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Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht über die Herausgabe bzw. Entsiegelung von versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen (vgl. Art. 26 JStPO i.V.m. Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).
“Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber das Zwangsmassnahmengericht (Art. 26 JStPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).”
“Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber das Zwangsmassnahmengericht (Art. 26 JStPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).”
Die für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG anordnen. Gemäss Art. 15 JStG ist eine Unterbringung zulässig, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders — etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG), persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) oder ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) — sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn dies für den persönlichen Schutz oder zur Behandlung einer psychischen Störung unumgänglich oder zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung notwendig ist und zuvor eine medizinische oder psychologische Begutachtung vorgenommen wurde.
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Für Art. 26 Abs. 1 JStPO liegt die Fallführung und damit die Verantwortung für die Beachtung der einschlägigen Grundsätze (insbesondere Schutz und Erziehung des Jugendlichen, Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand, Achtung der Persönlichkeitsrechte sowie Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; vgl. Art. 4 JStPO) bei der zuständigen Jugendanwaltschaft. In dem zugrunde liegenden Entscheid wurden die von der Jugendanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen als formell zulässig qualifiziert; das Kantonsgericht hielt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit) in casu gewahrt waren.
“Mit dem Verfahren der Jugendanwaltschaft aber habe sich seine Angstproblematik und depressive Reaktion sehr zugespitzt; mithin habe sich damit alles wieder geändert (vgl. psychologischen Bericht). Ob diese negativen Folgen des Strafverfahrens nun auf eine unverhältnismässige Vorgehensweisen des Untersuchungsbeauftragten E.____ zurückzuführen sind, kann offen bleiben, da letztlich die Verantwortung für die Fallführung und die dabei zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO, wie insbesondere der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen, die Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstands des Jugendlichen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sowie die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität, bei der zuständigen Jugendanwältin oder beim zuständigen Jugendanwalt, in casu somit beim Gesuchsgegner, liegt. Auf jeden Fall ist aber festzustellen, dass die bisher seitens der Jugendanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller angeordneten Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO formal zulässig waren. So wurde, wie bereits erwähnt, im obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019, Erw. 3, festgehalten, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit a StPO), eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) gewahrt worden sind. Auch waren bisher keine Anhaltspunkte für eine Verweigerung des Beizugs eines Anwalts oder für eine unzulässige Druckausübung auf den Gesuchsteller im Rahmen einer Einvernahme erkennbar (vgl. Erw. 4.1 und”
“Mit dem Verfahren der Jugendanwaltschaft aber habe sich seine Angstproblematik und depressive Reaktion sehr zugespitzt; mithin habe sich damit alles wieder geändert (vgl. psychologischen Bericht). Ob diese negativen Folgen des Strafverfahrens nun auf eine unverhältnismässige Vorgehensweisen des Untersuchungsbeauftragten E.____ zurückzuführen sind, kann offen bleiben, da letztlich die Verantwortung für die Fallführung und die dabei zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO, wie insbesondere der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen, die Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstands des Jugendlichen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sowie die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität, bei der zuständigen Jugendanwältin oder beim zuständigen Jugendanwalt, in casu somit beim Gesuchsgegner, liegt. Auf jeden Fall ist aber festzustellen, dass die bisher seitens der Jugendanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller angeordneten Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO formal zulässig waren. So wurde, wie bereits erwähnt, im obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019, Erw. 3, festgehalten, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit a StPO), eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) gewahrt worden sind. Auch waren bisher keine Anhaltspunkte für eine Verweigerung des Beizugs eines Anwalts oder für eine unzulässige Druckausübung auf den Gesuchsteller im Rahmen einer Einvernahme erkennbar (vgl. Erw. 4.1 und”