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Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (insbesondere in Bauzonen) besteht grundsätzlich eine Pflicht der Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen zum Anschluss verschmutzten Abwassers an die öffentliche Kanalisation. Nach Auffassung der zitierten Lehre und Rechtsprechung obliegt die konkrete Planung und Ausführung der Kanalisation sowie die organisatorische Zuständigkeit für Abnahme und Weiterleitung des Abwassers zur zentralen Reinigungsanlage typischerweise den Gemeinden.
“Weiter wird grundlegend zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser unterschieden; je nach Qualifikation erfährt das Abwasser eine unterschiedliche rechtliche Behandlung (vgl. ausführlich dazu Stutz, a.a.O., S. 73 ff.). Art. 10 GSchG ordnet an, dass die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser und für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen sorgen. Das Gesetz erklärt damit die Abwasserreinigung zur öffentlichen Aufgabe, wobei das kantonale Recht bestimmt, welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons diese Aufgabe übernimmt. Typischerweise obliegt die Abwasserentsorgung den Gemeinden, die dafür sorgen, dass sie sachgerecht geplant und ausgeführt wird (vgl. Stutz, a.a.O., S. 125). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (d.h. insbesondere in Bauzonen) gilt eine generelle Pflicht der Inhaber von Bauten und Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, soweit überhaupt verschmutztes Abwasser aus diesen Bauten und Anlagen zur Entsorgung anfallen kann (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Als Pendant zur Anschlusspflicht ist die Inhaberin der Kanalisation verpflichtet, das verschmutzte Abwasser abzunehmen (Abnahmepflicht) und der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG).”
Bei der Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 2 GSchG ist massgeblich, ob die Anschlusskosten diejenigen vergleichbarer Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV).
“Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG liegt vor, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Laut Ziff.”
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten nach Art. 11 Abs. 2 GSchG kann die Möglichkeit alternativer Lösungen berücksichtigt werden.
“Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind nach den Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative „zur Rettung unserer Gewässer“ und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 3a). Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (vgl. VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00709, E.”
“Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind nach den Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative „zur Rettung unserer Gewässer“ und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 3a). Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (vgl. VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00709, E.”
Ein Anschluss ausserhalb der Bauzone fällt unter Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG, wenn er nach Art. 12 Abs. 1 GSchV zweckmässig und zumutbar ist. Zweckmässig ist der Anschluss, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Anschlusskosten diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Ausgenommen von der Anschlusspflicht sind nach den Quellen bestimmte Landwirtschaftsbetriebe unter den in den einschlägigen Bestimmungen genannten Voraussetzungen.
“Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor.”
“Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor.”
Die Inhaberin der öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, verschmutztes Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Abnahmepflicht). Diese Pflicht ist insoweit relevant für die Erfüllung der Erschliessungsvoraussetzungen des Bau- und Raumplanungsrechts und kann eine Voraussetzung für die Erteilung von Baubewilligungen sein, weil die vorschriftsgemässe Beseitigung des Abwassers zur hinreichenden Erschliessung zählt.
“10 GSchG ordnet an, dass die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser und für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen sorgen. Das Gesetz erklärt damit die Abwasserreinigung zur öffentlichen Aufgabe, wobei das kantonale Recht bestimmt, welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons diese Aufgabe übernimmt. Typischerweise obliegt die Abwasserentsorgung den Gemeinden, die dafür sorgen, dass sie sachgerecht geplant und ausgeführt wird (vgl. Stutz, a.a.O., S. 125). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (d.h. insbesondere in Bauzonen) gilt eine generelle Pflicht der Inhaber von Bauten und Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, soweit überhaupt verschmutztes Abwasser aus diesen Bauten und Anlagen zur Entsorgung anfallen kann (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Als Pendant zur Anschlusspflicht ist die Inhaberin der Kanalisation verpflichtet, das verschmutzte Abwasser abzunehmen (Abnahmepflicht) und der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG).”
“Bauvorhaben können nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG5, Art. 7 Abs. 1 BauG). Erschlossen ist es unter anderem, wenn die für die betreffende Nutzung erforderlichen Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG) bzw. wenn die Ableitung der Abwässer nach Massgabe der gewässerschutzpolizeilichen Vorschriften gewährleistet ist. Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG6 muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Art. 17 Bst. a GSchG). Erschliessungsanlagen für die Abwasserbeseitigung müssen rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV7). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BauV), die Anschlüsse an das öffentliche Leitungsnetz bewilligt sind (Art. 4 Bst. b BauV) und bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). Das Erstellen von Gebäuden, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt, braucht eine Gewässerschutzbewilligung, ebenso das Ändern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt (Art.”
“Nach Bundesrecht gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 RPG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG33). Eine genügende Erschliessung setzt deshalb zwingend eine vorschriftgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers voraus (Art. 17 GSchG; Art. 7 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV). Mit der Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GSchG soll gewährleistet werden, dass verschmutztes Abwasser über eine öffentliche Kanalisation und eine zentrale Abwasserreinigungsanlage beseitigt wird. Der Inhaber einer Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Im Kanton Bern erstellen die Gemeinden die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen (Art. 6 Abs. 1 KGSchG34).”
Bei Betrieben mit erheblichem Rindviehbestand kann das Fehlen eines Nachweises, dass der Hofdünger auf eigener oder gepachteter Nutzfläche verwertet ist, dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine Kanalisationsausnahme nicht als erfüllt gelten. Fehlen solche Belege, ist eine Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 GSchG vorzunehmen.
“Diesbezüglich kann mit den Rekurrenten zunächst festgehalten werden, dass der Betrieb A, welcher unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone liegt, gemäss dem Betriebsdatenblatt 2024 über durchschnittlich 50 Milchkühe verfügt, weshalb diesbezüglich von einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindviehbestand ausgegangen werden kann. Allerdings wurde von den Rekurrenten in keiner Weise vorgebracht, geschweige denn belegt, dass die Verwertung des Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist. Solches geht auch aus dem von den Rekurrenten eingereichten Betriebsdatenblatt nicht hervor. Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG „ohne Weiteres“ erfüllt seien, bleibt damit eine unsubstantiierte Behauptung. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wäre jedoch erforderlich, um aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die angefochtene Massnahme verzichten zu können. Die Vorinstanz kam im Ergebnis also zu Recht zum Schluss, dass eine Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG vorzunehmen ist. (…)”
Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen. In der Praxis sehen kantonale und kommunale Vorschriften innerhalb solcher Bauzonen häufig eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (mit Anschluss an eine ARA) oder die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Verwertung vor. Die Bewilligung von Neu- und Umbauten kann daran geknüpft werden, dass die Einleitung des verschmutzten Abwassers in die Kanalisation oder dessen landwirtschaftliche Verwertung sichergestellt ist.
“Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirt- schaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art. 4 lit. e GSchG). Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann, ist ver- schmutztes Abwasser (Art.”
“Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde H. eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art. 4 lit. e GSchG). Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann, ist verschmutztes Abwasser (Art.”
Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst ausdrücklich die Bauzonen. Für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG eine Ausnahme zugunsten landwirtschaftlicher Verwertung vor; gemäss Art. 12 Abs. 3 gilt ein Rindvieh‑ und Schweinebestand ab acht Düngergrossvieheinheiten als erheblich.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs.”
Die Inhaberin der öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, verschmutztes Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuführen. Diese Abnahmepflicht steht als Pendant zur Anschlusspflicht insbesondere im Bereich öffentlicher Kanalisationen (insbesondere in Bauzonen). Welches Gemeinwesen die Aufgabe nach kantonalem Recht wahrnimmt, bestimmt das kantonale Recht; typischerweise obliegt die Planung, Anschlussorganisation, der Vollzug sowie die sachgerechte Erstellung und der wirtschaftliche Betrieb der Anlagen den Gemeinden.
“10 GSchG ordnet an, dass die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser und für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen sorgen. Das Gesetz erklärt damit die Abwasserreinigung zur öffentlichen Aufgabe, wobei das kantonale Recht bestimmt, welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons diese Aufgabe übernimmt. Typischerweise obliegt die Abwasserentsorgung den Gemeinden, die dafür sorgen, dass sie sachgerecht geplant und ausgeführt wird (vgl. Stutz, a.a.O., S. 125). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (d.h. insbesondere in Bauzonen) gilt eine generelle Pflicht der Inhaber von Bauten und Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, soweit überhaupt verschmutztes Abwasser aus diesen Bauten und Anlagen zur Entsorgung anfallen kann (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Als Pendant zur Anschlusspflicht ist die Inhaberin der Kanalisation verpflichtet, das verschmutzte Abwasser abzunehmen (Abnahmepflicht) und der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG).”
“10 GSchG ordnet an, dass die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser und für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen sorgen. Das Gesetz erklärt damit die Abwasserreinigung zur öffentlichen Aufgabe, wobei das kantonale Recht bestimmt, welches Gemeinwesen innerhalb des Kantons diese Aufgabe übernimmt. Typischerweise obliegt die Abwasserentsorgung den Gemeinden, die dafür sorgen, dass sie sachgerecht geplant und ausgeführt wird (vgl. Stutz, a.a.O., S. 125). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (d.h. insbesondere in Bauzonen) gilt eine generelle Pflicht der Inhaber von Bauten und Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, soweit überhaupt verschmutztes Abwasser aus diesen Bauten und Anlagen zur Entsorgung anfallen kann (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Als Pendant zur Anschlusspflicht ist die Inhaberin der Kanalisation verpflichtet, das verschmutzte Abwasser abzunehmen (Abnahmepflicht) und der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG).”
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