1 commentary
Eine frühe Eröffnung des Strafverfahrens kann nachteilig sein (z. B. weil Ermittlungen vor der Eröffnung eingeschränkt werden und dies nicht immer im Interesse der beschuldigten Person liegt). Insbesondere sei zu beachten, dass eine Verfahrenseröffnung bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StReG Registereinträge auslösen kann. Obwohl die zitierte Entscheidung den konkreten Fall bei Übertretungen betrifft, spricht sie dafür, den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einheitlich zu handhaben und bei Übertretungen jedenfalls keine niedrigeren Anforderungen an den für die Verfahrenseröffnung erforderlichen "hinreichenden" Tatverdacht zu stellen.
“4 MWSTG, sondern auch die Einleitungsverjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 MWSTG zu beachten ist. Mit einer Hinauszögerung der Verfahrenseröffnung würden zudem die Ermittlungen behindert, welche sich vor der Verfahrenseröffnung auf Abklärungen verwaltungsrechtlicher und polizeilicher Natur zu beschränken haben und denen vor der Verfahrenseröffnung daher enge Grenzen gesetzt sind. Weiter nimmt das Strafbedürfnis mit zunehmendem Zeitablauf ab, was später bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Hinzu kommt, dass eine möglichst frühe Eröffnung des Strafverfahrens gestützt auf einen vagen Tatverdacht nicht zwingend im Interesse der beschuldigten Person ist, da dies bei Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) im Strafregister zu verzeichnen ist. Vorliegend geht es zwar nicht um Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b StReG, sondern um blosse Übertretungen. Eine einheitliche Handhabung des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung für Übertretungen, Vergehen und Verbrechen drängt sich dennoch auf. Bei Übertretungen sind an den für die Verfahrenseröffnung erforderlichen "hinreichenden" Tatverdacht zumindest keine weniger hohen Anforderungen zu stellen.”
“4 MWSTG, sondern auch die Einleitungsverjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 MWSTG zu beachten ist. Mit einer Hinauszögerung der Verfahrenseröffnung würden zudem die Ermittlungen behindert, welche sich vor der Verfahrenseröffnung auf Abklärungen verwaltungsrechtlicher und polizeilicher Natur zu beschränken haben und denen vor der Verfahrenseröffnung daher enge Grenzen gesetzt sind. Weiter nimmt das Strafbedürfnis mit zunehmendem Zeitablauf ab, was später bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Hinzu kommt, dass eine möglichst frühe Eröffnung des Strafverfahrens gestützt auf einen vagen Tatverdacht nicht zwingend im Interesse der beschuldigten Person ist, da dies bei Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) im Strafregister zu verzeichnen ist. Vorliegend geht es zwar nicht um Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b StReG, sondern um blosse Übertretungen. Eine einheitliche Handhabung des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung für Übertretungen, Vergehen und Verbrechen drängt sich dennoch auf. Bei Übertretungen sind an den für die Verfahrenseröffnung erforderlichen "hinreichenden" Tatverdacht zumindest keine weniger hohen Anforderungen zu stellen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.