Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren vor einem Jugendgericht hängig, so kann die Jugendrichterin oder der Jugendrichter an der Hauptverhandlung nur teilnehmen, wenn die oder der Jugendliche der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt hat.
Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht oder einem Kollegialgericht bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
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