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In Ausnahmefällen kann eine geschlossene Unterbringung/Observation gerechtfertigt sein, wenn die Rückkehr des Jugendlichen in die Familie eine Gewinnung der für die weiteren Entscheide erforderlichen Informationen (z. B. zur schulischen Betreuung oder zum Schutzbedarf) verhindern würde. Entscheidend ist, dass keine milderen, gleich geeigneten Mittel verfügbar sind und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.
“Ses doutes sur un suivi régulier par les intervenants durant les vacances d'été ne sont, en outre, aucunement étayés. Il apparaît, au contraire, que le retour du mineur dans sa famille durant l'été ne permettrait pas au JMin d'obtenir les informations nécessaires et utiles à la prise de décision sur son suivi scolaire. Le mineur se trouve, en effet, à un stade où, si les raisons de son absence de maîtrise de sa colère et de ses accès de violence ne sont pas déterminées afin de pouvoir l'aider à les gérer, son parcours scolaire risque fort d'être durablement prétérité. C'est ainsi bien durant cette période estivale que les intervenants doivent pouvoir l'observer quotidiennement et dans un cadre strict afin d'apporter les éclaircissements utiles au juge, ce qui ne serait pas possible s'il retournait au sein de sa famille. Une observation en milieu fermé apparaît ainsi être la seule mesure adéquate qui permettra d'atteindre ce but. Le principe de la proportionnalité, ancré à l’art. 197 let. d CPP (applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 PPMin), voire à l’art. 4 al. 3 PPMin, est parfaitement respecté. 4. Justifiée, l'ordonnance querellée sera donc confirmée. 5. Les frais seront laissés à la charge de l'État (art. 44 al. 1 PPMin). 6. À ce stade, il n'y a pas lieu d'indemniser le défenseur d'office (cf. art. 135 al. 2 CPP). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Rejette le recours. Laisse les frais de la procédure de recours à la charge de l'État. Notifie le présent arrêt ce jour, en copie, au recourant (soit, pour lui, son défenseur) et au Juge des mineurs. Siégeant : Madame Daniela CHIABUDINI, présidente; Madame Alix FRANCOTTE CONUS, juge, et Monsieur Louis PEILA, juge suppléant; Madame Arbenita VESELI, greffière. La greffière : Arbenita VESELI La présidente : Daniela CHIABUDINI Voie de recours : Le Tribunal fédéral connaît, comme juridiction ordinaire de recours, des recours en matière pénale au sens de l'art. 78 de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110); la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art.”
“Ses doutes sur un suivi régulier par les intervenants durant les vacances d'été ne sont, en outre, aucunement étayés. Il apparaît, au contraire, que le retour du mineur dans sa famille durant l'été ne permettrait pas au JMin d'obtenir les informations nécessaires et utiles à la prise de décision sur son suivi scolaire. Le mineur se trouve, en effet, à un stade où, si les raisons de son absence de maîtrise de sa colère et de ses accès de violence ne sont pas déterminées afin de pouvoir l'aider à les gérer, son parcours scolaire risque fort d'être durablement prétérité. C'est ainsi bien durant cette période estivale que les intervenants doivent pouvoir l'observer quotidiennement et dans un cadre strict afin d'apporter les éclaircissements utiles au juge, ce qui ne serait pas possible s'il retournait au sein de sa famille. Une observation en milieu fermé apparaît ainsi être la seule mesure adéquate qui permettra d'atteindre ce but. Le principe de la proportionnalité, ancré à l’art. 197 let. d CPP (applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 PPMin), voire à l’art. 4 al. 3 PPMin, est parfaitement respecté. 4. Justifiée, l'ordonnance querellée sera donc confirmée. 5. Les frais seront laissés à la charge de l'État (art. 44 al. 1 PPMin). 6. À ce stade, il n'y a pas lieu d'indemniser le défenseur d'office (cf. art. 135 al. 2 CPP). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Rejette le recours. Laisse les frais de la procédure de recours à la charge de l'État. Notifie le présent arrêt ce jour, en copie, au recourant (soit, pour lui, son défenseur) et au Juge des mineurs. Siégeant : Madame Daniela CHIABUDINI, présidente; Madame Alix FRANCOTTE CONUS, juge, et Monsieur Louis PEILA, juge suppléant; Madame Arbenita VESELI, greffière. La greffière : Arbenita VESELI La présidente : Daniela CHIABUDINI Voie de recours : Le Tribunal fédéral connaît, comme juridiction ordinaire de recours, des recours en matière pénale au sens de l'art. 78 de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110); la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art.”
Das Strafverfahren darf — unter Berücksichtigung von Alter, Entwicklungsstand und Persönlichkeitsrechten des Jugendlichen — nur so weit in dessen Privatleben eingreifen, wie es zur Verfolgung des Verfahrens erforderlich ist. Ebenso ist der Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung nur insoweit zu berühren, als dies angezeigt erscheint.
“Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung (und die DNA-Analyse) darf auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, damit sie einen hinreichenden Tatverdacht begründen können (vgl. statt vieler BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen genügen nicht für einen hinreichenden Tatverdacht. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer resultiert (Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 ff. zu Art. 197 StPO).”
“Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetreten. 3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden. 4. 4.1 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Durchsuchung des Mobiltelefons sind gesetzlich vorgesehen (Art. 244 und Art. 246 StPO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 auf den 27. März 2021 in das Forsthaus in D.________(Ort) eingedrungen zu sein, ein Kässeli behändigt und daraus Geld gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2021 geständig (Z. 395 ff.). Das Geständnis legte er erst ab, nachdem die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Telefons anlässlich dieser Einvernahme Thema waren. Es ist aber offensichtlich und wird auch nicht bestritten, dass bereits vor Beginn der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30.”
Bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 3 JStPO ist die Verhältnismässigkeit strafprozessualer Zwangsmassnahmen zu beachten. Solche Massnahmen setzen eine gesetzliche Grundlage und einen hinreichenden Tatverdacht voraus; die angestrebten Ziele müssen sich nicht durch mildere Mittel erreichen lassen und die Bedeutung der Straftat muss die Massnahme rechtfertigen. Der für die Anordnung nötige Verdachtsgrad bemisst sich nach der Schwere des Eingriffs (Art. 197 StPO, in den zitierten Entscheidungen ausgeführt).
“Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung (und die DNA-Analyse) darf auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, damit sie einen hinreichenden Tatverdacht begründen können (vgl. statt vieler BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen genügen nicht für einen hinreichenden Tatverdacht. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer resultiert (Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 ff. zu Art. 197 StPO).”
“00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetreten. 3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden. 4. 4.1 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Durchsuchung des Mobiltelefons sind gesetzlich vorgesehen (Art. 244 und Art. 246 StPO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 auf den 27. März 2021 in das Forsthaus in D.________(Ort) eingedrungen zu sein, ein Kässeli behändigt und daraus Geld gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2021 geständig (Z. 395 ff.). Das Geständnis legte er erst ab, nachdem die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Telefons anlässlich dieser Einvernahme Thema waren. Es ist aber offensichtlich und wird auch nicht bestritten, dass bereits vor Beginn der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30.”
Im Anwendungsbereich der JStPO ist zu beachten, dass Entsiegelungen und Durchsuchungen besonders zurückhaltend einzusetzen sind; das Leitprinzip des Schutzes und der Erziehung der Jugendlichen verlangt, dass Alter und Entwicklungsstand sowie ein schonender Umgang mit Eingriffen berücksichtigt werden.
“Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.”
Bei Jugendlichen sind Hausdurchsuchungen und die Durchsuchung von Datenträgern besonders zurückhaltend vorzunehmen. Vor der Entsiegelung bzw. dem Öffnen von Objekten oder Dateien ist die Untersuchungsrelevanz sicherzustellen; macht die betroffene Person fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie zu substanziieren, inwiefern die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände offensichtlich untauglich sind.
“Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetreten. 3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden. 4. 4.1 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Durchsuchung des Mobiltelefons sind gesetzlich vorgesehen (Art. 244 und Art. 246 StPO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 auf den 27. März 2021 in das Forsthaus in D.________(Ort) eingedrungen zu sein, ein Kässeli behändigt und daraus Geld gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2021 geständig (Z. 395 ff.). Das Geständnis legte er erst ab, nachdem die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Telefons anlässlich dieser Einvernahme Thema waren. Es ist aber offensichtlich und wird auch nicht bestritten, dass bereits vor Beginn der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30.”
Räumliche Nähe der zuständigen Strafbehörde kann die aktive Teilnahme des Jugendlichen am Verfahren erleichtern und dazu beitragen, dass das Verfahren nicht weiter als nötig in sein Privatleben eingreift. Zudem können prozessökonomische und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür sprechen, das Verfahren örtlich durch die Behörden des betroffenen Kantons führen zu lassen.
“(LU) begangenen Diebstahls – im Kanton Obwalden ab (siehe Sachverhalt, Lit. A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Abbruch seiner Berufslehre kurz nach Verfahrenseröffnung sowie auch aktuell (bzw. gemäss den letzten, dem Gericht vorliegenden Informationen) wieder im Kanton Obwalden wohnt (siehe Sachverhalt, Lit. H). Aufgrund dieses zumindest räumlich engeren Konnexes mit dem Kanton Obwalden sprechen folglich auch prozessökonomische Gründe und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Die Verfahrensführung durch den Kanton Obwalden steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts (E. 2.1) bzw. den Grundsätzen gemäss Art. 4 JStPO. Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es dem Beschuldigten nämlich nicht nur, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO), sondern sie bewirkt auch, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift bzw. er nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Insgesamt bestehen demnach triftige Gründe, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern andere gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Kanton Obwalden übernommen und in diesem Zusammenhang bereits dessen persönlichen Verhältnisse abgeklärt hat, ändert daran nichts, zumal diese Abklärungen heute nicht mehr aktuell sind.”
Die Hinzuziehung der zivilrechtlichen Vertretung kann im Einzelfall zur Klärung konkreter Verfahrensfragen beitragen (z. B. zur Frage der Übergabesituation eines gesiegelten Mobiltelefons). Aus der Gestütztlichkeit der Vorinstanz ergibt sich jedoch nicht, dass schon im Vorverfahren allein wegen der Beteiligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen wäre; die Prüfung solcher Verbote obliegt in der Regel der zuständigen Jugendstrafbehörde, und nur in Ausnahmefällen ist im Vorverfahren ein liquides Verwertungsverbot durchzusetzen.
“Die Beschwerdeführerin vermag weder eine offensichtlich unrichtige und entscheiderhebliche Sachverhaltsfeststellung des ZMG (im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG) darzutun, noch ein liquides Beweisverwertungsverbot, das schon im Vorverfahren durchzusetzen wäre: Sie legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es einen entscheiderheblichen Unterschied machen sollte, ob das gesiegelte Mobiltelefon am 16. Mai 2022 durch sie persönlich oder durch ihre Mutter (als gesetzliche Vertreterin der damals 17-jährigen Beschwerdeführerin) auf dem Polizeiposten abgegeben wurde (vgl. auch Art. 4 Abs. 4 JStPO). Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, ihre Rechtsvertreterin sei an einer Stelle der Erwägungen des angefochtenen Entscheides (irrtümlich bzw. unpräzise) als ihre "Verteidigerin" bezeichnet worden. Dass die Vorinstanz ein Verwertungsverbot aufgrund der Umstände der Sicherstellung des Mobiltelefons verneint, beruht ebenfalls nicht auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen. Wie bereits erwähnt, ist es grundsätzlich die Aufgabe der Jugendstrafbehörde, die den Endentscheid in der Strafsache zu fällen haben wird, allfällige Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Hier liegt kein Ausnahmefall im Sinne der oben dargelegten Praxis vor, bei dem das ZMG schon im Vorverfahren ein liquides Beweisverwertungsverbot mittels Verweigerung der Entsiegelung (bzw. Rückgabe des gesiegelten Gerätes und Löschung der Datensicherung) durchzusetzen hätte: Wie sich aus einer Telefonnotiz ergibt, hat die Jugendanwältin am Nachmittag des 13. Mai 2022 zwei Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin geführt. Letztere habe angerufen und "aufgebracht" erklärt, dass sie am Vortag von ihrer Mutter erfahren habe, dass die Polizei mit einem Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl an ihrem Wohnort vorstellig geworden sei, um das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sicherzustellen.”
Bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 JStPO sind Schutz und Erziehung der Jugendlichen wegleitend; Alter und Entwicklungsstand sind zu berücksichtigen. Die Strafbehörden haben die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen zu wahren und ihnen eine aktive Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.
“Für die Anwendung der JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO).”
Art. 4 Abs. 3 JStPO verpflichtet die Strafbehörden, Eingriffe in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung auf das notwendige Mass zu beschränken. Dieser Grundsatz ist Ausdruck der besonderen Betonung von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität im Jugendverfahren; Alter und Entwicklungsstand sind dabei zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung erfolgt nur, "wenn es angezeigt scheint".
“Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Für die Anwendung der JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO).”
“4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 4; Dieter Hebeisen, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 und Art. 31). Die in Art. 4 Abs. 3 JStPO statuierte Verpflichtung der Strafbehörden bezieht sich auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe. Da diesem Prinzip im Jugendstrafverfahren besondere Beachtung zukommt, wird es in der JStPO als «lex specialis» noch ausdrücklich hervorgehoben. Dadurch wird deutlich, dass jugendstrafrechtliche Interventionen nicht um jeden Preis erfolgen dürfen und dass insbesondere der Einflussbereich der gesetzlichen Vertreter beachtet und respektiert werden muss (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 7). Was sodann das Untersuchungsverfahren gegen Jugendliche im Besonderen betrifft, so leitet die Untersuchungsbehörde die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor (vgl. Art. 30 Abs. 1 JStPO). Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO der Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 30 Abs. 2 JStPO). Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein (Art.”
Die Verantwortung für die Fallleitung und für die Beachtung der in Art. 4 JStPO genannten Grundsätze (insbesondere Schutz und Erziehung, Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand sowie Achtung der Persönlichkeitsrechte, Verhältnismässigkeit und Subsidiarität) liegt primär bei der zuständigen Jugendanwaltschaft bzw. — wo einschlägig — beim zuständigen Jugendrichter.
“Des Weiteren ist anzumerken, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Jugendstrafverfahren zumindest eine Teilursache für die derzeitige, schlechte psychische Gesundheit des Gesuchstellers gesetzt hat: Wie aus dem psychologischen Bericht von MSc. H.____, Psychotherapeut FSP, (…), vom 20. Juli 2020 hervorgeht, leidet der Gesuchsteller (zwar) seit seiner Primarschulzeit unter anderem unter Ängsten und sozialen Phobien sowie Depression. Im Therapieprozess habe der Gesuchsteller in der ersten Phase grosse Fortschritte gemacht. Mit dem Verfahren der Jugendanwaltschaft aber habe sich seine Angstproblematik und depressive Reaktion sehr zugespitzt; mithin habe sich damit alles wieder geändert (vgl. psychologischen Bericht). Ob diese negativen Folgen des Strafverfahrens nun auf eine unverhältnismässige Vorgehensweisen des Untersuchungsbeauftragten E.____ zurückzuführen sind, kann offen bleiben, da letztlich die Verantwortung für die Fallführung und die dabei zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO, wie insbesondere der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen, die Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstands des Jugendlichen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sowie die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität, bei der zuständigen Jugendanwältin oder beim zuständigen Jugendanwalt, in casu somit beim Gesuchsgegner, liegt. Auf jeden Fall ist aber festzustellen, dass die bisher seitens der Jugendanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller angeordneten Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO formal zulässig waren. So wurde, wie bereits erwähnt, im obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019, Erw. 3, festgehalten, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit a StPO), eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) gewahrt worden sind.”
Im Lichte von Art. 4 ist bei Jugendlichen der Schutz und die Erziehung vorrangig zu berücksichtigen; Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu würdigen. Untersuchungshaft und Haft aus Sicherheitsgründen sind nur ausserordentlich in Betracht zu ziehen und sollen nach den einschlägigen Regeln nur geprüft werden, wenn keine geeigneten Ersatzmassnahmen vorhanden sind.
“c CPP), par le prévenu détenu qui a qualité pour recourir (art. 222 et 382 al. 1 CPP; art. 38 PPMin), auprès de l’autorité compétente et dans les formes prescrites (art. 385 al. 1 CPP), le recours est recevable. 2. Selon l’art. 221 al. 1 CPP, applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 et 2 PPMin, la détention provisoire et la détention pour motifs de sûreté ne peuvent être ordonnées que lorsque le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis un crime ou un délit et qu’il y a sérieusement lieu de craindre qu’il se soustraie à la procédure pénale ou à la sanction prévisible en prenant la fuite (let. a), qu’il compromette la recherche de la vérité en exerçant une influence sur des personnes ou en altérant des moyens de preuve (let. b) et/ou qu’il compromette sérieusement la sécurité d’autrui par des crimes ou des délits graves après avoir déjà commis des infractions du même genre (let. c). Cette disposition doit, conformément à l’art. 3 al. 3 PPMin, être interprétée à la lumière des principes définis à l’art. 4 PPMin, qui prévoit en particulier que la protection et l’éducation du mineur sont déterminantes dans l’application de la PPMin et que l’âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée (al. 1). Selon l’art. 27 al. 1 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne sont prononcées qu’à titre exceptionnel et seulement si aucune mesure de substitution n'est envisageable. 3. 3.1 Pour qu'une personne soit placée en détention provisoire ou pour des motifs de sûreté, il doit exister à son égard des charges suffisantes ou des indices sérieux de culpabilité, susceptibles de fonder de forts soupçons d'avoir commis une infraction (art. 221 al. 1 CPP). L'intensité de ces charges n'est pas la même aux divers stades de l'instruction pénale; si des soupçons, même encore peu précis, peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître avec une certaine vraisemblance après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables.”
“Le recourant a déposé une ultime détermination le 3 août 2023, indiquant maintenir son recours et se référer à la motivation de celui-ci. F. Par courrier du 7 août 2023, le Juge des mineurs a produit le rapport provisoire du Dr I.________ du 5 août 2023 duquel il ressort notamment qu’il n’a pu identifier relativement peu d’aspects qui plaident en faveur d’un faible risque de récidive et que les aspects qui parlent en faveur d’un risque de récidive moyen à élevé prédominent. Interpelé, le recourant a, par courrier du 8 août 2023, déposé sa détermination sur le rapport provisoire du Dr I.________. en droit 1. 1.1. Sauf dispositions particulières de la loi fédérale sur la procédure applicable aux mineurs (ci‑après : PPMin; RS 312.1), le code de procédure pénale (ci-après : CPP; RS 312.0) est applicable aux procédures concernant des mineurs (art. 3 al. 1 PPMin), sous réserve des exceptions prévues à l’art. 3 al. 2 PPMin. Lorsque le CPP s’applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l’art. 4 PPMin. Ainsi, la protection et l’éducation du mineur sont déterminantes dans l’application de la loi. L’âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. Les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci. Sous réserve de dispositions de procédures particulières, elles l’entendent personnellement. Elles veillent à ce que la procédure pénale n’empiète pas plus qu’il ne le faut sur la vie privée du mineur et sur la sphère d’influence de ses représentants légaux. Lorsque cela paraît indiqué, les autorités pénales impliquent les représentants légaux ou l’autorité civile (not. arrêt TF 1B_311/2015 du 18 mai 2016 consid. 3.2). 1.2. Le recours contre les prononcés du Tmc est régi par l’art. 222 CPP. Aux termes de cette disposition, le détenu peut attaquer devant l’autorité de recours les décisions ordonnant une mise en détention provisoire ou une mise en détention pour des motifs de sûreté ou encore la prolongation ou le terme de cette détention.”
Bei der Anwendung des JStPO sind Schutz und Erziehung der Jugendlichen leitend; insbesondere sind Alter, Entwicklungsstand und Persönlichkeitsrechte bei Massnahmen gegen Jugendliche angemessen zu berücksichtigen (z. B. bei Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen von Datenträgern).
“und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden.”
“Es wird daher insofern auf die Beschwerde eingetreten. 2.4 Grundsätzlich ist die Herausgabe zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Da die in Ziffer 3 beantragte Herausgabe der CHF 60.00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetreten. 3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden. 4. 4.1 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Durchsuchung des Mobiltelefons sind gesetzlich vorgesehen (Art. 244 und Art. 246 StPO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 auf den 27. März 2021 in das Forsthaus in D.________(Ort) eingedrungen zu sein, ein Kässeli behändigt und daraus Geld gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2021 geständig (Z. 395 ff.). Das Geständnis legte er erst ab, nachdem die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Telefons anlässlich dieser Einvernahme Thema waren.”
Die Schutz‑ und Erziehungsmaxime ist leitend für das Jugendstrafverfahren; die Jugendstrafbehörden haben ihr Handeln daran auszurichten. Sanktionen und Schutzmassnahmen sind stärker als im Erwachsenensystem an Persönlichkeit und Entwicklungsstand des Jugendlichen auszurichten. Vor diesem Hintergrund können auch einschneidende Schutzmassnahmen zulässig und anzuordnen sein, wenn ihre Voraussetzungen in der Täterpersönlichkeit begründet sind.
“Ziel der Bemühungen ist eine Verhaltensänderung, zu welcher der junge Mensch in aller Regel auch fähig ist. Ihm sollen gleichzeitig Werte und Normen vermittelt werden, die ihm bis anhin fremd gewesen sind oder die er nicht anerkannt hat. Selbst die Strafen folgen deshalb nicht einfach dem Sühnegedanken. Zwar knüpfen jugendstrafrechtliche Interventionen immer an eine begangene Straftat an, die Sanktionen richten sich aber viel deutlicher als im Erwachsenenstrafrecht nach der Persönlichkeit und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen. Deshalb sind im Jugendstrafrecht einschneidende Schutzmassnahmen selbst bei Übertretungen durchaus zulässig und müssen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dazu in der Täterpersönlichkeit begründet sind. Die Strafe sanktioniert die begangene Tat, und zwar nur diese - nicht etwa die negativen Charaktereigenschaften, die Dissozialität, das Verhalten etc. des Jugendlichen -, die geeignete Schutzmassnahme knüpft hingegen direkt an die Täterpersönlichkeit an. Der in Art. 4 JStPO verwendete Begriff «wegleitend» ist wörtlich zu nehmen und verpflichtet die Jugendstrafbehörden, ihr Handeln stets nach dem Grundsatz von Schutz und Erziehung auszurichten. Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorschrift (vgl. Dieter Hebeisen, a.a.O., N 3). Was sodann die Kompetenzen während der Strafuntersuchung angeht, so ist zu beachten, dass nach Einleitung einer Strafuntersuchung die Untersuchungsbehörde alle belastenden, aber auch alle entlastenden Beweismittel zu erheben hat, damit der massgebende Sachverhalt ermittelt werden kann. Die Untersuchungsergebnisse sollen am Schluss den Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, erhärten oder entkräften (vgl. Dieter Hebeisen, a.a.O., N 9). Die Strafbehörde setzt zur Ermittlung des Sachverhalts alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Untersagt sind dabei natürlich sämtliche Beweisermittlungsmethoden wie Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfähigkeit einer Person beeinträchtigen können (Art.”
“Ziel der Bemühungen ist eine Verhaltensänderung, zu welcher der junge Mensch in aller Regel auch fähig ist. Ihm sollen gleichzeitig Werte und Normen vermittelt werden, die ihm bis anhin fremd gewesen sind oder die er nicht anerkannt hat. Selbst die Strafen folgen deshalb nicht einfach dem Sühnegedanken. Zwar knüpfen jugendstrafrechtliche Interventionen immer an eine begangene Straftat an, die Sanktionen richten sich aber viel deutlicher als im Erwachsenenstrafrecht nach der Persönlichkeit und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen. Deshalb sind im Jugendstrafrecht einschneidende Schutzmassnahmen selbst bei Übertretungen durchaus zulässig und müssen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dazu in der Täterpersönlichkeit begründet sind. Die Strafe sanktioniert die begangene Tat, und zwar nur diese - nicht etwa die negativen Charaktereigenschaften, die Dissozialität, das Verhalten etc. des Jugendlichen -, die geeignete Schutzmassnahme knüpft hingegen direkt an die Täterpersönlichkeit an. Der in Art. 4 JStPO verwendete Begriff «wegleitend» ist wörtlich zu nehmen und verpflichtet die Jugendstrafbehörden, ihr Handeln stets nach dem Grundsatz von Schutz und Erziehung auszurichten. Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorschrift (vgl. Dieter Hebeisen, a.a.O., N 3). Was sodann die Kompetenzen während der Strafuntersuchung angeht, so ist zu beachten, dass nach Einleitung einer Strafuntersuchung die Untersuchungsbehörde alle belastenden, aber auch alle entlastenden Beweismittel zu erheben hat, damit der massgebende Sachverhalt ermittelt werden kann. Die Untersuchungsergebnisse sollen am Schluss den Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, erhärten oder entkräften (vgl. Dieter Hebeisen, a.a.O., N 9). Die Strafbehörde setzt zur Ermittlung des Sachverhalts alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Untersagt sind dabei natürlich sämtliche Beweisermittlungsmethoden wie Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfähigkeit einer Person beeinträchtigen können (Art.”
Bei der Anwendung der StPO-Bestimmungen zur Probenahme und Erstellung von DNA-Profilen sind die Grundsätze des Jugendstrafprozesses gemäss Art. 4 JStPO zu berücksichtigen. Soweit angezeigt, sind die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts (Art. 4 Abs. 4 JStPO) einzubeziehen.
“Da die JStPO keine besondere Regelung hinsichtlich der Erstellung eines DNA-Profils enthält, sind die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO anwendbar (vgl. Art. 3 Abs.1 JStPO). Bei deren Auslegung sind die Grundsätze des Jugendstrafprozesses gemäss Art. 4 JStPO zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E.”
“Da die JStPO keine besondere Regelung hinsichtlich der Erstellung eines DNA-Profils enthält, sind die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO anwendbar (vgl. Art. 3 Abs.1 JStPO). Bei deren Auslegung sind die Grundsätze des Jugendstrafprozesses gemäss Art. 4 JStPO zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E.”
Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es Jugendlichen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen; dies spricht — aus prozessökonomischen und erzieherischen Erwägungen — dafür, das Verfahren, soweit angezeigt, von einer örtlichen («einheimischen») Behörde führen zu lassen.
“Zum einen liegt der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit klarerweise im Kanton Obwalden, spielten sich doch sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfene 63 Sachverhalte – mit Ausnahmen eines angeblich in W. (LU) begangenen Diebstahls – im Kanton Obwalden ab (siehe Sachverhalt, Lit. A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Abbruch seiner Berufslehre kurz nach Verfahrenseröffnung sowie auch aktuell (bzw. gemäss den letzten, dem Gericht vorliegenden Informationen) wieder im Kanton Obwalden wohnt (siehe Sachverhalt, Lit. H). Aufgrund dieses zumindest räumlich engeren Konnexes mit dem Kanton Obwalden sprechen folglich auch prozessökonomische Gründe und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Die Verfahrensführung durch den Kanton Obwalden steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts (E. 2.1) bzw. den Grundsätzen gemäss Art. 4 JStPO. Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es dem Beschuldigten nämlich nicht nur, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO), sondern sie bewirkt auch, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift bzw. er nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Insgesamt bestehen demnach triftige Gründe, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern andere gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Kanton Obwalden übernommen und in diesem Zusammenhang bereits dessen persönlichen Verhältnisse abgeklärt hat, ändert daran nichts, zumal diese Abklärungen heute nicht mehr aktuell sind.”
“2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S.”
Für die Fallführung ist primär die Jugendanwaltschaft verantwortlich. Sie hat dabei die in Art. 4 JStPO genannten Grundsätze — Schutz und Erziehung der Jugendlichen, die angemessene Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand sowie die Achtung der Persönlichkeitsrechte und die Gebote von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität — zu beachten.
“Des Weiteren ist anzumerken, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Jugendstrafverfahren zumindest eine Teilursache für die derzeitige, schlechte psychische Gesundheit des Gesuchstellers gesetzt hat: Wie aus dem psychologischen Bericht von MSc. H.____, Psychotherapeut FSP, (…), vom 20. Juli 2020 hervorgeht, leidet der Gesuchsteller (zwar) seit seiner Primarschulzeit unter anderem unter Ängsten und sozialen Phobien sowie Depression. Im Therapieprozess habe der Gesuchsteller in der ersten Phase grosse Fortschritte gemacht. Mit dem Verfahren der Jugendanwaltschaft aber habe sich seine Angstproblematik und depressive Reaktion sehr zugespitzt; mithin habe sich damit alles wieder geändert (vgl. psychologischen Bericht). Ob diese negativen Folgen des Strafverfahrens nun auf eine unverhältnismässige Vorgehensweisen des Untersuchungsbeauftragten E.____ zurückzuführen sind, kann offen bleiben, da letztlich die Verantwortung für die Fallführung und die dabei zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO, wie insbesondere der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen, die Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstands des Jugendlichen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sowie die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität, bei der zuständigen Jugendanwältin oder beim zuständigen Jugendanwalt, in casu somit beim Gesuchsgegner, liegt. Auf jeden Fall ist aber festzustellen, dass die bisher seitens der Jugendanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller angeordneten Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO formal zulässig waren. So wurde, wie bereits erwähnt, im obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019, Erw. 3, festgehalten, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit a StPO), eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) gewahrt worden sind.”
Bei Jugendlichen ist Untersuchungshaft nur ausnahmsweise zulässig; sie darf nur angeordnet werden, wenn keine ersetzbaren Ersatzmassnahmen in Betracht kommen. Bei der Anwendung sind die Schutz‑ und Erziehungsziele sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen angemessen zu berücksichtigen.
“c CPP), par le prévenu détenu qui a qualité pour recourir (art. 222 et 382 al. 1 CPP; art. 38 PPMin), auprès de l’autorité compétente et dans les formes prescrites (art. 385 al. 1 CPP), le recours est recevable. 2. Selon l’art. 221 al. 1 CPP, applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 et 2 PPMin, la détention provisoire et la détention pour motifs de sûreté ne peuvent être ordonnées que lorsque le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis un crime ou un délit et qu’il y a sérieusement lieu de craindre qu’il se soustraie à la procédure pénale ou à la sanction prévisible en prenant la fuite (let. a), qu’il compromette la recherche de la vérité en exerçant une influence sur des personnes ou en altérant des moyens de preuve (let. b) et/ou qu’il compromette sérieusement la sécurité d’autrui par des crimes ou des délits graves après avoir déjà commis des infractions du même genre (let. c). Cette disposition doit, conformément à l’art. 3 al. 3 PPMin, être interprétée à la lumière des principes définis à l’art. 4 PPMin, qui prévoit en particulier que la protection et l’éducation du mineur sont déterminantes dans l’application de la PPMin et que l’âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée (al. 1). Selon l’art. 27 al. 1 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne sont prononcées qu’à titre exceptionnel et seulement si aucune mesure de substitution n'est envisageable. 3. 3.1 Pour qu'une personne soit placée en détention provisoire ou pour des motifs de sûreté, il doit exister à son égard des charges suffisantes ou des indices sérieux de culpabilité, susceptibles de fonder de forts soupçons d'avoir commis une infraction (art. 221 al. 1 CPP). L'intensité de ces charges n'est pas la même aux divers stades de l'instruction pénale; si des soupçons, même encore peu précis, peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître avec une certaine vraisemblance après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables.”
Bei der Prüfung von Ersatz- oder Substitutionsmassnahmen kann das Einholen von Aussagen oder Gutachten von Fachpersonen (z. B. Expertinnen, betreuenden Sozialarbeitenden) für die Beurteilung des Rückfallrisikos und der Geeignetheit der Massnahme bedeutsam sein. In der zitierten Rechtsprechung beanstandete der Betroffene, dass das Gericht es abgelehnt habe, zwei vom Vorsitz der Jugendkammer mandatierte Expertinnen sowie seine betreuende Sozialarbeitende anzuhören, und dass die Nichthörung dieser Fachpersonen die Bewertung des Rückfallrisikos und möglicher Ersatzmassnahmen beeinträchtigt habe. Zudem hätte das Zeugnis der Sozialarbeitenden Auskunft über die Lebensbedingungen und die Betreuungssituation nach der Haftentlassung geben können.
“c CPP), par le détenu qui a qualité pour recourir (art. 222 et 382 al. 1 CPP ; art. 38 PPMin), auprès de l’autorité compétente et dans les formes prescrites (art. 385 al. 1 CPP), le recours de T.________ est recevable. 2. Selon l’art. 221 al. 1 CPP, applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 et 2 PPMin, la détention provisoire et la détention pour motifs de sûreté ne peuvent être ordonnées que lorsque le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis un crime ou un délit et qu’il y a sérieusement lieu de craindre qu’il se soustraie à la procédure pénale ou à la sanction prévisible en prenant la fuite (let. a), qu’il compromette la recherche de la vérité en exerçant une influence sur des personnes ou en altérant des moyens de preuve (let. b) et/ ou qu’il compromette sérieusement la sécurité d’autrui par des crimes ou des délits graves après avoir déjà commis des infractions du même genre (let. c). Cette disposition doit, conformément à l’art. 3 al. 3 PPMin, être interprétée à la lumière des principes définis à l’art. 4 PPMin, qui prévoit en particulier que la protection et l’éducation du mineur sont déterminantes dans l’application de la PPMin et que l’âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée (al. 1). Selon l’art. 27 al. 1 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne sont prononcées qu’à titre exceptionnel et seulement si aucune mesure de substitution n'est envisageable. 3. 3.1 Dans un premier grief d’ordre formel, le recourant invoque une violation de son droit d’être entendu. Il reproche au Tribunal des mesures des contrainte d’avoir refusé d’entendre les deux expertes mandatées par la Présidente du Tribunal des mineurs ainsi que son assistante sociale. Il soutient que la connaissance des conclusions de l’expertise aurait été nécessaire pour évaluer le risque de récidive et les mesures de substitution adéquates. Le témoignage de son assistante sociale aurait en outre permis de renseigner l’autorité intimée sur les conditions de vie et l’encadrement qui l’attendaient à sa sortie de prison.”
Bei schwerwiegender Gefährdung kann eine Unterbringung bzw. Beobachtung in einer geschlossenen Einrichtung trotz des Eingriffs in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich seiner gesetzlichen Vertretung als verhältnismässige Massnahme angeordnet werden, sofern dies zur Erreichung des erforderlichen Schutz- und Aufklärungszwecks notwendig ist.
“Ses doutes sur un suivi régulier par les intervenants durant les vacances d'été ne sont, en outre, aucunement étayés. Il apparaît, au contraire, que le retour du mineur dans sa famille durant l'été ne permettrait pas au JMin d'obtenir les informations nécessaires et utiles à la prise de décision sur son suivi scolaire. Le mineur se trouve, en effet, à un stade où, si les raisons de son absence de maîtrise de sa colère et de ses accès de violence ne sont pas déterminées afin de pouvoir l'aider à les gérer, son parcours scolaire risque fort d'être durablement prétérité. C'est ainsi bien durant cette période estivale que les intervenants doivent pouvoir l'observer quotidiennement et dans un cadre strict afin d'apporter les éclaircissements utiles au juge, ce qui ne serait pas possible s'il retournait au sein de sa famille. Une observation en milieu fermé apparaît ainsi être la seule mesure adéquate qui permettra d'atteindre ce but. Le principe de la proportionnalité, ancré à l’art. 197 let. d CPP (applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 PPMin), voire à l’art. 4 al. 3 PPMin, est parfaitement respecté. 4. Justifiée, l'ordonnance querellée sera donc confirmée. 5. Les frais seront laissés à la charge de l'État (art. 44 al. 1 PPMin). 6. À ce stade, il n'y a pas lieu d'indemniser le défenseur d'office (cf. art. 135 al. 2 CPP). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Rejette le recours. Laisse les frais de la procédure de recours à la charge de l'État. Notifie le présent arrêt ce jour, en copie, au recourant (soit, pour lui, son défenseur) et au Juge des mineurs. Siégeant : Madame Daniela CHIABUDINI, présidente; Madame Alix FRANCOTTE CONUS, juge, et Monsieur Louis PEILA, juge suppléant; Madame Arbenita VESELI, greffière. La greffière : Arbenita VESELI La présidente : Daniela CHIABUDINI Voie de recours : Le Tribunal fédéral connaît, comme juridiction ordinaire de recours, des recours en matière pénale au sens de l'art. 78 de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110); la qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art.”
Soweit es angezeigt ist, können die Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung und der Behörde des Zivilrechts dem erzieherischen Vorgehen und der Förderung der sozialen (Re‑)Integration des Jugendlichen dienen.
“Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 4; Dieter Hebeisen, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 und Art. 31). Die in Art. 4 Abs. 3 JStPO statuierte Verpflichtung der Strafbehörden bezieht sich auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe.”
Zur Wahrung der Privatsphäre des minderjährigen Beschuldigten kann das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden. Eine solche Beschränkung kann sich nach Art. 15 Abs. 1 PPMin auch auf dessen gesetzliche Vertreter und die parteiklagende/geschädigte Person erstrecken.
“Selon l'alinéa 2 de cette disposition, une attention particulière est vouée aux conditions de vie et à l'environnement familial du mineur, ainsi qu'au développement de sa personnalité. En vertu de l'art. 3 al. 1 PPMin, sauf dispositions particulières de la PPMin, le CPP est applicable. Lorsque le CPP s'applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l'art. 4 PPMin (art. 3 al. 3 PPMin). L'alinéa 1 de l'art. 4 PPMin prévoit que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la PPMin; l'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. Les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci; sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement (art. 4 al. 2 PPMin). Elles veillent à ce que la procédure pénale n'empiète pas plus qu'il ne le faut sur la vie privée du mineur et sur la sphère d'influence de ses représentants légaux (art. 4 al. 3 PPMin). Lorsque cela paraît indiqué, les autorités pénales impliquent les représentants légaux ou l'autorité civile (art. 4 al. 4 PPMin). L'art. 15 al. 1 PPMin ("Consultation du dossier", "Umfang der Akteneinsicht", "Limitazione dell'esame degli atti") prévoit que dans l'intérêt du prévenu mineur, le droit de consulter des informations sur sa situation personnelle peut être restreint pour le mineur lui-même (let. a), ses représentants légaux (let. b), la partie plaignante (let.”
“Selon l'alinéa 2 de cette disposition, une attention particulière est vouée aux conditions de vie et à l'environnement familial du mineur, ainsi qu'au développement de sa personnalité. En vertu de l'art. 3 al. 1 PPMin, sauf dispositions particulières de la PPMin, le CPP est applicable. Lorsque le CPP s'applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l'art. 4 PPMin (art. 3 al. 3 PPMin). L'alinéa 1 de l'art. 4 PPMin prévoit que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la PPMin; l'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. Les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci; sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement (art. 4 al. 2 PPMin). Elles veillent à ce que la procédure pénale n'empiète pas plus qu'il ne le faut sur la vie privée du mineur et sur la sphère d'influence de ses représentants légaux (art. 4 al. 3 PPMin). Lorsque cela paraît indiqué, les autorités pénales impliquent les représentants légaux ou l'autorité civile (art. 4 al. 4 PPMin). L'art. 15 al. 1 PPMin ("Consultation du dossier", "Umfang der Akteneinsicht", "Limitazione dell'esame degli atti") prévoit que dans l'intérêt du prévenu mineur, le droit de consulter des informations sur sa situation personnelle peut être restreint pour le mineur lui-même (let. a), ses représentants légaux (let. b), la partie plaignante (let.”
Können Ausstandsgesuche aus nachvollziehbaren Gründen gestellt worden sein, können die Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen; eine direkte Kostenauflage auf den Gesuchsteller kann in solchen Fällen als unbillig erscheinen.
“Ordentliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang müssten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) dem Gesuchsteller auferlegt werden. Eine derartige Kostenauflage erschiene jedoch im konkreten Fall als unbillig, zumal sich der Gesuchsteller aus durchaus nachvollziehbaren Gründen veranlasst sah, ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen. Gemäss § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) und Art. 4 JStPO gehen daher die Verfahrenskosten zulasten des Staates.”
“Ordentliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang müssten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) dem Gesuchsteller auferlegt werden. Eine derartige Kostenauflage erschiene jedoch im konkreten Fall als unbillig, zumal sich der Gesuchsteller aus durchaus nachvollziehbaren Gründen veranlasst sah, ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen. Gemäss § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) und Art. 4 JStPO gehen daher die Verfahrenskosten zulasten des Staates.”
Art. 4 JStPO ist auch bei Zwangsmassnahmen zu beachten: Auf Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen ist Rücksicht zu nehmen. Sachverhaltsermittlung und Abklärungen der persönlichen Verhältnisse können parallel erfolgen; dabei dürfen Erziehungsdefizite, Persönlichkeitsstörungen oder Suchtprobleme nicht das alleinige zentrale Thema werden. Zur möglichst objektiven Beurteilung ist bei Bedarf interdisziplinär abzuklären — namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf — soweit dies für die Entscheidbildung über Massnahmen erforderlich ist.
“Selbstverständlich können Sachverhaltsermittlung und Abklärungen der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen parallel verlaufen. Erziehungsdefizite, Persönlichkeitsstörungen oder Suchtprobleme dürfen dabei aber nicht zum einzigen zentralen Thema werden und eine saubere, umfassendere Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund rücken (vgl. Dieter Hebeisen, a.a.O., N 10, m.w.H.). Gerade in Jugendstrafverfahren sind Einvernahmen wichtige Beweismassnahmen. Der Jugendliche hat dabei die Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Die Untersuchungsbehörde ihrerseits bekommt einen (ersten) Eindruck von der Täterpersönlichkeit, welcher ausschlaggebend für die anzuordnende Sanktion bzw. Abklärung zur Person sein kann (Dieter Hebeisen, a.a.O., N 11). Auch auf Zwangsmassnahmen kann in jugendstrafrechtlichen Verfahren nicht verzichtet werden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der StPO. Unabhängig davon, wie oft zu einer Zwangsmassnahme gegriffen wird und wie stark ein Grundrechtseingriff ist, muss immerArt. 4 JStPO beachtet werden, d.h. es ist auf das Alter und die persönliche Entwicklung des Jugendlichen Rücksicht zu nehmen (Dieter Hebeisen, a.a.O., N 12, 14, m.w.H.). Hinsichtlich der Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Speziellen gilt es zusätzlich Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) zu beachten. Diese Bestimmung verpflichtet die Untersuchungsbehörde, die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Jugendlichen abzuklären, wenn Hinweise auf eine allfällige Massnahmebedürftigkeit bestehen. Damit die Untersuchungsbehörde ein möglichst objektives und umfassendes Bild der gesamten Situation erhält, ist sie auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit angewiesen (Dieter Hebeisen, a.a.O., N 1 zur Art. 31 JStPO). Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art.”
“Selbstverständlich können Sachverhaltsermittlung und Abklärungen der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen parallel verlaufen. Erziehungsdefizite, Persönlichkeitsstörungen oder Suchtprobleme dürfen dabei aber nicht zum einzigen zentralen Thema werden und eine saubere, umfassendere Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund rücken (vgl. Dieter Hebeisen, a.a.O., N 10, m.w.H.). Gerade in Jugendstrafverfahren sind Einvernahmen wichtige Beweismassnahmen. Der Jugendliche hat dabei die Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Die Untersuchungsbehörde ihrerseits bekommt einen (ersten) Eindruck von der Täterpersönlichkeit, welcher ausschlaggebend für die anzuordnende Sanktion bzw. Abklärung zur Person sein kann (Dieter Hebeisen, a.a.O., N 11). Auch auf Zwangsmassnahmen kann in jugendstrafrechtlichen Verfahren nicht verzichtet werden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der StPO. Unabhängig davon, wie oft zu einer Zwangsmassnahme gegriffen wird und wie stark ein Grundrechtseingriff ist, muss immerArt. 4 JStPO beachtet werden, d.h. es ist auf das Alter und die persönliche Entwicklung des Jugendlichen Rücksicht zu nehmen (Dieter Hebeisen, a.a.O., N 12, 14, m.w.H.). Hinsichtlich der Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Speziellen gilt es zusätzlich Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) zu beachten. Diese Bestimmung verpflichtet die Untersuchungsbehörde, die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Jugendlichen abzuklären, wenn Hinweise auf eine allfällige Massnahmebedürftigkeit bestehen. Damit die Untersuchungsbehörde ein möglichst objektives und umfassendes Bild der gesamten Situation erhält, ist sie auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit angewiesen (Dieter Hebeisen, a.a.O., N 1 zur Art. 31 JStPO). Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art.”
Im Interesse des minderjährigen Beschuldigten kann das Recht auf Einsicht in Informationen über seine persönliche Situation eingeschränkt werden; eine solche Beschränkung kann auch die gesetzlichen Vertreter betreffen.
“1) prévoit, à titre de principes ("Grundsätze", "Principi"), que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la présente loi. Selon l'alinéa 2 de cette disposition, une attention particulière est vouée aux conditions de vie et à l'environnement familial du mineur, ainsi qu'au développement de sa personnalité. En vertu de l'art. 3 al. 1 PPMin, sauf dispositions particulières de la PPMin, le CPP est applicable. Lorsque le CPP s'applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l'art. 4 PPMin (art. 3 al. 3 PPMin). L'alinéa 1 de l'art. 4 PPMin prévoit que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la PPMin; l'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. Les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci; sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement (art. 4 al. 2 PPMin). Elles veillent à ce que la procédure pénale n'empiète pas plus qu'il ne le faut sur la vie privée du mineur et sur la sphère d'influence de ses représentants légaux (art. 4 al. 3 PPMin). Lorsque cela paraît indiqué, les autorités pénales impliquent les représentants légaux ou l'autorité civile (art. 4 al. 4 PPMin). L'art. 15 al. 1 PPMin ("Consultation du dossier", "Umfang der Akteneinsicht", "Limitazione dell'esame degli atti") prévoit que dans l'intérêt du prévenu mineur, le droit de consulter des informations sur sa situation personnelle peut être restreint pour le mineur lui-même (let. a), ses représentants légaux (let. b), la partie plaignante (let.”
“1) prévoit, à titre de principes ("Grundsätze", "Principi"), que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la présente loi. Selon l'alinéa 2 de cette disposition, une attention particulière est vouée aux conditions de vie et à l'environnement familial du mineur, ainsi qu'au développement de sa personnalité. En vertu de l'art. 3 al. 1 PPMin, sauf dispositions particulières de la PPMin, le CPP est applicable. Lorsque le CPP s'applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l'art. 4 PPMin (art. 3 al. 3 PPMin). L'alinéa 1 de l'art. 4 PPMin prévoit que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la PPMin; l'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. Les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci; sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement (art. 4 al. 2 PPMin). Elles veillent à ce que la procédure pénale n'empiète pas plus qu'il ne le faut sur la vie privée du mineur et sur la sphère d'influence de ses représentants légaux (art. 4 al. 3 PPMin). Lorsque cela paraît indiqué, les autorités pénales impliquent les représentants légaux ou l'autorité civile (art. 4 al. 4 PPMin). L'art. 15 al. 1 PPMin ("Consultation du dossier", "Umfang der Akteneinsicht", "Limitazione dell'esame degli atti") prévoit que dans l'intérêt du prévenu mineur, le droit de consulter des informations sur sa situation personnelle peut être restreint pour le mineur lui-même (let. a), ses représentants légaux (let. b), la partie plaignante (let.”
Bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind bei Verfahren gegen Jugendliche Alter, Entwicklungsstand und Persönlichkeitsrechte in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
“36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung (und die DNA-Analyse) darf auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, damit sie einen hinreichenden Tatverdacht begründen können (vgl. statt vieler BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen genügen nicht für einen hinreichenden Tatverdacht. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer resultiert (Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 ff. zu Art. 197 StPO).”
Der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen sind wegleitend. Da Jugendliche wegen ihres Alters und Entwicklungsstands pädagogisch erreichbar sind, ist das Jugendstrafrecht täterorientiert und Verfahren wie Sanktionen sind entsprechend anders auszurichten. Bei vorhandenem Erziehungs‑ oder Therapiebedarf kommen Schutzmassnahmen vorrangig in Betracht.
“Lebensjahr eine Straftat begangen haben und eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung benötigen. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht nicht tat- sondern täterorientiert (vgl. Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO, wonach der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen für die Anwendung von JStG und JStPO wegleitend sind; vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli/Martina Valär, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 2 JStG; Marcel Riesen-Kupper, in: StGB/JStGB Kommentar, Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 2 JStG). Da sich Jugendliche in ihrer Einstellung und ihrem Verhalten noch in Entwicklung befinden, sind sie für pädagogische Massnahmen erreichbar, was die jugendstrafrechtliche Beurteilung ihrer Straftaten beeinflusst (Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, 2081, 2222; Riesen-Kupper, StGB/JStGB Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Vorbem. Art. 1 JStG). Daher sind jugendstrafrechtliche Sanktionen (und Strafverfahren) anders ausgestaltet als im Erwachsenenstrafrecht, indem Schutzmassnahmen, soweit Erziehungs- oder Therapiebedarf besteht, den Strafen (Verweis, persönliche Leistung [Arbeitsleistung, Kursteilnahme], Busse und Freiheitsentzug, vgl.”
“Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.”
Bei Jugendlichen ist Untersuchungshaft nur ausnahmsweise anzuordnen. Vor einer Anordnung sind Ersatzmassnahmen und erzieherische Gesichtspunkte zu prüfen. Untersuchungshaft kommt nur in Betracht, wenn ein schwerer Tatverdacht besteht und ernsthafte Gründe für Flucht, Verdunkelung oder erhebliche Gefährdung Dritter vorliegen.
“c CPP), par le détenu qui a qualité pour recourir (art. 222 et 382 al. 1 CPP ; art. 38 PPMin), auprès de l’autorité compétente et dans les formes prescrites (art. 385 al. 1 CPP), le recours est recevable. 2. Selon l’art. 221 al. 1 CPP, applicable par renvoi de l’art. 3 al. 1 et 2 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne peuvent être ordonnées que lorsque le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis un crime ou un délit et qu’il y a sérieusement lieu de craindre qu’il se soustraie à la procédure pénale ou à la sanction prévisible en prenant la fuite (let. a), qu’il compromette la recherche de la vérité en exerçant une influence sur des personnes ou en altérant des moyens de preuve (let. b) ou qu’il compromette sérieusement la sécurité d’autrui par des crimes ou des délits graves après avoir déjà commis des infractions du même genre (let. c). Cette disposition doit, conformément à l’art. 3 al. 3 PPMin, être interprétée à la lumière des principes définis à l’art. 4 PPMin, qui prévoit en particulier que la protection et l’éducation du mineur sont déterminantes dans l’application de la PPMin et que l’âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée (al. 1). Selon l’art. 27 al. 1 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne sont prononcées qu’à titre exceptionnel et seulement si aucune mesure de substitution n'est envisageable. 3. 3.1 Le recourant conteste l’existence de soupçons suffisants à son encontre. Il fait valoir que les déclarations de X.________ ne permettraient pas de retenir qu’il aurait participé d’une manière active aux agissements des deux principaux protagonistes, son comparse ayant au contraire indiqué qu’il était « un peu plus gentil que les autres ». Il soutient en outre qu’il se serait fait manipuler par le chef des opérations A.U.________, lequel l’aurait en quelque sorte contraint de l’accompagner en échange d’une aide dans sa carrière sportive. 3.2 La mise en détention provisoire n'est possible que s'il existe à l'égard de l'auteur présumé, et préalablement à toute autre cause, de graves soupçons de culpabilité d'avoir commis un crime ou un délit (ATF 139 IV 186 consid.”
Ist dies angezeigt, sollte das Verfahren nach Möglichkeit von einer örtlich «einheimischen» kantonalen Strafbehörde geführt werden. Die räumliche Nähe erleichtert dem Jugendlichen die aktive Beteiligung am Verfahren, trägt dazu bei, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift, und fördert die soziale Wiedereingliederung. Prozessökonomische und Zweckmässigkeitsüberlegungen können solche Erwägungen unterstützen.
“3 StPO, das Verfahren von den Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Zum einen liegt der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit klarerweise im Kanton Obwalden, spielten sich doch sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfene 63 Sachverhalte – mit Ausnahmen eines angeblich in W. (LU) begangenen Diebstahls – im Kanton Obwalden ab (siehe Sachverhalt, Lit. A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Abbruch seiner Berufslehre kurz nach Verfahrenseröffnung sowie auch aktuell (bzw. gemäss den letzten, dem Gericht vorliegenden Informationen) wieder im Kanton Obwalden wohnt (siehe Sachverhalt, Lit. H). Aufgrund dieses zumindest räumlich engeren Konnexes mit dem Kanton Obwalden sprechen folglich auch prozessökonomische Gründe und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Die Verfahrensführung durch den Kanton Obwalden steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts (E. 2.1) bzw. den Grundsätzen gemäss Art. 4 JStPO. Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es dem Beschuldigten nämlich nicht nur, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO), sondern sie bewirkt auch, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift bzw. er nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Insgesamt bestehen demnach triftige Gründe, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern andere gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Kanton Obwalden übernommen und in diesem Zusammenhang bereits dessen persönlichen Verhältnisse abgeklärt hat, ändert daran nichts, zumal diese Abklärungen heute nicht mehr aktuell sind.”
“vorgenannt jeweils unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 4 JStPO statuierten Prinzipien zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Eigenheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich bereits in Art. 2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.”
Bei Anwendung von Art. 4 Abs. 1 JStPO sind Schutz und Erziehung Jugendlicher leitend; Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist darauf zu achten, negative Auswirkungen strafrechtlicher Zwangsmassnahmen soweit möglich zu mindern und die soziale (Re‑)Integration des Jugendlichen zu fördern. Das Verfahren darf in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung nicht mehr als nötig eingreifen; dabei sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe zu wahren.
“vorgenannt jeweils unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 4 JStPO statuierten Prinzipien zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Eigenheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich bereits in Art. 2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl.”
“Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 4; Dieter Hebeisen, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 und Art. 31). Die in Art. 4 Abs. 3 JStPO statuierte Verpflichtung der Strafbehörden bezieht sich auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe.”
“Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 4; Dieter Hebeisen, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 und Art. 31). Die in Art. 4 Abs. 3 JStPO statuierte Verpflichtung der Strafbehörden bezieht sich auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe.”
“vorgenannt jeweils unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 4 JStPO statuierten Prinzipien zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Eigenheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich bereits in Art. 2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl.”
Die Strafbehörden ziehen die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts hinzu, wenn dies angezeigt ist. Dabei sind die in Art. 4 JStPO verankerten Grundsätze zu beachten: Schutz und Erziehung der Jugendlichen, Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte und Möglichkeit zur Beteiligung; zudem sollen Eingriffe in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung auf das notwendige Mass beschränkt bleiben.
“Für die Anwendung der JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO).”
“Für die Anwendung der JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO).”
“Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 4; Dieter Hebeisen, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 und Art. 31). Die in Art. 4 Abs. 3 JStPO statuierte Verpflichtung der Strafbehörden bezieht sich auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe.”
Wegen der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts sollte das Verfahren in der Nähe des Aufenthaltsortes und, wo möglich, durch eine «einheimische» Behörde geführt werden. Räumliche Nähe erleichtert die aktive Beteiligung des Jugendlichen am Verfahren und trägt zur sozialen Eingliederung bei; sie vermindert zudem das Risiko, dass der Jugendliche aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird und das Verfahren unnötig in sein Privatleben eingreift.
“(LU) begangenen Diebstahls – im Kanton Obwalden ab (siehe Sachverhalt, Lit. A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Abbruch seiner Berufslehre kurz nach Verfahrenseröffnung sowie auch aktuell (bzw. gemäss den letzten, dem Gericht vorliegenden Informationen) wieder im Kanton Obwalden wohnt (siehe Sachverhalt, Lit. H). Aufgrund dieses zumindest räumlich engeren Konnexes mit dem Kanton Obwalden sprechen folglich auch prozessökonomische Gründe und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Die Verfahrensführung durch den Kanton Obwalden steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts (E. 2.1) bzw. den Grundsätzen gemäss Art. 4 JStPO. Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es dem Beschuldigten nämlich nicht nur, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO), sondern sie bewirkt auch, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift bzw. er nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Insgesamt bestehen demnach triftige Gründe, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern andere gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Kanton Obwalden übernommen und in diesem Zusammenhang bereits dessen persönlichen Verhältnisse abgeklärt hat, ändert daran nichts, zumal diese Abklärungen heute nicht mehr aktuell sind.”
“Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 2). Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O.”
Für Ausstandsbegehren gelten auch im Jugendstrafverfahren die kurz bemessenen Verwirkungsfristen der StPO: Das Ausstandsbegehren ist der Verfahrensleitung ohne Verzug vorzubringen, sobald der Ausstandsgrund bekannt wird. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist das Gesuch in den «nächsten Tagen» nach Kenntnis zu erheben; ein Erstrecken der Frist auf sechs bis sieben Tage gilt in der Regel noch als rechtzeitig, ein Zuwarten von rund zwei Wochen hingegen wird als unzulässig angesehen. Diese Regeln sind unter Beachtung von Art. 4 JStPO (Auslegung der StPO-Bestimmungen im Lichte der jugendspezifischen Grundsätze) anzuwenden.
“1) keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei gilt es zu beachten, dass die entsprechenden Bestimmungen der StPO im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStPO). Demnach sind via Art. 3 Abs. 1 JStPO zur Anwendung gelangende Bestimmungen der StPO immer nur in analoger Weise anwendbar. Es darf mithin nicht vergessen werden, dass es sich bei den Adressaten des Strafverfahrens nicht um Erwachsene, sondern um junge Menschen handelt (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 3, m.w.H.; vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.3.3,2.3.5). Die JStPO als lex specialis enthält keine eigenen Ausstandsvorschriften, sondern behält in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 JStPO unter anderem ausdrücklich die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56-60 StPO) vor. Diese sind somit zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs - unter Beachtung von Art. 4 JStPO - anwendbar. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1) ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art.”
Bei Hausdurchsuchungen und bei der Durchsuchung von Datenträgern sind zusätzlich Alter, Entwicklungsstand und Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen zu berücksichtigen; das Strafverfahren darf nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen.
“und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden.”
“und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden.”
Werden Bestimmungen der StPO auf Jugendverfahren angewandt, sind sie nur in analoger Weise anzuwenden und im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen. Dabei sind insbesondere Alter, Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen zu berücksichtigen.
“Enthält die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei gilt es zu beachten, dass die entsprechenden Bestimmungen der StPO im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStPO). Demnach sind via Art. 3 Abs. 1 JStPO zur Anwendung gelangende Bestimmungen der StPO immer nur in analoger Weise anwendbar. Es darf mithin nicht vergessen werden, dass es sich bei den Adressaten des Strafverfahrens nicht um Erwachsene, sondern um junge Menschen handelt (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 3, m.w.H.; vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.3.3,2.3.5). Die JStPO als lex specialis enthält keine eigenen Ausstandsvorschriften, sondern behält in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 JStPO unter anderem ausdrücklich die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56-60 StPO) vor. Diese sind somit zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs - unter Beachtung von Art. 4 JStPO - anwendbar. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art.”
“Dabei wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular und fehlenden Beilagen keine Mittellosigkeit angenommen und folglich die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gewährt werden kann. H. Mit weiterer Eingabe vom 29. Oktober 2020 wies der Gesuchsgegner das Kantonsgericht auf die mit Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020 erfolgte Übernahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller hin und ersuchte um Abschreibung des vorliegenden Ausstandsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. I. Schliesslich reichte Advokatin G.____ mit Eingabe vom 9. November 2020 dem Kantonsgericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um amtliche Verteidigung» samt allen erforderlichen Beilagen sowie eine Honorarnote ein. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Enthält die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei gilt es zu beachten, dass die entsprechenden Bestimmungen der StPO im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStPO). Demnach sind via Art. 3 Abs. 1 JStPO zur Anwendung gelangende Bestimmungen der StPO immer nur in analoger Weise anwendbar. Es darf mithin nicht vergessen werden, dass es sich bei den Adressaten des Strafverfahrens nicht um Erwachsene, sondern um junge Menschen handelt (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 3, m.w.H.; vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.3.3,2.3.5). Die JStPO als lex specialis enthält keine eigenen Ausstandsvorschriften, sondern behält in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 JStPO unter anderem ausdrücklich die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56-60 StPO) vor. Diese sind somit zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs - unter Beachtung von Art. 4 JStPO - anwendbar. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art.”
“Enthält die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei gilt es zu beachten, dass die entsprechenden Bestimmungen der StPO im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStPO). Demnach sind via Art. 3 Abs. 1 JStPO zur Anwendung gelangende Bestimmungen der StPO immer nur in analoger Weise anwendbar. Es darf mithin nicht vergessen werden, dass es sich bei den Adressaten des Strafverfahrens nicht um Erwachsene, sondern um junge Menschen handelt (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 3, m.w.H.; vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. 2.3.3,2.3.5). Die JStPO als lex specialis enthält keine eigenen Ausstandsvorschriften, sondern behält in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 JStPO unter anderem ausdrücklich die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56-60 StPO) vor. Diese sind somit zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs - unter Beachtung von Art. 4 JStPO - anwendbar. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art.”
Bei Anwendung von Art. 4 Abs. 1 JStPO ist bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen besonders auf das Alter, den Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Solche Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, verhältnismässig und nicht durch mildere Mittel ersetzbar sind. Ergibt sich ein Geständnis im engen Zusammenhang mit der Androhung oder Durchführung von Zwangsmassnahmen, ist dessen Freiwilligkeit kritisch zu prüfen.
“Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.”
“Es wird daher insofern auf die Beschwerde eingetreten. 2.4 Grundsätzlich ist die Herausgabe zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Da die in Ziffer 3 beantragte Herausgabe der CHF 60.00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetreten. 3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vorschriften verletzt worden. 4. 4.1 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Durchsuchung des Mobiltelefons sind gesetzlich vorgesehen (Art. 244 und Art. 246 StPO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 auf den 27. März 2021 in das Forsthaus in D.________(Ort) eingedrungen zu sein, ein Kässeli behändigt und daraus Geld gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2021 geständig (Z. 395 ff.). Das Geständnis legte er erst ab, nachdem die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Telefons anlässlich dieser Einvernahme Thema waren.”
Die Behörden ziehen die gesetzlichen Vertreter oder die Zivilbehörde hinzu, wenn dies angezeigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn Schutz- und Erziehungsinteressen sowie Alter oder Entwicklungsstand des Minderjährigen betroffen sind.
“1 PPMin, sauf dispositions particulières de la PPMin, le CPP est applicable. Lorsque le CPP s'applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l'art. 4 PPMin (art. 3 al. 3 PPMin). L'alinéa 1 de l'art. 4 PPMin prévoit que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la PPMin; l'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. Les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci; sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement (art. 4 al. 2 PPMin). Elles veillent à ce que la procédure pénale n'empiète pas plus qu'il ne le faut sur la vie privée du mineur et sur la sphère d'influence de ses représentants légaux (art. 4 al. 3 PPMin). Lorsque cela paraît indiqué, les autorités pénales impliquent les représentants légaux ou l'autorité civile (art. 4 al. 4 PPMin). L'art. 15 al. 1 PPMin ("Consultation du dossier", "Umfang der Akteneinsicht", "Limitazione dell'esame degli atti") prévoit que dans l'intérêt du prévenu mineur, le droit de consulter des informations sur sa situation personnelle peut être restreint pour le mineur lui-même (let. a), ses représentants légaux (let. b), la partie plaignante (let.”
Die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts sind nur dann einzubeziehen, wenn dies nach den Umständen angezeigt ist; eine routinemässige Beteiligung ist nicht vorgesehen.
“Für die Anwendung der JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO).”
Die Ausstandsvorschriften der StPO gelten im Jugendverfahren subsidiär kraft Art. 3 Abs. 1 JStPO. Gemäss Art. 3 Abs. 3 JStPO sind die Bestimmungen der StPO dabei im Lichte der in Art. 4 JStPO niedergelegten Grundsätze auszulegen.
“Wie bereits erwähnt, gelten die obgenannten Ausstandsvorschriften der StPO via Art. 3 Abs. 1 JStPO auch für das Jugendstrafverfahren bzw. die Jugendanwaltschaft, wobei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 JStPO die Bestimmungen der StPOim Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind. Ebenso sind die dogmatischen Ausführungen zu Art. 56-60 StPO in Erw. 2.3.1 und”
Bei geringfügigen Delikten ist gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO Zurückhaltung bei vertieften Persönlichkeitsabklärungen geboten; namentlich kann auf eine stationäre Beobachtung verzichtet werden. Ebenso ist eine vertiefte Abklärung entbehrlich, wenn die Einstellung des Verfahrens in Aussicht steht oder die erforderlichen Informationen bereits in einem vorgängigen Verfahren und noch aktuell vorliegen.
“Nach Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) hat die Behörde die notwendigen Entscheidgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Bei der Persönlichkeitsabklärung allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung der stationären Beobachtung, ist eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen, soweit nur geringfügige Delikte zu beurteilen sind. Das ergibt sich aus dem im Jugendstrafrecht allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO besonders hervorgehobenen Verhältnismässigkeitsprinzip und bedeutet, dass auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls zu verzichten ist, wenn die Behörden die Einstellung der Untersuchung ins Auge fasst (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar Strafrecht I/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2018, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls ist eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind. Die Frage, ob auch bei Bagatellstraftaten ohne Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters von einer Persönlichkeitsabklärung abgesehen werden kann, wird in den Kantonen unterschiedlich behandelt (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine genaue Abklärung mit Hilfe der stationären Beobachtung namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche psychisch oder sozial auffällig ist und ihm oder seinen Eltern die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt sowie wenn die Fremdunterbringung zum Schutz des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, a.”
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