Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.
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Kosten können auch für Einsätze der zuständigen Behörden im Rahmen ihres Bereitschaftsdienstes sowie für nach einem Ereignis erforderliche Sanierungsmassnahmen dem Verursacher überbunden werden; dies ergibt sich aus Art. 54 GSchG in Verbindung mit der in der Quelle beschriebenen Praxis des AWA.
“Das AWA als zuständige Stelle der BVD vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist (Art. 20 Abs. 2 KGSchG). Das AWA betreibt rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden (Art. 24 KGV). Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Im vorliegenden Fall sind die dem AWA im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2019 entstandenen Kosten, die das AWA mit der angefochtenen Verfügung den Verursachern überbunden hat, sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob auch der Beschwerdeführerin als Verursacherin Kosten überbunden werden können.”
Die Kosten gemäss Art. 54 GSchG können dem Verursacher auferlegt werden. Nach der zitierten Rechtsprechung sind als Verursacher die polizeirechtlichen Störer zu verstehen; hierzu zählen sowohl Verhaltensstörer als auch Zustandsstörer. Bei den polizeilichen Störern ist kein konkret erforderliches Verschulden Voraussetzung.
“Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/aa, mit Hinweis). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens - noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat - oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27.”
“Weil sein Aufenthalt im Alterszentrum von der Zusatzleistung zur AHV finanziert werde, betrage sein monatliches Taschengeld nur noch Fr. 400. -- . Davon müsse er Kleider und Schuhe besorgen; an ein Handy oder SBB - Abonnement sei gar nicht mehr zu denken. Unte r Berücksichtigung seiner schwachen finanziellen Verhältnisse bitte er um Erlass des geforderten Betrags. 4.2 Die GVZ führt aus, gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei Zürich sei das Auslaufen des Dieseltreibstoffs mutmasslich auf eine beschädigte Dichtung beim Dieselfilter des Traktors zurückzuführen. (…) Entsprechend sei der Rekurrent, welcher als Halt er, als Zustandsstörer und somit als Verursacher des zu beurteilenden C - Einsatzes im Sinne von § 29 FFG zu qualifizieren, was eine entsprechende Ersatzpflicht nach sich ziehe. - 2 - 4.3.1 Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E.”
Die Ersatzpflicht nach Art. 54 GSchG ist öffentlich‑rechtlicher Natur. Sie umfasst die Kosten behördlicher Sicherungs‑ und Behebungsmassnahmen, auch wenn diese ohne vorangehende Verfügung getroffen werden. Der Anspruch ist verwaltungsrechtlich geltend zu machen. Art. 54 GSchG ist direkt anwendbar; kantonale Normen, die die Pflicht wiederholen, haben insoweit keine eigenständige Bedeutung.
“Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs des Gemeinwesens gegen Verursacher für die Kosten behördlicher Sicherungs- und Behebungsmassnahmen bei einer Gewässerverunreinigung gestützt auf Art. 8 des früheren Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) anerkannt; dabei wurde festgehalten, dieser Anspruch sei im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 E. 2, in: ZBl 82/1981 S. 370). Die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs wurde nach dem Inkrafttreten von Art. 59 aUSG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1122) bestätigt; dies geschah im Hinblick auf die Bestimmung der Verjährungsfrist (vgl. BGE 122 II 26 E. 5 S. 32). Jene Vorschriften unterschieden sich in materieller Hinsicht von den heute geltenden Art. 54 GSchG und Art. 59 USG einzig dadurch, dass die Kostenüberbindung an den Verursacher damals fakultativ war und nach geltendem Recht obligatorisch ist (vgl. BGE 122 II 26 E. 3 S. 29; Urteil 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2b). Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden.”
“Nach der Rechtsprechung sind Art. 59 USG und Art. 54 GSchG als rechtliche Grundlage für die Kostenüberbindung direkt anwendbar; kantonale Normen, die diese Kostenersatzpflicht wiederholen, haben insoweit keine eigenständige Bedeutung (vgl. Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; vgl. auch Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4, in: ZBl 121/2020 S. 92).”
“Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs des Gemeinwesens gegen Verursacher für die Kosten behördlicher Sicherungs- und Behebungsmassnahmen bei einer Gewässerverunreinigung gestützt auf Art. 8 des früheren Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) anerkannt; dabei wurde festgehalten, dieser Anspruch sei im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 E. 2, in: ZBl 82/1981 S. 370). Die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs wurde nach dem Inkrafttreten von Art. 59 aUSG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1122) bestätigt; dies geschah im Hinblick auf die Bestimmung der Verjährungsfrist (vgl. BGE 122 II 26 E. 5 S. 32). Jene Vorschriften unterschieden sich in materieller Hinsicht von den heute geltenden Art. 54 GSchG und Art. 59 USG einzig dadurch, dass die Kostenüberbindung an den Verursacher damals fakultativ war und nach geltendem Recht obligatorisch ist (vgl. BGE 122 II 26 E. 3 S. 29; Urteil 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2b). Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden. In Anknüpfung an die oben dargelegte Rechtsprechung zum früheren Gewässerschutzgesetz von 1971 ist daher wiederum festzuhalten, dass die Kostenüberbindung nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren zu erfolgen hat.”
Art. 54 GSchG ermöglicht die Überwälzung der Kosten von behördlichen Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher gelten nach ständiger Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinn, nämlich Verhaltens- und Zustandsstörer. Die Rechtsprechung setzt Störer- und Verursacherbegriff in der Regel gleich; in Einzelfällen kann die Unterscheidung (insbesondere beim Zustandsstörer) jedoch relevant sein.
“Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E.”
“Der Rückgriff auf den Störerbegriff hat zur Folge, dass Verhaltensstörer wie auch Zustandsstörer als Verursacher in Betracht kommen (Sébastien Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Diss. Fribourg 2009, Rz 164). Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern hat auch unter den heutigen Art. 54 GSchG und Art. 59 USG Bestand (1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2). Sie fand zudem Eingang in die Kostenregelungen des Altlastenrechts (Art. 32d USG; BGE 131 II 743 E. 3.1), was dort allerdings teilweise kritisiert wurde. Die vorgebrachten Einwände, insbesondere dass der Zustandsstörer nicht notwendigerweise stets auch als kostenpflichtiger "Zustandsverursacher" anzusehen sei, können im Einzelfall auch bei einer antizipierten Ersatzvornahme Bedeutung erlangen. In aller Regel ist die Gleichsetzung von Störer- und Verursacherbegriff jedoch sinnvoll, und das Bundesgericht hält demnach weiterhin an seiner Praxis fest (vgl. zur Begründung BGE 139 II 106 E. 3.1.1 bis 3.6; siehe zum Ganzen Beatrice Wagner Pfeifer, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 38 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
Nach herrschender Lehre bedarf eine Kostentragungspflicht einer besonderen gesetzlichen Grundlage; die frühere Figur der «antizipierten Ersatzvornahme» wurde deshalb kritisiert, weil sie das Legalitätsprinzip zu umgehen drohe. Dieses Problem hat sich insofern entschärft, als einschlägige Spezialgesetze — etwa Art. 54 GSchG — die Überwälzung der Kosten bei akuter Gefahr vorsehen.
“November 2000 E. 3d/cc betreffend einen Fall einer ordentlichen Ersatzvornahme). In der neueren Lehre wird die Figur der antizipierten Ersatzvornahme kritisiert, weil damit das Legalitätsprinzip umgangen werde. Sie habe früher dazu gedient, einen Rechtsgrund zu schaffen, um die (hohen) Kosten, die dem Staat aus der Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes entstehen können, den Privaten zu überbinden, und zwar in jenen Fällen, in denen das Prozedere der ordentlichen Ersatzvornahme wegen akuter Gefahr nicht eingehalten werden konnte und das Spezialgesetz die Kostenfrage nicht regelte. Oftmals fehlte die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenüberbindung. Richtig besehen gehe es folglich nicht um die Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, sondern um deren Begründung. Mittlerweile sieht die einschlägige Gesetzgebung fast durchwegs vor, dass die behördliche Behebung von Störfällen auf Kosten des Verursachers geht (vgl. z.B. Art. 59 USG [SR 814.01]; Art. 54 GSchG [SR 814.20]; Art. 137 Polizeigesetz des Kantons Bern [BSG 551.1]). Insofern hat sich das Problem entschärft. Einigen Autoren zufolge wäre es an der Zeit, die missverständliche Rede von der "antizipierten Ersatzvornahme" aufzugeben (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 911; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 41 N 21 m.H.). Gemäss Lehre bildet die antizipierte Ersatzvornahme gar keine Massnahme des Verwaltungszwangs, sondern sie gehört zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs. Wann ein unmittelbarer Vollzug des Verwaltungsrechts zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich, wenn auch nicht durchwegs, in Anlehnung an die polizeiliche Generalklausel und gegen wen die Behörden dabei vorzugehen haben, folgt aus dem Störerprinzip. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Nach mehrheitlicher Auffassung in der Lehre bedarf die Kostentragungspflicht einer besonderen gesetzlichen Grundlage; denn anders als bei der ordentlichen Ersatzvornahme sei diese nicht bereits mittelbar in einer zunächst bestehenden und später umgewandelten Realleistungspflicht enthalten (vgl.”
“November 2000 E. 3d/cc betreffend einen Fall einer ordentlichen Ersatzvornahme). In der neueren Lehre wird die Figur der antizipierten Ersatzvornahme kritisiert, weil damit das Legalitätsprinzip umgangen werde. Sie habe früher dazu gedient, einen Rechtsgrund zu schaffen, um die (hohen) Kosten, die dem Staat aus der Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes entstehen können, den Privaten zu überbinden, und zwar in jenen Fällen, in denen das Prozedere der ordentlichen Ersatzvornahme wegen akuter Gefahr nicht eingehalten werden konnte und das Spezialgesetz die Kostenfrage nicht regelte. Oftmals fehlte die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenüberbindung. Richtig besehen gehe es folglich nicht um die Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, sondern um deren Begründung. Mittlerweile sieht die einschlägige Gesetzgebung fast durchwegs vor, dass die behördliche Behebung von Störfällen auf Kosten des Verursachers geht (vgl. z.B. Art. 59 USG [SR 814.01]; Art. 54 GSchG [SR 814.20]; Art. 137 Polizeigesetz des Kantons Bern [BSG 551.1]). Insofern hat sich das Problem entschärft. Einigen Autoren zufolge wäre es an der Zeit, die missverständliche Rede von der "antizipierten Ersatzvornahme" aufzugeben (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 911; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 41 N 21 m.H.). Gemäss Lehre bildet die antizipierte Ersatzvornahme gar keine Massnahme des Verwaltungszwangs, sondern sie gehört zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs. Wann ein unmittelbarer Vollzug des Verwaltungsrechts zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich, wenn auch nicht durchwegs, in Anlehnung an die polizeiliche Generalklausel und gegen wen die Behörden dabei vorzugehen haben, folgt aus dem Störerprinzip. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Nach mehrheitlicher Auffassung in der Lehre bedarf die Kostentragungspflicht einer besonderen gesetzlichen Grundlage; denn anders als bei der ordentlichen Ersatzvornahme sei diese nicht bereits mittelbar in einer zunächst bestehenden und später umgewandelten Realleistungspflicht enthalten (vgl.”
Nach ständiger Rechtsprechung orientiert sich der Verursacherbegriff von Art. 54 GSchG am polizeirechtlichen Störerbegriff. Sowohl Verhaltensstörer (wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter die Gefahr verursacht) als auch Zustandsstörer (wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bildet, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat) kommen als Verursacher in Betracht.
“Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmu ng zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3 .1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über di e Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorlieg t und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren - oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E.”
“Gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG sind Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen, die sie verursacht hat (sog. Verursacherprinzip; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 547 f.). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab und erklärt sowohl die Verhaltens- als auch die Zustandsstörerinnen und -störer kostenpflichtig. Verhaltensstörerin ist diejenige Person, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten von Dritten unmittelbar verursacht hat. Als Zustandsstörer oder -störerin wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. allgemein BGE 144 II 332 E. 3.1, 131 II 743 E. 3.1). Grundsätzlich soll die Eigentümerschaft oder die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Sache oder Anlage für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf deren Ursache – eigenes Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer Gewalt, Zufall – stets voll einzustehen haben.”
“Für die Bestimmung des polizeipflichtigen Störers wurde weiterhin insbesondere auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der wirksamen Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes abgestellt; demgegenüber kamen als kostenpflichtige Verursacher nun sämtliche Personen in Frage, welche gemäss Doktrin und Praxis für die Gefahr oder Störung mitverantwortlich waren. Die Umschreibung des Kreises der beteiligten und kostenverantwortlichen Verursacher orientiert sich allerdings ebenfalls am Störerprinzip und an der in Doktrin und Praxis allgemein anerkannten Unterscheidung zwischen Verhaltensstörer einerseits und Zustandsstörer anderseits an (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5 m.w.H.). Der Rückgriff auf den Störerbegriff hat zur Folge, dass Verhaltensstörer wie auch Zustandsstörer als Verursacher in Betracht kommen (Sébastien Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Diss. Fribourg 2009, Rz 164). Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern hat auch unter den heutigen Art. 54 GSchG und Art. 59 USG Bestand (1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2). Sie fand zudem Eingang in die Kostenregelungen des Altlastenrechts (Art. 32d USG; BGE 131 II 743 E. 3.1), was dort allerdings teilweise kritisiert wurde. Die vorgebrachten Einwände, insbesondere dass der Zustandsstörer nicht notwendigerweise stets auch als kostenpflichtiger "Zustandsverursacher" anzusehen sei, können im Einzelfall auch bei einer antizipierten Ersatzvornahme Bedeutung erlangen. In aller Regel ist die Gleichsetzung von Störer- und Verursacherbegriff jedoch sinnvoll, und das Bundesgericht hält demnach weiterhin an seiner Praxis fest (vgl. zur Begründung BGE 139 II 106 E. 3.1.1 bis 3.6; siehe zum Ganzen Beatrice Wagner Pfeifer, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 38 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
Bei C‑Ereignissen kommt eine Kostenüberwälzung nach Art. 54 GSchG nur für solche Einsatzkosten in Frage, die der Feststellung, Sicherung und Behebung des C‑Ereignisses dienen. Von diesen Kosten sind die typischen, den Kernaufgaben der Feuerwehr zuzurechnenden Brandbekämpfungs‑ und Rettungskosten (Schadenbekämpfung bei Brand/Explosion, Rettung von Menschen und Tieren) abzugrenzen; diese sind nicht ohne Weiteres der Kostenüberwälzung für das C‑Ereignis zuzuordnen. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einsatzkosten zwischen Brandereignis und C‑Ereignis vorzunehmen.
“Wie im RRB (Sachverhalt Ziff. 5) ausgeführt wird, breitete sich der Brand auf das Gebäude aus. Das Feuer breitete sich zudem weiter aus, so dass auch die Lagerhalle und der hintere Bereich der Umschlagshalle vollständig ausbrannten. Wäre ein Brand in diesen Gebäuden ausgebrochen und wären diese Gebäude- und Gebäudeteile vollständig ausgebrannt, ohne dass sich darin gefährliche Chemikalien befunden hätten, wären diese Kosten als Brandereignis im Rahmen von § 7 FWG vom Kanton bzw. von der Gemeinde getragen worden (ausser das Brandereignis wird gemäss § 7 Abs. 2 FWG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht). Die Tatsache, dass die Brandbekämpfung in erster Linie der Bekämpfung der akut drohenden Gefährdung durch die vorhandenen Chemikalien gedient hat, ändert nichts am Umstand, dass die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt ist, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses dient, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasste. Nicht überbunden können hingegen die Kosten, die mit dem C-Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren, zusammenhängen. Damit ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als eine Aufteilung der Kosten zwischen Brandereignis und C-Ereignis vorzunehmen ist, wobei die Kosten zur Bewältigung des Brandereignisses nach § 7 FWG und diejenigen zur Bewältigung des C-Ereignisses nach § 13 FWG zu tragen bzw. zu überbinden sind.”
“Aus diesen Überlegungen muss der Schluss gezogen werden, dass eine Aufteilung zwischen Kosten, welche als Folge des Einsatzes zur Bewältigung des Brandereignisses, und solchen, welche als Folge des Einsatzes zur Bewältigung des C-Ereignisses entstanden sind, vorgenommen werden muss und der auf das Brandereignis anfallende Kostenanteil nach § 7 FWG und der auf das C-Ereignis anfallende Kostenanteil nach § 13 FWG zu tragen bzw. zu überbinden ist. Zu diesem Schluss ist auch das Baurekursgericht des Kantons Zürich (BRGE) in seinem Urteil BRGE IV Nr. 0025/2012 vom 9. Februar 2012 (in: Baurechtsentscheide Kanton Zürich (BEZ) 2012 Nr. 32 E. 5.3.3) gekommen (so auch BRGE IV Nr. 0052/2015 vom 9. April 2015, in: BEZ 2015 Nr. 43 E. 4.3.1). Dabei stützte es sich auf kantonale Bestimmungen, welche mit denjenigen im FWG vergleichbar sind, sowie auf das GSchG und USG. Im Urteil wird ausgeführt, dass der C-Schutz der Bewältigung von C-Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (Art. 7 Abs. 1 USG) sowie zu deren Feststellung und Behebung (Art. 59 USG) diene. Dementsprechend sei auch die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses diene, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasse. Davon abzugrenzen sei der Kostenersatz für die mit dem C-Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren. Das Baurekursgericht führt weiter aus, dass es keinen sachlichen Grund gebe, weshalb Brände im Zusammenhang mit C-Ereignissen bezüglich Kostenersatz anders zu beurteilen wären als solche, bei denen keine toxischen oder umweltgefährdenden Stoffe im Spiel seien. Der in der gesetzlichen Bestimmung, welche mit § 7 i.V.m. § 5 FWG vergleichbar ist, statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit beziehe sich auf das Ereignis - Brand oder Explosionen - und sei nicht davon abhängig, an welchem Objekt das Schadenereignis eintrete oder wie es ausgelöst werde.”
Personen, die vor Ort unmittelbar für den Verantwortlichen tätig sind (auch nicht angestellte Hilfspersonen), können diesem zugerechnet werden; der Verantwortliche hat für deren Handeln kostenmässig einzustehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Anstellungsverhältnis besteht oder die Tätigkeit auf ausdrückliche Anweisung erfolgte.
“Die Vorinstanz hat die Drittperson, welche mittels der Pumpe das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese befördert hatte, bei beiden Sachverhaltsvarianten als Hilfsperson der Beschwerdeführerin und diese als Verhaltensstörerin betrachtet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Handlung der Drittperson als unmittelbare Verursachung der Umweltgefahr bzw. -verschmutzung und somit als kostenpflichtig eingestuft hat. Ebenso ist mit Art. 59 USG und Art. 54 GSchG vereinbar, dass die Beschwerdeführerin kostenmässig für das Verhalten dieser Drittperson einzustehen hat, die vor Ort direkt für sie tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittperson im Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder ohne ein solches auf deren Anweisung hin arbeitete. Bei beiden Konstellationen hat die Drittperson unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin gehandelt. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen als Verursacherin (durch Unterlassung) zu behandeln ist, weil sie nicht ein spezialisiertes Unternehmen oder die Feuerwehr zur ordnungsgemässen Behebung der Havarie im Keller aufgeboten hatte.”
“Die Vorinstanz hat die Drittperson, welche mittels der Pumpe das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese befördert hatte, bei beiden Sachverhaltsvarianten als Hilfsperson der Beschwerdeführerin und diese als Verhaltensstörerin betrachtet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Handlung der Drittperson als unmittelbare Verursachung der Umweltgefahr bzw. -verschmutzung und somit als kostenpflichtig eingestuft hat. Ebenso ist mit Art. 59 USG und Art. 54 GSchG vereinbar, dass die Beschwerdeführerin kostenmässig für das Verhalten dieser Drittperson einzustehen hat, die vor Ort direkt für sie tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittperson im Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder ohne ein solches auf deren Anweisung hin arbeitete. Bei beiden Konstellationen hat die Drittperson unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin gehandelt. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen als Verursacherin (durch Unterlassung) zu behandeln ist, weil sie nicht ein spezialisiertes Unternehmen oder die Feuerwehr zur ordnungsgemässen Behebung der Havarie im Keller aufgeboten hatte.”
Art. 54 GSchG ist als Umsetzung von Art. 59 USG zu verstehen und hat nach der zitierten Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung.
“Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b FWG ist im Falle eines C-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person kostenpflichtig. Wie in der E. 4.4 hiervor bereits ausgeführt, hat diese Bestimmung indessen keine eigenständige Bedeutung, weil sie Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG umsetzt (vgl. Urteile des BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Art. 2 USG statuiert, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der Massnahmen nach dem USG verursacht. Nach Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Nach Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.”
Die Unmittelbarkeit der Verursachung nach Art. 54 GSchG wird aus der Sicht ex post beurteilt. Sie ist nicht als blosse zeitliche oder räumliche Nähe zu verstehen; auch früher zulässiges Verhalten kann im Nachhinein als unmittelbar ursächlich gelten. Der Begriff der Unmittelbarkeit stellt eine rechtliche Wertung dar.
“Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (Chaulmontet, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht.”
“Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (Chaulmontet, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht.”
Nach der Rechtsprechung kann Art. 54 GSchG für die Überbindung der Kosten von Ölwehreinsätzen an den Verursacher herangezogen werden.
“Die Vorinstanz hat die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin auf Art. 59 USG (SR 814.01) in der geltenden Fassung vom 21. Dezember 1995 und Art. 54 GSchG (SR 814.20) gestützt. Nach diesen übereinstimmenden Vorschriften werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass Art. 59 USG und Art. 54 GSchG auf die Überbindung der Kosten für Ölwehreinsätze anwendbar sind (vgl. dazu Urteil 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.1 f. mit Hinweisen).”
Zur Kostenpflicht nach Art. 54 GSchG ist nach der Praxis Unmittelbarkeit erforderlich. Als polizeirechtlich erhebliche Ursachen kommen nur solche Handlungen oder Zustände in Betracht, die selbst bereits die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen werden regelmässig nicht herangezogen. Entsprechend ist zwischen Verhaltensstörern (Verhalten setzt unmittelbar die Gefahr) und Zustandsstörern (die Sache bildet unmittelbar die Gefahrenquelle) zu unterscheiden. Die Lehre zieht teilweise die Adäquanz der Kausalität heran; in vielen Fällen führt diese Betrachtungsweise zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie.
“Obschon der Begriff des Störers entwickelt wurde, um zu bezeichnen, wer polizeirechtlich verpflichtet ist, eine Gefahr oder Störung zu verhindern oder zu beseitigen, wird daran auch angeknüpft, wenn zu bestimmen ist, wer die Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu tragen hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind. Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus. Verhaltensstörer in diesem Sinn ist deshalb nur jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat. Beim Zustandsstörer muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (vgl. BGE 139 II 106 E. 3; 131 II 743 E. 3; 114 Ib 44 E. 2a; 102 Ib 203 E. 5; 101 Ib 410 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4; JAAG/HÄGGI, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 N 22 m.H.). Nach der Adaquanz hat ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl.”
“Dennoch ist das Verschulden nicht ohne Bedeutung; es spielt namentlich bei der Aufteilung der Kosten unter mehreren Verursachern eine Rolle (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 37 m.w.H.). Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1). Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat - wie in der E. 8.3.1 hiervor bereits ausgeführt - die Praxis im Rahmen des im Umweltschutzrecht einschlägigen Verursacherprinzips, welches weitgehend auf den Störerbegriff abstellt, das Erfordernis der Unmittelbarkeit etabliert (Urteil des BGer 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3.2). Als polizeirechtlich erhebliche Ursachen kommen nur solche in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben. In der Kausalkette entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (Griffel, a.a.O., S. 37; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 47 zu Art. 54 GSchG). Nur die Ursachen, welche die Gefahrengrenze überschreiten, sind erheblich. Folglich können auch Ursachen eine Verursacherhaftung begründen, die nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen (Chaulmontet, a.a.O., Rz 197 m.w.H). Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 m.w.H.; BGE 132 II 371 E. 3.5). In der Rechtsprechung wird der Störerbegriff mit dem Verursacherbegriff gleichgesetzt, was in der Literatur kritisiert wird (Urteil 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E 3.1.2).”
Die Kostenüberwälzung nach Art. 54 GSchG ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Anspruch auf Kostenersatz ist im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; Art. 54 GSchG lässt dem kantonalen Recht keinen Raum, die Beurteilung dieses Ersatzanspruchs einem Zivilgericht zuzuweisen.
“Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden. In Anknüpfung an die oben dargelegte Rechtsprechung zum früheren Gewässerschutzgesetz von 1971 ist daher wiederum festzuhalten, dass die Kostenüberbindung nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren zu erfolgen hat. Entgegen der Beschwerdeführerin lassen Art. 59 USG und Art. 54 GSchG dem kantonalen Recht keinen Raum, um die Beurteilung dieses Ersatzanspruchs einem Zivilgericht zuzuweisen.”
Unterlassungen können eine Haftung und die Überbürdung der Kosten nach Art. 54 GSchG begründen, wenn die Gewässerverunreinigung allein Folge unterlassener Sicherheitsmassnahmen ist. In diesem Fall durften dem Verursacher die Kosten der Behebungsmassnahmen auferlegt werden (vgl. Verwaltungsgericht, B 2024/216).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2025 Umwelt- und Gewässerschutzrecht, Kostenersatzpflicht, Art. 59 USG, Art. 54 GSchG. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bejaht (E. 2). Die Verunreinigung des Bodens mit Diesel war alleinige Folge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Sicherheitsmassnahmen. Deshalb durften ihm als Verhaltensstörer (durch Unterlassen) die Kosten der Behebungsmassnahmen auferlegt werden (E. 4 f.), (Verwaltungsgericht, B 2024/216) Entscheid siehe pdf. «B_2024_216_.pdf» anzeigen”
Bei der Bemessung der Kostenanteile sind unterschiedliche Grade der Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Eine anteilige Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht nicht generell im Weg; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Gefahrenlage oder bereits bestehende Einwirkungen im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätten erkannt werden können (und gegebenenfalls tatsächlich erkannt wurden).
“Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
“Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
“Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
Art. 54 GSchG wird in der Praxis auch im Zusammenhang mit C‑Ereignissen zur Überbürdung von Behördenkosten auf den Verursacher herangezogen. Kantonale Vollzugsverfügungen stützen sich hierzu auf Art. 54 GSchG und sind nach den kantonalen Verwaltungsverfahrensvorschriften anfechtbar.
“Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b FWG ist im Falle eines C-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person kostenpflichtig. Wie in der E. 4.4 hiervor bereits ausgeführt, hat diese Bestimmung indessen keine eigenständige Bedeutung, weil sie Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG umsetzt (vgl. Urteile des BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Art. 2 USG statuiert, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der Massnahmen nach dem USG verursacht. Nach Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Nach Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.”
“Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich insbesondere auf Art. 54 GSchG, Art. 20 Abs. 2 KGSchG3 und Art. 24 KGV4 stützt. Verfügungen, die gestützt auf das kantonale Gewässerschutzgesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
Ein Unterlassen begründet nur dann eine Verhaltenshaftung nach Art. 54 GSchG, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Unterlässt der Anlageninhaber in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten erforderliche Sicherungsmassnahmen und kommt es infolge zu einem Sabotageakt mit unmittelbar drohender Gewässergefährdung, kann er neben dem Saboteur als unmittelbarer Verhaltensverursacher kostenpflichtig werden. Bei einem Tun sind Widerrechtlichkeit oder Verschulden für die Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht entscheidend; diese Kriterien können jedoch bei der Bemessung der Höhe der Kostenanteile berücksichtigt werden.
“die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Bei einem Tun sind die Widerrechtlichkeit oder das Verschulden demgegenüber für die Kostenverantwortlichkeit nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG grundsätzlich nicht von Relevanz. Diese Kriterien fliessen jedoch bei der Bemessung der Höhe der Kostenanteile mit ein (zum Ganzen Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 f. zu Art. 54 GSchG m.w.H.).”
“Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (Chaulmontet, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht.”
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