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Bei Anwendung von Art. 38 Abs. 3 StReG genügt nach der zitierten Entscheidung nicht allein die Tatsache, dass ein Eintrag noch im Behördenauszug erscheint bzw. dass Löschungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Die Behörden müssen in einer Gesamtwürdigung darlegen und begründen, weshalb trotz Löschung oder trotz Ablaufs einer Probezeit die Integration einer Person weiterhin unzureichend erscheine oder mit weiteren Straftaten zu rechnen sei. Im entschiedenen Fall reichte die ausschliessliche Verweisung auf das noch nicht erfolgte Löschen im Behördenauszug nicht als Begründung aus.
“- Sozialhilfe, weshalb sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt wurde, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Nach Ablauf der angesetzten Probezeit im August 2020 erfolgte die Löschung der Strafe aus dem Privatauszug des Strafregisters (Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 lit. b des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG]). Sodann hat sie sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt auch mehr als fünf Jahre seit ihrer strafrechtlichen Verurteilung bewährt. 3.2.2 Im Lichte dieser Umstände und der dargelegten Rechtslage reicht es nicht aus, dass die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Weiteres hinreichend erheblich erscheint, um einer zeitnahen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen. Ebenso wenig reicht es aus, dass die Strafe erst im August 2028 endgültig aus dem Strafregister entfernt werden wird (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d StReG) und nach heutigem Recht eine Katalogtat nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen würde, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zöge. Vielmehr hätten die Vorinstanzen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände darlegen müssen, weshalb die Integration der Beschwerdeführerin nach wie vor unzureichend erscheint oder mit weiteren Delikten zu rechnen ist, mithin eine Bewilligungsverweigerung auch weiterhin verhältnismässig erscheint. Dieser Begründungspflicht sind die Vorinstanzen nur unzureichend nachgekommen: - Der migrationsamtliche Entscheid vom 14. Juni 2023 beschränkt sich darauf, die Bewilligungserteilung (allein) wegen der noch nicht erfolgten Löschung aus dem Behördenauszug des Strafregisters zu verweigern, ohne darüber hinaus eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Dies genügt zumindest in der vorliegenden Konstellation nicht, wo das strafbare Verhalten bereits längere Zeit zurückliegt. - Die Sicherheitsdirektion attestiert der Beschwerdeführerin in ihrem Rekursentscheid vom 26.”
“- Sozialhilfe, weshalb sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt wurde, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Nach Ablauf der angesetzten Probezeit im August 2020 erfolgte die Löschung der Strafe aus dem Privatauszug des Strafregisters (Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 lit. b des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG]). Sodann hat sie sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt auch mehr als fünf Jahre seit ihrer strafrechtlichen Verurteilung bewährt. 3.2.2 Im Lichte dieser Umstände und der dargelegten Rechtslage reicht es nicht aus, dass die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Weiteres hinreichend erheblich erscheint, um einer zeitnahen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen. Ebenso wenig reicht es aus, dass die Strafe erst im August 2028 endgültig aus dem Strafregister entfernt werden wird (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d StReG) und nach heutigem Recht eine Katalogtat nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen würde, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zöge. Vielmehr hätten die Vorinstanzen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände darlegen müssen, weshalb die Integration der Beschwerdeführerin nach wie vor unzureichend erscheint oder mit weiteren Delikten zu rechnen ist, mithin eine Bewilligungsverweigerung auch weiterhin verhältnismässig erscheint. Dieser Begründungspflicht sind die Vorinstanzen nur unzureichend nachgekommen: - Der migrationsamtliche Entscheid vom 14. Juni 2023 beschränkt sich darauf, die Bewilligungserteilung (allein) wegen der noch nicht erfolgten Löschung aus dem Behördenauszug des Strafregisters zu verweigern, ohne darüber hinaus eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Dies genügt zumindest in der vorliegenden Konstellation nicht, wo das strafbare Verhalten bereits längere Zeit zurückliegt. - Die Sicherheitsdirektion attestiert der Beschwerdeführerin in ihrem Rekursentscheid vom 26.”
Nach den zitierten Entscheiden und Kommentaren kann bei älterer, nicht besonders schwerer Straffälligkeit, längerer Bewährung und ansonsten positiver Integration die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung günstiger zu würdigen sein. Die Bewährungsdauer ist im Ausländerrecht nicht gleich streng zu handhaben wie im Einbürgerungsrecht, und die strengeren bürgerrechtlichen Fristen werden nicht ohne Weiteres übernommen. Bei Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung trotz abgelaufener Probezeit und längerer Bewährung bedarf es einer eingehenden Begründung unter Würdigung der gesamten Umstände.
“2018.00046, E. 4.1.3). Jedoch ist auch der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und stehen aus dem Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer Bewilligungserteilung zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit nicht besonders schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine weiteren Delikte zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei Klagen Anlass gibt (ähnlich Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 12; noch weniger restriktiv Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 166 Fn. 794, wo unter Verweis auf die Praxis im Kanton Basel-Stadt lediglich der Ablauf allfälliger Bewährungsfristen gefordert wird). Die Bewährungsdauer ist jedenfalls nicht gleich streng zu handhaben wie im Einbürgerungsrecht, wo der Einbürgerung gemäss Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 StReG bereits entgegensteht, wenn die Strafe noch auf dem Behördenauszug 2 erscheint (vgl. Ziff. 321/113 des aktuellen Handbuchs Bürgerrecht des SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch; nicht mehr aktuell hingegen der noch altrechtlich ergangene und vorinstanzlich und in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr], 5. Dezember 2019, F-378/2017, Ziff. 5.1). So besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – seit dem Widerruf der Bewilligung vergangen ist und sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2, mit Hinweisen). In sinngemässer Übertragung dieser Praxis bedarf die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit nach abgelaufener Probezeit und längerer Bewährung zumindest einer eingehenden Begründung unter Würdigung der gesamten Umstände. Die Anwendung der höheren bürgerrechtlichen Hürden rechtfertigt sich hingegen nicht, da im Ausländerrecht einerseits darauf verzichtet wurde, starre Fristen wie in Art.”
“2018.00046, E. 4.1.3). Jedoch ist auch der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und stehen aus dem Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer Bewilligungserteilung zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit nicht besonders schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine weiteren Delikte zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei Klagen Anlass gibt (ähnlich Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 12; noch weniger restriktiv Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 166 Fn. 794, wo unter Verweis auf die Praxis im Kanton Basel-Stadt lediglich der Ablauf allfälliger Bewährungsfristen gefordert wird). Die Bewährungsdauer ist jedenfalls nicht gleich streng zu handhaben wie im Einbürgerungsrecht, wo der Einbürgerung gemäss Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 StReG bereits entgegensteht, wenn die Strafe noch auf dem Behördenauszug 2 erscheint (vgl. Ziff. 321/113 des aktuellen Handbuchs Bürgerrecht des SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch; nicht mehr aktuell hingegen der noch altrechtlich ergangene und vorinstanzlich und in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr], 5. Dezember 2019, F-378/2017, Ziff. 5.1). So besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – seit dem Widerruf der Bewilligung vergangen ist und sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2, mit Hinweisen). In sinngemässer Übertragung dieser Praxis bedarf die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit nach abgelaufener Probezeit und längerer Bewährung zumindest einer eingehenden Begründung unter Würdigung der gesamten Umstände. Die Anwendung der höheren bürgerrechtlichen Hürden rechtfertigt sich hingegen nicht, da im Ausländerrecht einerseits darauf verzichtet wurde, starre Fristen wie in Art.”
Nach Art. 38 StReG können Einträge im Behördenauszug Einbürgerungsfolgen haben. In der zitierten Entscheidung wurde ausgeführt, dass Bewerber nicht als erfolgreich integriert gelten, wenn im Strafregister (Behördenauszug gemäss Art. 38 StReG) eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen ist, und dass eine Reduktion der Strafe um 30 oder mehr Tagessätze im konkreten Fall eine wesentlich mildere Bestrafung darstellt und damit ein relevanter Faktor für die Einbürgerungsfähigkeit sein kann.
“Oktober 2021 unter den genannten Umständen weni- ger schlimm zu beurteilen, da dieser im Lichte seines psychischen Leidens zu se- hen sei. Ohne psychische Belastung hätte der Gesuchsteller nicht panisch bzw. ängstlich reagiert und den Tatort nicht verlassen und wäre beim Autofahren auf- merksamer gewesen. Dass Depressionen die Wahrnehmung der Betroffenen ein- schränke, ergebe sich auch aus dem eingereichten (Privat-)Gutachten von Prof. Dr. med. B._____. Im ausgestellten Strafbefehl habe nicht berücksichtigt werden könne, dass er zur Tatzeit nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Unter Berücksich- tigung von Art. 19 Abs. 2 StGB müsse eine Strafmilderung erfolgen. Eine Halbie- rung der Strafe sei angemessen und stelle eine wesentlich mildere Bestrafung dar. Der Gesuchsteller weist abschliessend darauf hin, dass er sich einbürgern lassen wolle, wobei Bewerber nicht als erfolgreich integriert gelten würden, wenn im Strafregister (Behördenauszug gemäss Art. 38 StReG) eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen sei. Jede Reduktion der Strafe um 30 oder mehr Tagessätze sei im vorliegenden Fall daher eine wesentlich mildere Bestrafung (Urk. 1).”