Eine Behörde darf Daten in VOSTRA nur dann ändern oder entfernen, wenn die Daten von ihr oder in ihrem Namen eingetragen worden sind.
Abweichungen von Absatz 1 sind in folgenden Fällen zugelassen:
Wird eine Strafuntersuchung an eine andere Behörde abgetreten, so darf die neu zuständige Behörde den Datensatz über hängige Strafverfahren ändern oder entfernen.
Die registerführenden Behörden (Art. 3–5) dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen.
Der Bundesrat kann für die Änderung oder Entfernung identifizierender Angaben weitere Ausnahmen vorsehen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.