Die anderen Daten werden aus VOSTRA wie folgt entfernt:
- Daten aus automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25): 2 Jahre nach erfolgter Abfrage;
- Daten betreffend eine Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26): sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet wird, spätestens aber 1 Jahr nach Eintragung des Ersuchens in VOSTRA;
- Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27): 2 Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA.