Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen.
Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.
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