Das Abwesenheitsverfahren ist nur möglich, wenn:
- die oder der beschuldigte Jugendliche trotz zweimaliger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint;
- sie oder er durch die Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist;
- die Beweislage ein Urteil in ihrer Abwesenheit zulässt; und
- einzig eine Strafe in Betracht kommt.