Die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht können versuchen:
- zwischen der geschädigten Person und der oder dem beschuldigten Jugendlichen einen Vergleich zu erreichen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind; oder
- eine Wiedergutmachung zu erzielen, sofern eine Strafbefreiung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c JStG1in Frage kommt.