Jede Person kann bei der registerführenden Stelle einen sie betreffenden Privatauszug (Art. 41) anfordern.
Bestellt eine Person einen Auszug über eine Drittperson, so darf dieser nur mit der schriftlichen Einwilligung der betreffenden Drittperson an die bestellende Person abgegeben werden. Keiner Einwilligung der betreffenden Drittperson bedarf im Rahmen der Vertretungsbefugnis der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Drittperson.
Die bestellende Person hat die Identität der Person, über die der Auszug erstellt wird, zu belegen und weitere Angaben zu machen, die zur Identifikation dieser Person nötig sind. Bei Bestellungen über eine Drittperson muss sich die bestellende Person zusätzlich über ihre Identität und gegebenenfalls über ihre Vertretungsbefugnis ausweisen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.