Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen:
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Die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge stellt eine Ausnahme vom quantitativen/qualitativen Existenzminimum dar und bedarf daher einer besonders sorgfältigen Abklärung und Begründung; zudem ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, um Umfang und Zulässigkeit der Herabsetzung zu bestimmen.
“Als Ausnahme vom quantitativen bzw. qualitativen Existenzminimum eines Gewässers bedarf die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge einer besonders sorgfältigen Abklärung und Begründung (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 GSchG; MARTIN PESTALOZZI, Sicherung angemessener Restwassermengen - alles oder nichts?, URP 1996 S. 719/720; MAURUS ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. Zürich 2002, S. 84 f.). Um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Mindestrestwassermenge herabgesetzt werden soll, ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 GSchG). Dies ergibt sich - soweit der Erhalt seltener Lebensräume und damit von wertvollen Biotopen streitig ist - bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1), wonach die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe nur zulässig ist, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 78 Abs. 4 BV beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu bewahren: Dieser Auftrag umfasst alle Lebensräume und -arten und nicht nur Fische und Fischgewässer.”
“Als Ausnahme vom quantitativen bzw. qualitativen Existenzminimum eines Gewässers bedarf die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge einer besonders sorgfältigen Abklärung und Begründung (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 GSchG; MARTIN PESTALOZZI, Sicherung angemessener Restwassermengen - alles oder nichts?, URP 1996 S. 719/720; MAURUS ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. Zürich 2002, S. 84 f.). Um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Mindestrestwassermenge herabgesetzt werden soll, ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 GSchG). Dies ergibt sich - soweit der Erhalt seltener Lebensräume und damit von wertvollen Biotopen streitig ist - bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1), wonach die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe nur zulässig ist, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 78 Abs. 4 BV beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu bewahren: Dieser Auftrag umfasst alle Lebensräume und -arten und nicht nur Fische und Fischgewässer.”
Art. 32 GSchG lässt in bestimmten Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge zu; insbesondere können bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern Restwasserführungen von bis zu 35 % der Abflussmenge Q347 vorgesehen werden.
“32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
“32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
“32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
Bei bestehenden Konzessionen darf eine Unterschreitung der Mindestrestwassermengen nur soweit angeordnet werden, als die Sanierung ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Weitergehende Sanierungsmassnahmen können dagegen aus überwiegenden Interessen angeordnet werden, wobei hierfür eine Entschädigung vorgesehen ist.
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art.”