Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn:
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Ergibt sich bei einem naturnahen Pool kein verschmutztes Abwasser, entfällt eine Anschluss- und Schmutzwasserauflage nach Art. 17 Abs. 1 GSchG.
Art. 17 GSchG kann auch auf technische Erneuerungen Anwendung finden, selbst wenn diese typischerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen. Insbesondere können der Ersatz defekter Abwasserleitungen und der Einbau eines Kontrollschachts mehr als nur geringfügige bauliche Änderungen darstellen, sodass Art. 17 zur Anwendung gelangt; zudem spricht aus verfahrensökonomischen Gründen gegen eine getrennte Beurteilung einzelner Teile des Abwasserbeseitigungssystems.
“Im Urteil 1A.194/1997 vom 12. Dezember 1997 hielt das Bundesgericht zu Art. 17 GSchG fest, dass die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei. Zwar erwog es weiter, es möge absurd scheinen, eine Baubewilligung wegen fehlendem Kanalisationsanschluss zu verweigern, wenn es beispielsweise bloss um eine neue Fensteröffnung gehe. Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.”
Art. 17 GSchG ist nicht daran gebunden, dass das Bauvorhaben zu einer Zunahme der Umweltbelastung führt. Das Bundesgericht hat zugleich festgehalten, dass sehr geringfügige bauliche Veränderungen ausgenommen sein können; als nicht geringfügig wurde etwa die Erweiterung eines Hauses um 32 m2 gewertet. Damit kann Art. 17 GSchG auch bei baulichen Eingriffen ohne erkennbare Umweltmehrbelastung anwendbar sein, sofern es sich nicht um eine lediglich geringfügige Veränderung handelt.
“Im Urteil 1A.194/1997 vom 12. Dezember 1997 hielt das Bundesgericht zu Art. 17 GSchG fest, dass die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei. Zwar erwog es weiter, es möge absurd scheinen, eine Baubewilligung wegen fehlendem Kanalisationsanschluss zu verweigern, wenn es beispielsweise bloss um eine neue Fensteröffnung gehe. Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil).”
Eine genügende Erschliessung setzt eine vorschriftgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers voraus; dies beinhaltet die Beseitigung von verschmutztem Abwasser über öffentliche Kanalisation und zentrale Abwasserreinigungsanlage (Art. 17 GSchG i.V.m. den in der Quelle genannten Bestimmungen).
“Ein Bauvorhaben darf nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Realisierung über die erforderliche Erschliessung verfügt (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG32, Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BauG). Nach Bundesrecht gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 RPG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG33). Eine genügende Erschliessung setzt deshalb zwingend eine vorschriftgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers voraus (Art. 17 GSchG; Art. 7 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV). Mit der Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GSchG soll gewährleistet werden, dass verschmutztes Abwasser über eine öffentliche Kanalisation und eine zentrale Abwasserreinigungsanlage beseitigt wird. Der Inhaber einer Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Im Kanton Bern erstellen die Gemeinden die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen (Art. 6 Abs. 1 KGSchG34).”
Ändert sich die Nutzung eines Bauwerks derart, dass Menge oder Beschaffenheit des Abwassers beeinflusst werden kann (z. B. spätere Befüllung/Entleerung oder Einsatz von Chemikalien beim Pool), ist dies nach Art. 13 SEVO erneut bewilligungspflichtig. In einem solchen Verfahren wäre auch die Anschlusspflicht nach Art. 8 SEVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG erneut zu prüfen.
“Mit der Erstellung des Naturpools tätigen die Rekurrierenden eine erhebliche Investition, weshalb sie sich an die oben genannten Benutzungsvorschriften und Regeln halten dürften. Davon abgesehen haben sie in der Rekursschrift ausdrücklich zugesichert, auf jeglichen Einsatz von Chemikalien zur Reini- gung und Pflege des Pools zu verzichten. Insbesondere aber wurde mit Be- schluss vom 4. Oktober 2021 (act. 9.2) ausdrücklich ein Naturpool bewilligt. Gemäss Art. 13 SEVO ist jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anla- gen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, erneut bewilligungspflichtig. Sollte somit der Pool entgegen dem be- willigten Bauvorhaben künftig doch geleert oder mit Chemikalien versetzt werden, wäre vorgängig eine diesbezügliche baurechtliche Bewilligung ein- zuholen, mit welcher auch der Kanalisationsanschluss erneut zu prüfen wäre. R3.2021.00205 Seite 10 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass aus dem Betrieb des geplanten und ausdrücklich so bewilligten Naturpools kein verschmutztes Abwasser anfällt und folglich für den Pool eine Anschlusspflicht nach Art. 8 Abs. 1 SEVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG entfällt. Demzufolge sind die Rekurse gutzuheissen und die angefochtenen Be- schlüsse samt den der Bauherrschaft auferlegten Anschluss- und Verfah- rensgebühren aufzuheben. 7. Die am Verfahren Beteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Gerichtskosten sind folglich der in diesem Verfahren unterliegenden Rekursgegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsäch- lichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Ne- ben dem Streitinteresse schlägt in diesem Verfahren der Aufwand des Bau- rekursgerichts einschliesslich Aktenstudium, Urteilsfindung und Schreibar- beit zu Buche. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8. Der im Verfahren unterliegenden Rekursgegnerin steht keine Umtriebsent- schädigung zu (§ 17 Abs.”
Innerhalb der Bauzone bzw. im Bereich öffentlicher Kanalisation sieht das einschlägige Recht eine Anschlusspflicht vor: verschmutztes Abwasser ist in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA einzuleiten. Die Gemeinde erteilt die Anschlussbewilligung gestützt auf die entsprechenden kantonalen/kommunalen Vorschriften (z. B. SEVO).
“Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirt- schaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
“Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde H. eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
Bei Gesuchen im Sinne von Art. 17 GSchG ist das Abwasserbeseitigungssystem insgesamt zu prüfen; seine einzelnen Komponenten (z.B. Leitungen, Klärgrube, Ableitung/Versickerung, Kontrollschacht) dürfen nicht zwingend isoliert beurteilt werden. Das Bundesgericht hält ferner fest, dass Art. 17 GSchG auch bei Erneuerungs- oder Kanalisationsarbeiten anwendbar sein kann, sofern die Eingriffe mehr als geringfügige bauliche Veränderungen darstellen oder das System als zusammenhängende Anlage zu betrachten ist (selbst wenn dadurch keine Zunahme der Umweltbelastung zu erwarten ist).
“a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.201]). Die Vorinstanz hat in diesen Punkten die für die Anwendung des Bundesrechts erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; 133 IV 293 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).”
“Im Urteil 1A.194/1997 vom 12. Dezember 1997 hielt das Bundesgericht zu Art. 17 GSchG fest, dass die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei. Zwar erwog es weiter, es möge absurd scheinen, eine Baubewilligung wegen fehlendem Kanalisationsanschluss zu verweigern, wenn es beispielsweise bloss um eine neue Fensteröffnung gehe. Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art.”
“Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, die hier zu beurteilenden Bauarbeiten bildeten Anlass für eine Überprüfung des gesamten Abwasserbeseitigungssystems. Dies ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 GSchG (SR 814.20) und dem Ganzheitlichkeitsprinzip nach Art. 8 USG (SR 814.01) und sei auch aufgrund der Natur der Sache angezeigt. Um die Frage, ob das Abwasser der Liegenschaft zweckmässig beseitigt werde, beantworten zu können, müssten neben den Abwasserrohren insbesondere die Klärgrube und die Abführung des gereinigten Abwassers beurteilt werden. Erst durch das Zusammenwirken von Abwasserleitungen, Abwasserreinigungsanlage und anschliessender Abführung oder Versickerung des Abwassers werde eine zielführende Abwasserbeseitigung und dadurch ein effektiver Gewässerschutz gewährleistet. Eine separate Beurteilung von verschiedenen Teilen eines zusammenhängenden Systems sei auch aus (verfahrens-) ökonomischen Gründen nicht sinnvoll. Werde die Teilerneuerung zusammen mit Sanierungsarbeiten an anderen Komponenten des Systems gleichzeitig durchgeführt, könnten erhebliche Kosten eingespart werden. Es sei deshalb nicht richtig, den Verfahrensgegenstand auf die Frage der Auswechslung der Abwasserrohre zu beschränken.”
“Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.201]). Die Vorinstanz hat in diesen Punkten die für die Anwendung des Bundesrechts erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; 133 IV 293 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).”
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