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Die Einführung einer generellen Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen dient dem Schutz tieferliegender, noch unbekannter Grundwasservorkommen. Sie ermöglicht eine fachliche Begleitung der Arbeiten und die vorsorgliche Anordnung allfälliger Gewässerschutzmassnahmen. Ohne eine solche generelle Bewilligungspflicht müssten besonders gefährdete Bereiche vorsorglich weiter gefasst werden, da tieferliegende Gefährdungen auch ausserhalb der oberflächennahen Schutzzonen bestehen können.
“19 GSchG und stütze sich insofern ebenfalls auf Bundesrecht. Sie berufen sich hierfür insbesondere auf die Botschaft der kantonalen Regierung vom 14. August 2001 zum Nachtragsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (nachfolgend: Botschaft, Amtsblatt Nr. 37 vom 10. September 2001 S. 1943 f.) : Dort wurde ausgeführt, die Einführung einer generellen Bewilligungspflicht sei insbesondere deshalb erfolgt, weil im Zusammenhang mit Erdwärmenutzungen eine erhebliche Zunahme der Bohrtätigkeit in immer grössere Tiefen (z.T. bis mehrere hundert Meter) festzustellen sei. Dabei könnten - ohne Absicht - tiefer liegende, noch unbekannte Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen (möglicherweise Mineral- oder Thermalwässer) erbohrt werden. Nicht fachgerecht durchgeführte Eingriffe in den Untergrund mittels Sondierbohrungen könnten langfristig erhebliche Auswirkungen haben und beispielsweise zu unerwünschten Verbindungen zwischen verschiedenen Grundwasser-Stockwerken führen (vgl. Art. 43 Abs. 3 GSchG). Tiefer liegende Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen, welche für eine künftige Nutzung allenfalls von Interesse sein könnten, müssten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Hierfür genügten die von Bundesrechts wegen bestehenden Bewilligungspflichten (v.a. jene nach Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV [SR 814.201]) aber nicht, da die Festlegung der besonders gefährdeten Bereiche sich in erster Linie nach den oberflächennahen Grundwasservorkommen in Lockergesteinen richte, eine Gefährdung von tieferliegenden Vorkommen jedoch auch ausserhalb dieser Bereiche bestehe. Ohne generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen müssten die besonders gefährdeten Bereiche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV dort, wo noch keine genügenden Kenntnisse über den Untergrund vorhanden seien, vorsorglich weiter gefasst werden. Mit der generellen Bewilligungspflicht, auch ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche, könne die ausreichende fachliche Begleitung der Arbeiten sichergestellt und die gegebenenfalls erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen im Voraus angeordnet werden.”
Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel gelten nach GSchG/Anhang 4 grundsätzlich als Ausnahme. Die Ausnahmebewilligung setzt nach der Rechtsprechung nicht das Vorliegen von «wichtigen» bzw. «triftigen» Gründen für eine Verweigerung voraus; die Behörde hat jedoch über die Erteilung im Rahmen ihres Ermessens aufgrund der gebotenen Interessenabwägung zu entscheiden. Eine pauschale generelle Verweigerung mit Verweis auf fehlende «wichtige Gründe» ist unzulässig.
“Kein anderes Resultat ergibt sich unter der Annahme, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil mangels entsprechender Rüge der Beschwerdeführenden konkludent die Interessenabwägung der unteren Instanz übernommen. Zwar führte der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 zutreffend aus, die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV setze keine wichtigen Gründe voraus und die Erteilung der Bewilligung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. oben, E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Allerdings ging der Regierungsrat weiter davon aus, dass die Bewilligung zu erteilen sei, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers um höchstens 10 % vermindert werde und keine triftigen Gründe dagegen sprechen würden. Indem der Regierungsrat für die Verweigerung einer Bewilligung am Vorliegen triftiger Gründe anknüpft, verkennt er den in Art. 19 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 GSchG sowie Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV verankerten Grundsatz, dass Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel die Ausnahme bilden sollen. Hinzu kommt, dass der Regierungsrat in seinen Erwägungen keine eigentliche Interessenabwägung vornimmt, sondern hauptsächlich darauf abstellt, dass die Durchflusskapazität um weniger als 10 % vermindert werde. Das angefochtene Urteil widerspricht den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes somit auch unter der Annahme, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid die nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV erforderliche Interessenabwägung der unteren Instanz zu eigen gemacht.”
Für Ausnahmen ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die zuständige Behörde hat bei Ermessensausübung pflichtgemäss abzuwägen; eine Ausnahme ist nur vertretbar, wenn die privaten und öffentlichen Interessen an der Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden Gewässerschutzinteressen überwiegen. Bei der Abwägung ist namentlich das Ausmass der Verminderung (innerhalb der zulässigen Bandbreite) zu berücksichtigen.
“5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei müssen die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz-)Interessen überwiegen. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht fällt dabei namentlich ins Gewicht, wie gross die Verminderung der Durchflusskapazität innerhalb der zulässigen Bandbreite von 10 Prozent tatsächlich ausfällt und ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder bloss ein zu seinem Schutz notwendiges Randgebiet betroffen ist. Aufseiten der Gesuchstellenden verdient Berücksichtigung, inwieweit die Verweigerung einer Bewilligung eine sinnvolle, den übrigen (insbesondere raumplanerischen und umweltrechtlichen) Vorgaben entsprechende Nutzung ihres Grundeigentums erschweren würde (vgl. dazu BGer 1C_460/2020 vom 30.”
Liegen Bohrungen fachgerecht und nach dem Stand der Technik ausgeführt und ist das Bohrloch sachgemäss abgedichtet, kann dadurch die Trennung verschiedener Grundwasserstockwerke im Sinne von Art. 43 Abs. 3 GSchG gewahrt sein. Bewilligungen können mit Nebenbestimmungen, etwa der Begleitung durch eine hydrogeologische Fachperson, verbunden werden.
“Für S ondierbohrungen im Gewässer - schutzbereich A u sehe Anhang 4 Ziffer 2 bzw. 211 GSchV keine besonderen, über die generellen und nach den Umständen gebotenen Vorkehren hinausgehenden Massnahmen vor. Wie in anderen Fällen seien vorliegend vom Gesuchsteller zum Schutz der Gewässer verschiedene Angaben, wie z.B. der Piezometerdurchmesser, verlangt worden. Zum anderen sei die erteilte Bewilligung an Nebenbestimmungen (Begleitung durch eine hydrogeologische Fachperson) geknüpft worden. Gemäss der Wegleitung Grundwas serschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) seien Bohrungen im Gewässerschutzbereich A u zulässig, wenn sie nach dem Stand der Technik ausgeführt würden. Die dabei in geringfügiger Menge benötigten Materialien würden auch bei Trinkwasse rfassungen verwendet und für das Grundwasser - 2 - daher keine Gefahr darstellen. Die Trennung von verschiedenen Grundwasserstockwerken im Sinne von Art. 43 Abs. 3 GSchG sei durch das fachgerechte Abdichten des Bohrlochs oder der Messstelle am Ende der Untersuch ung gewährleistet. Dass das Gesuch des Mitbeteiligten unzureichend begründet worden sei, treffe nicht zu.”
Soweit Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV anwendbar ist, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn die Durchflusskapazität gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird; diese Regelung präzisiert Art. 43 Abs. 4 GSchG. Für derartige Bewilligungen ist eine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich; Gesuchsteller müssen die erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls inklusive hydrogeologischer Abklärungen, beibringen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 32 GSchV; einschlägige Rechtsprechung).
“Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art.”
“Das Grundstück Nr. 653/GB Lachen liegt im Gewässerschutzbereich AU, der besonders gefährdete Bereiche zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer bezeichnet (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Sofern sie die Gewässer gefährden kann, bedarf die Erstellung von Bauten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Erstellung von Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, ist im Gewässerschutzbereich AU grundsätzlich unzulässig. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde indes Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Dies steht im Einklang mit Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Einbauten das Speichervolumen und den Durchfluss von nutzbaren Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringern dürfen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Obwohl der Gesetzgeber nicht zwischen nutzbaren und nicht nutzbaren Randgebieten unterscheidet, gilt eine solche Differenzierung für die praktische Anwendung von Art. 43 Abs. 4 GSchG als zulässig.
“oder geringer Durchlässigkeit, Randgebiet mit unterirdischer Entwässerung zum Grundwassernutzungsgebiet" (vgl. zu alledem www.gis.zh.ch). Ob- schon der Gesetzgeber nicht zwischen nutzbaren und nicht nutzbaren Rand- gebieten unterscheidet, ist mit Blick auf Art. 43 Abs. 4 GSchG eine derartige Unterscheidung für eine sinnvolle Anwendung der gewässerschutzrechtli- chen Gesetzgebung durchaus zulässig. Die Bauparzellen liegen im nicht nutzbaren Randgebiet der Gewässerschutzzone K. Die Grundwasserkarte des Kantons Zürich gibt hinsichtlich der Höhe des mittleren Grundwasserspiegels im fraglichen Areal nur eine Schätzung (Kote R3.2022.00194 Seite 34”
Art. 43 Abs. 4 ist bei kantonalen Bewilligungen in Gewässerschutzbereichen zu berücksichtigen. Das Gewässerschutzgesetz bezweckt insbesondere die Sicherstellung der haushälterischen Nutzung von Trink- und Brauchwasser sowie die Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.
“Soweit hier interessierend dient das Gewässerschutzgesetz insbesondere der Sicherstellung und der haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers sowie der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 lit. b und lit. h GSchG). Zu diesem Zweck teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 43 Abs. 4 GSchG dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Bei einer temporären Grundwasserabsenkung während der Bauphase kann die Einleitung des Baustellenabwassers in die Mischwasserkanalisation zulässig sein, sofern eine zuständige Fachstelle bestätigt, dass dadurch der Grundwasserschutz gewährleistet bleibt; die Ableitung ist zeitlich auf die Bauphase zu beschränken.
“m ü.M. Diese Höhe entspreche in etwa dem mittleren Grundwasserstand im Gebiet L.________weg. Durch das Gebäude und die Fundationspfähle komme nur ein geringer Teil des Bauvolumens in den Grundwasserträger zu liegen. Ein Einfluss auf den Grundwasserträger könne ausgeschlossen werden. Das Baustellenabwasser könne von der Kanalisation problemlos aufgenommen werden. Beim Neubauvorhaben ist eine Einstellhalle geplant, deren Bodenplatte rund 0,5 m unter den mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommt. Es ist eine Tiefenfundation mit Pfählen geplant.15 Während der Bauphase ist eine temporäre Grundwasserabsenkung mit offener Wasserhaltung und Ableitung des Grundwassers in die Schmutz- respektive Mischwasserkanalisation vorgesehen.16 Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung während der Bauphase betreffen den Grundwasserschutz (vgl. Art. 43 GSchG). Art. 29 GSchG unterscheidet zwischen den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und den übrigen Bereichen. Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich uB (übriger Bereich). Das AWA prüfte das Vorhaben und bestätigte, dass der Grundwasserschutz gewährleistet bleibt.17 Anders als die Beschwerdeführenden möglicherweise meinen, wird nicht dauernd Grundwasser in die Kanalisationsleitung abgeleitet. Die Grundwasserabsenkung mit Ableitung des Baustellenabwassers ist zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Die F.________ AG hielt fest, eine allfällige temporäre Einleitung von Baustellenabwasser könne problemlos in die Mischabwasserkanalisation aufgenommen werden.18 Nach den Ausführungen in Erwägung 2 besteht kein Anlass, an dieser Fachmeinung zu zweifeln.”
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; dabei sind insbesondere das tatsächliche Ausmass der Verminderung der Durchflusskapazität sowie die Frage, ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder lediglich dessen Randgebiet betroffen ist, zu gewichten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit eine Verweigerung der Bewilligung die sinnvolle Nutzung des Grundeigentums beeinträchtigen würde.
“5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei müssen die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz-)Interessen überwiegen. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht fällt dabei namentlich ins Gewicht, wie gross die Verminderung der Durchflusskapazität innerhalb der zulässigen Bandbreite von 10 Prozent tatsächlich ausfällt und ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder bloss ein zu seinem Schutz notwendiges Randgebiet betroffen ist. Aufseiten der Gesuchstellenden verdient Berücksichtigung, inwieweit die Verweigerung einer Bewilligung eine sinnvolle, den übrigen (insbesondere raumplanerischen und umweltrechtlichen) Vorgaben entsprechende Nutzung ihres Grundeigentums erschweren würde (vgl. dazu BGer 1C_460/2020 vom 30.”
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