Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.
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Wegen der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts sollte das Verfahren in der Nähe des Aufenthaltsortes des Jugendlichen durch eine «einheimische» Behörde geführt werden, um die soziale Wiedereingliederung zu fördern.
“vorgenannt jeweils unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 4 JStPO statuierten Prinzipien zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Eigenheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich bereits in Art. 2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art.”
“vorgenannt jeweils unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 4 JStPO statuierten Prinzipien zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Eigenheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich bereits in Art. 2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art.”
Art. 2 JStPO weist den Vollzug von Sanktionen und Massnahmen ausschliesslich den Kantonen zu. Daher bestimmt das kantonale Recht das Verfahren beim Vollzug (in der Regel ein Verwaltungsverfahren) und ist auch massgeblich für die Festsetzung und Überprüfung elterlicher Kostenbeiträge nach Art. 45 Abs. 5 JStPO.
“Die hier interessierende Norm des Art. 45 Abs. 5 JStPO statuiert eine Verpflichtung der Eltern zur Beteiligung an den Kosten der für ihr Kind angeordneten Schutzmassnahmen oder einer Beobachtung desselben. Sie beschlägt mithin eine Frage des Massnahmenvollzugsrechts. Für den Vollzug von gestützt auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig (Art. 2 JStPO). Dies gilt auch für die Festsetzung der elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen (Linda Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren, Zürich/Genf 2022, Rz. 834). In welcher Form und in welchem (Rechtsmittel-)Verfahren Elternbeiträge im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO festgelegt bzw. überprüft werden, ergibt sich mithin aus dem kantonalen Recht (Schmid, Rz. 835 mit Hinweisen). Dass Art. 45 Abs. 5 JStPO an den privatrechtlichen Tatbestand der elterlichen Unterstützungspflicht anknüpft, ändert daran nichts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
“, N. 8 Zu Art. 42 JStPO). Eine Durchsicht des JStG und der JStPO zeigt die Konzeption einer Zuständigkeitsordnung auf, die pragmatisch dem jeweiligen Sachbereich entstammt. Abgesehen davon ist keine zwingende Logik in der Verfahrensordnung erkennbar (vgl. HEBEISEN, a.a.O., NN. 9 ff. und insb. NN. 12 ff. zu Art. 42 JStPO). Einer systematischen Auslegung ist damit die Grundlage entzogen. Es erscheint nicht angezeigt, punktuell diese Zuständigkeitsregelung zu durchbrechen und damit allenfalls neue Inkompatibilitäten zu schaffen. Es sind keine durchschlagenden Argumente für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin erkennbar. Nach der vorinstanzlich begründeten kantonalrechtlichen Verfahrensordnung im Sinne von Art. 439 StPO gilt das Verwaltungsverfahren (wobei das Beschleunigungsgebot der besonderen Beachtung bedarf, vgl. Urteil 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.1 ff.). Angesichts der "ausschliesslichen" Vollzugszuständigkeit der Kantone (Art. 2 JStPO; HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 2 JStPO) ist die Zuständigkeitsbestimmung den Kantonen überantwortet und das kantonale Recht massgebend.”
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