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Art. 83b

814.20GSchGFederal Act01.11.1992Originalquelle
  1. Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 83a und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911über die Fischerei von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.
  2. Die Kantone reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem Bund ein.
  3. Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen.

Footnotes

  1. SR 923.0

1 commentary

N1.Kantonale Planung inklusive Wasserkraftmassnahmen

Die Kantone planen die nach Art. 83a GSchG zu treffenden Massnahmen und legen die Fristen für deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffenden Massnahmen.

Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.

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