Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung.
Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen.
Die Behörde kann das Recht der oder des beschuldigten Jugendlichen auf Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen mit Rücksicht auf Alter und ungestörte Entwicklung beschränken. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verteidigung.
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