Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Daten von natürlichen Personen im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA.
Es regelt namentlich:
die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der registerführenden Behörden;
die Zusammenarbeit der registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen, Daten zur Eintragung melden oder gegenüber den eintragenden Behörden Auskünfte erteilen müssen;
die Sorgfaltspflichten bei der Datenbearbeitung;
die Inhalte von VOSTRA;
die Fristen für die Eintragung der Daten, deren Erscheinungsdauer in den Strafregisterauszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA;
die Kategorien der in die einzelnen Strafregisterauszüge aufzunehmenden Daten;
die Rechte und Pflichten der Behörden, die VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisch weitergeleitet werden;
die Schnittstellen zu anderen Datenbanken;
die Einsichts- und Auskunftsrechte der betroffenen Personen;
die Anforderungen an die Datensicherheit und an die technische Infrastruktur;
die Verwendung von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.