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Die Beitragspflicht der Eltern nach Art. 45 Abs. 5 JStPO kann über die Volljährigkeit hinaus bestehen, wenn das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt und die Leistung den Eltern zumutbar ist. Dies entspricht der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Zudem ergibt sich aus den Quellen, dass massnahmenbedürftige junge Erwachsene regelmässig weiterhin speziellen erzieherischen oder therapeutischen Beistand benötigen, was den Anlass der Beitragspflicht bestätigt.
“Aus den soeben dargelegten Bestimmungen erhellt, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind über dessen Erreichen der Mündigkeit hinausdauert, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt. Seit das Volljährigkeitsalter (per 1. Januar 1996 [AS 1995 1127]) auf 18 Jahre herabgesetzt wurde, stellt der Mündigenunterhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausnahmeerscheinung mehr dar, weil eine ordentliche Ausbildung nur noch selten vor der Volljährigkeit abgeschlossen werden kann (BGE 129 III 375 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3f). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan, weshalb demgegenüber die Beitragspflicht der Eltern nach Art. 45 Abs. 5 JStPO mit dem Eintreten der Volljährigkeit des Jugendlichen dahinfallen sollte bzw. weshalb die Annahme der elterlichen Unterhaltspflicht in Zusammenhang mit der elterlichen Beitragspflicht zurückhaltender erfolgen sollte als im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem erwachsenen Kind. Solches widerspräche denn auch dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO. Verfügt das (erwachsene) Kind – wie hier – bei Erreichen der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung (und ist den Eltern die Beitragsleistung zumutbar), ist eine Beitragspflicht der Eltern zu bejahen. Im Übrigen rührt die Massnahmenbedürftigkeit aus dem Bedarf nach besonderer erzieherischer Behandlung (oder therapeutischer Behandlung) her (vgl. Art. 10 Abs. 1 JStGB). Mass-nahmenbedüftige junge Erwachsene sind mithin im Regelfall – anders als nicht straffällig gewordene Gleichaltrige – nach Erreichen der Volljährigkeit regelmässig auch auf Unterhalt im Form von Erziehung angewiesen bzw. erhalten im Rahmen der Schutzmassnahme entsprechenden erzieherischen Beistand.”
“Aus den soeben dargelegten Bestimmungen erhellt, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind über dessen Erreichen der Mündigkeit hinausdauert, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt. Seit das Volljährigkeitsalter (per 1. Januar 1996 [AS 1995 1127]) auf 18 Jahre herabgesetzt wurde, stellt der Mündigenunterhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausnahmeerscheinung mehr dar, weil eine ordentliche Ausbildung nur noch selten vor der Volljährigkeit abgeschlossen werden kann (BGE 129 III 375 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3f). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan, weshalb demgegenüber die Beitragspflicht der Eltern nach Art. 45 Abs. 5 JStPO mit dem Eintreten der Volljährigkeit des Jugendlichen dahinfallen sollte bzw. weshalb die Annahme der elterlichen Unterhaltspflicht in Zusammenhang mit der elterlichen Beitragspflicht zurückhaltender erfolgen sollte als im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem erwachsenen Kind. Solches widerspräche denn auch dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO. Verfügt das (erwachsene) Kind – wie hier – bei Erreichen der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung (und ist den Eltern die Beitragsleistung zumutbar), ist eine Beitragspflicht der Eltern zu bejahen. Im Übrigen rührt die Massnahmenbedürftigkeit aus dem Bedarf nach besonderer erzieherischer Behandlung (oder therapeutischer Behandlung) her (vgl. Art. 10 Abs. 1 JStGB). Mass-nahmenbedüftige junge Erwachsene sind mithin im Regelfall – anders als nicht straffällig gewordene Gleichaltrige – nach Erreichen der Volljährigkeit regelmässig auch auf Unterhalt im Form von Erziehung angewiesen bzw. erhalten im Rahmen der Schutzmassnahme entsprechenden erzieherischen Beistand. Es liesse sich daher fragen, ob auch ein Bedarf des jungen Erwachsenen an Unterhalt (bloss) in Form von Erziehung ausreichte, um – bei Zumutbarkeit der Beitragsleistung – eine Unterhaltspflicht der Eltern im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO zu begründen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben. Wie sich noch zeigen wird, erweist sich nämlich die Annahme der Vorinstanz, D habe im hier interessierenden Zeitraum noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt bzw.”
“weshalb die Annahme der elterlichen Unterhaltspflicht in Zusammenhang mit der elterlichen Beitragspflicht zurückhaltender erfolgen sollte als im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem erwachsenen Kind. Solches widerspräche denn auch dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO. Verfügt das (erwachsene) Kind – wie hier – bei Erreichen der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung (und ist den Eltern die Beitragsleistung zumutbar), ist eine Beitragspflicht der Eltern zu bejahen. Im Übrigen rührt die Massnahmenbedürftigkeit aus dem Bedarf nach besonderer erzieherischer Behandlung (oder therapeutischer Behandlung) her (vgl. Art. 10 Abs. 1 JStGB). Mass-nahmenbedüftige junge Erwachsene sind mithin im Regelfall – anders als nicht straffällig gewordene Gleichaltrige – nach Erreichen der Volljährigkeit regelmässig auch auf Unterhalt im Form von Erziehung angewiesen bzw. erhalten im Rahmen der Schutzmassnahme entsprechenden erzieherischen Beistand. Es liesse sich daher fragen, ob auch ein Bedarf des jungen Erwachsenen an Unterhalt (bloss) in Form von Erziehung ausreichte, um – bei Zumutbarkeit der Beitragsleistung – eine Unterhaltspflicht der Eltern im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO zu begründen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben. Wie sich noch zeigen wird, erweist sich nämlich die Annahme der Vorinstanz, D habe im hier interessierenden Zeitraum noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt bzw. sich in (Vorbereitung einer) Ausbildung befunden, nicht als rechtsverletzend.”
Für die Festsetzung und die Überprüfung der nach Art. 45 Abs. 5 JStPO geschuldeten Elternbeiträge sind die Kantone zuständig. Form und (Rechtsmittel‑)Verfahren richten sich nach dem kantonalen Vollzugs‑ und Verfahrensrecht.
“Die hier interessierende Norm des Art. 45 Abs. 5 JStPO statuiert eine Verpflichtung der Eltern zur Beteiligung an den Kosten der für ihr Kind angeordneten Schutzmassnahmen oder einer Beobachtung desselben. Sie beschlägt mithin eine Frage des Massnahmenvollzugsrechts. Für den Vollzug von gestützt auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig (Art. 2 JStPO). Dies gilt auch für die Festsetzung der elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen (Linda Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren, Zürich/Genf 2022, Rz. 834). In welcher Form und in welchem (Rechtsmittel-)Verfahren Elternbeiträge im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO festgelegt bzw. überprüft werden, ergibt sich mithin aus dem kantonalen Recht (Schmid, Rz. 835 mit Hinweisen). Dass Art. 45 Abs. 5 JStPO an den privatrechtlichen Tatbestand der elterlichen Unterstützungspflicht anknüpft, ändert daran nichts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
Eltern können nach Art. 45 Abs. 5 JStPO zur Beteiligung an den Kosten eines ambulanten Behandlungsangebots ihres Kindes herangezogen werden; die konkrete Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern und ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht.
“Condamne A______ à une peine privative de liberté de sept mois et demi, sous déduction de 175 jours au titre de la détention avant jugement et des mesures de protection prononcées provisionnellement (art. 25 al. 1 DPMin, 51 CP et 29 al. 2 PPMin). Met A______ au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à deux ans (art. 35 DPMin). Avertit A______ que s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine (art. 31 DPMin). Ordonne une obligation de soins en faveur de A______ auprès de H______, psychologue, sous la direction du Dr K______, responsable de l'Unité de psychiatrie pénitentiaire, prononcée à titre provisionnel le 6 février 2020 (art. 14 DPMin). Invite H______ à fournir à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois relatif à l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Dit que les parents de A______ pourront être amenés à contribuer aux frais du traitement ambulatoire de leur fils dans la mesure de leurs possibilités financières et en vertu de leur obligation d'entretien (art. 45 al. 5 PPMin). Ordonne une mesure d'assistance personnelle en faveur de A______, confiée à l'Unité d'assistance personnelle, prononcée à titre provisionnel le 24 novembre 2020 (art. 13 DPMin). Invite l'Unité d'assistance personnelle à transmettre à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois sur l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Interdit à A______ d'exercer une activité professionnelle ou une activité non professionnelle organisée avec des mineurs jusqu'à l'âge de 25 ans (art. 16a al. 1 DPMin). Arrête les frais de la procédure de première instance à CHF 13'068.60, les met à la charge de A______ à hauteur de CHF 2'000.- et déclare ses parents solidairement responsables. Arrête les frais de la procédure d'appel à CHF 2'325.-, comprenant un émolument de décision de CHF 2'000.-, en met la moitié, soit CHF 1'162.50, à la charge de A______ et en laisse le solde à la charge de l'Etat. Constate que le montant des frais et honoraires dus à Me B______, défenseur d'office de A______, a été fixé à CHF 12'675.”
“Condamne A______ à une peine privative de liberté de sept mois et demi, sous déduction de 175 jours au titre de la détention avant jugement et des mesures de protection prononcées provisionnellement (art. 25 al. 1 DPMin, 51 CP et 29 al. 2 PPMin). Met A______ au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à deux ans (art. 35 DPMin). Avertit A______ que s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine (art. 31 DPMin). Ordonne une obligation de soins en faveur de A______ auprès de H______, psychologue, sous la direction du Dr K______, responsable de l'Unité de psychiatrie pénitentiaire, prononcée à titre provisionnel le 6 février 2020 (art. 14 DPMin). Invite H______ à fournir à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois relatif à l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Dit que les parents de A______ pourront être amenés à contribuer aux frais du traitement ambulatoire de leur fils dans la mesure de leurs possibilités financières et en vertu de leur obligation d'entretien (art. 45 al. 5 PPMin). Ordonne une mesure d'assistance personnelle en faveur de A______, confiée à l'Unité d'assistance personnelle, prononcée à titre provisionnel le 24 novembre 2020 (art. 13 DPMin). Invite l'Unité d'assistance personnelle à transmettre à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois sur l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Interdit à A______ d'exercer une activité professionnelle ou une activité non professionnelle organisée avec des mineurs jusqu'à l'âge de 25 ans (art. 16a al. 1 DPMin). Arrête les frais de la procédure de première instance à CHF 13'068.60, les met à la charge de A______ à hauteur de CHF 2'000.- et déclare ses parents solidairement responsables. Arrête les frais de la procédure d'appel à CHF 2'325.-, comprenant un émolument de décision de CHF 2'000.-, en met la moitié, soit CHF 1'162.50, à la charge de A______ et en laisse le solde à la charge de l'Etat. Constate que le montant des frais et honoraires dus à Me B______, défenseur d'office de A______, a été fixé à CHF 12'675.”
Eltern sind zur Beteiligung an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung verpflichtet. Die Beiträge können konkret für bestimmte — auch bereits zurückliegende — Zeiträume festgesetzt werden.
“Mit Bezug auf die konkrete Festsetzung der Elternbeiträge bringen die Beschwerdeführenden zunächst sinngemäss vor, sie hätten sich an den Massnahmenvollzugskosten ihres Sohnes nicht bzw. nur insoweit zu beteiligen, als dies dessen Bedarf im Rahmen der Berechnung des (zivilrechtlichen) Mündigenunterhalts entspreche. Dem kann schon mit Blick auf den klaren Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO nicht gefolgt werden; geschuldet sind Beiträge an die Kosten der Schutzmassnahmen (und der Beobachtung). Zudem ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass sich die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht nach dem Bundeszivilrecht, sondern vielmehr nach dem kantonalen Recht richtet (oben E. 4.1). Insoweit läuft denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden ins Leere, wonach die Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft "Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten" vom 15. Januar 2010 "bundesrechtswidrig" seien, soweit sie "den Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ff ZGB und insbesondere Art. 277 Abs. 2 ZGB und der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung" widersprächen.”
Art. 45 Abs. 5 JStPO knüpft die elterliche Beitragspflicht an das Vorliegen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an, enthält aber keine ausdrückliche Verweisung auf die zivilrechtlichen Normen (Art. 276 ff. ZGB). Die Auslegung des vorausgesetzten zivilrechtlichen Tatbestands und die konkrete Bemessung des Elternbeitrags sind verwaltungsrechtlich vorzunehmen und müssen sich vorrangig an den mit den Schutzmassnahmen/der Beobachtung verfolgten Zwecken sowie an verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (z.B. Gleichbehandlungsgebot) orientieren. Die Norm begründet keinen Anspruch des betroffenen (erwachsenen) Kindes gegenüber den Eltern, sondern eine Leistungspflicht der Eltern gegenüber dem Staat. Da der Bund keine detaillierten Vorgaben zur Bemessung macht, obliegt die Festlegung der konkreten Beiträge den Kantonen.
“Die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Beitrags an die Massnahmenvollzugskosten ihres Kindes wird mithin davon abhängig gemacht, dass der privatrechtliche Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht erfüllt ist; eine eigentliche Verweisung auf die entsprechenden zivilrechtlichen Normen (Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) enthält Art. 45 Abs. 5 JStPO jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht (zu den verschiedenen Formen der Übernahme von Begriffen und Normen des Privatrechts ins Verwaltungsrecht sowie zum Nachstehenden vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 245 ff.). Die verwaltungsrechtliche Rechtsfolge bzw. die Beitragspflicht der Eltern setzt zwar voraus, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der entsprechende zivilrechtliche Tatbestand (der elterlichen Unterhaltspflicht) muss indes nicht gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; auch die (verwaltungsrechtliche) Rechtsfolge – die konkrete Bemessung des Elternbeitrags – ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht allein nach Massgabe der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO massgeblich die mit den Schutzmassnahmen bzw. der Beobachtung verfolgten Zwecke sowie die Besonderheiten des Massnahmenvollzugs zu berücksichtigen. Die genannte Norm statuiert denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen auch nicht einen Anspruch des (erwachsenen) Kindes gegenüber den Eltern, sondern eine Leistungspflicht von diesen gegenüber dem Staat. Nachdem der Bundesgesetzgeber auf Vorgaben zur konkreten Bemessung der elterlichen Kostenbeiträge im Einzelfall verzichtet hat, ist es Sache der Kantone, eine Bemessung vorzunehmen, welche sich zwar auch an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht orientiert, sich jedoch in erster Linie am Gesetzeszweck und den Zielen des Massnahmenvollzugs ausrichtet, und welche zudem den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien – namentlich dem Gebot rechtsgleicher Behandlung – zu genügen hat.”
“Wie erwähnt (oben E. 3.1), beteiligen sich die Eltern gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Die genannte Bestimmung knüpft an den Tatbestand der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern an. Die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Beitrags an die Massnahmenvollzugskosten ihres Kindes wird mithin davon abhängig gemacht, dass der privatrechtliche Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht erfüllt ist; eine eigentliche Verweisung auf die entsprechenden zivilrechtlichen Normen (Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) enthält Art. 45 Abs. 5 JStPO jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht (zu den verschiedenen Formen der Übernahme von Begriffen und Normen des Privatrechts ins Verwaltungsrecht sowie zum Nachstehenden vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 245 ff.). Die verwaltungsrechtliche Rechtsfolge bzw. die Beitragspflicht der Eltern setzt zwar voraus, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der entsprechende zivilrechtliche Tatbestand (der elterlichen Unterhaltspflicht) muss indes nicht gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; auch die (verwaltungsrechtliche) Rechtsfolge – die konkrete Bemessung des Elternbeitrags – ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht allein nach Massgabe der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen.”
“Wie erwähnt (oben E. 3.1), beteiligen sich die Eltern gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Die genannte Bestimmung knüpft an den Tatbestand der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern an. Die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Beitrags an die Massnahmenvollzugskosten ihres Kindes wird mithin davon abhängig gemacht, dass der privatrechtliche Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht erfüllt ist; eine eigentliche Verweisung auf die entsprechenden zivilrechtlichen Normen (Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) enthält Art. 45 Abs. 5 JStPO jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht (zu den verschiedenen Formen der Übernahme von Begriffen und Normen des Privatrechts ins Verwaltungsrecht sowie zum Nachstehenden vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 245 ff.). Die verwaltungsrechtliche Rechtsfolge bzw. die Beitragspflicht der Eltern setzt zwar voraus, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der entsprechende zivilrechtliche Tatbestand (der elterlichen Unterhaltspflicht) muss indes nicht gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; auch die (verwaltungsrechtliche) Rechtsfolge – die konkrete Bemessung des Elternbeitrags – ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht allein nach Massgabe der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO massgeblich die mit den Schutzmassnahmen bzw. der Beobachtung verfolgten Zwecke sowie die Besonderheiten des Massnahmenvollzugs zu berücksichtigen. Die genannte Norm statuiert denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen auch nicht einen Anspruch des (erwachsenen) Kindes gegenüber den Eltern, sondern eine Leistungspflicht von diesen gegenüber dem Staat.”
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