Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern dies vom Bund oder vom Kanton so festgelegt worden ist:
die Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 7 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20091(JStPO), die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Strafprozessordnung (StPO)2;
die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;
die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden;
die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind.
Legt der Bund oder der Kanton für die Behörden nach Absatz 1 keine Eintragungspflicht fest, so haben diese Behörden die Pflicht, ihre Daten der registerführenden Stelle oder der KOST zu melden.
Die Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und c melden Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben, an die registerführende Stelle.