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Der Gesetzgeber hat auf eine ausdrückliche Bestimmung zum generellen Verwertungsverbot verzichtet; damit bleibt die Möglichkeit einer gerichtlichen Interessenabwägung bestehen.
“16 BV) ist ein hohes Gut und in ihrem Kerngehalt unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Selbst die vom Beschwerdeführer zitierte Autorin geht davon aus, dass private Interessen (z.B. des Opfers) die Erwähnung einer im Strafregister gelöschten Freiheitsstrafe rechtfertigen können und insoweit eine gerichtliche Interessenabwägung unumgänglich ist (TANJA IVANOVIC, Die Berichterstattung über aus dem Strafregister entfernte Urteile im Lichte des Persönlichkeitsschutzes des Täters, in: Leo Staub [Hrsg.], Beiträge zu aktuellen Themen an der Schnittstelle zwischen Recht und Betriebswirtschaft V, 2019, S. 185 ff., S. 198 in Anm. 36). Dem Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB kommt schliesslich nicht die Bedeutung zu, die ihm der Beschwerdeführer zumessen will. Der Bundesgesetzgeber selber hat vielmehr entschieden, auf eine entsprechende Bestimmung im beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; BBl 2016 4871) zu verzichten (vgl. Art. 34 Abs. 2 StReG; Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 S. 5775 ff.).”
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