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In der zitierten Entscheidung wurde eine Vorstrafe wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz bei der Strafzumessung als leicht straferhöhend gewichtet.
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
Sind Menge und Art der Einleitungen nicht rechtsgenüglich festgestellt, ist der objektive Tatbestand des Art. 70 Abs. 1 GSchG nicht erfüllt. Bei diesbezüglicher Unsicherheit ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden; zudem ist zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch vorliegt.
“Die Men- ge des über das Lenzventil in den Zürichsee eingebrachten Wassers ist nicht an- nähernd bekannt. Ebenso wenig sind Art und Menge der in den See abgelasse- nen Schadstoffe inklusive allfälliger Grenzwerte rechtsgenügend bekannt. Ist als "nachteilig" jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, das - 12 - heisst unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, zu qualifizie- ren (MARTIN ANDEREGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 18 zu Art. 70 GSchG), ist eine entsprechende Mehr- belastung nicht erstellt. Diese Umstände verunmöglichen zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mithin hier durch das Abfliessen in den Zü- richsee, tatsächlich eine konkrete und nicht nur eine theoretische Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Über Ersteres lässt sich nur spekulieren und ist zugunsten des Beschuldigten zu verneinen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der ob- jektive Tatbestand des Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 72 GSchG).”
Wird der Geschäftsführer vorsätzlich tätig (z. B. Öl ausgeschüttet/verschüttet), kann er persönlich nach Art. 70 Abs. 1 GSchG strafrechtlich belangt werden.
“Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG erfüllt. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 und 2015 gewusst, dass sich die Liegenschaften Nr. xxx und yyy in einem Gewässerschutzbereich befänden, unbefestigte Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe.”
Die Vorschrift schützt primär das Umweltmedium Wasser bzw. ober- und unterirdische Gewässer. Die strafrechtliche Regelung zielt auf den Schutz des Gewässers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer durch verunreinigtes Wasser betroffener Rechtsgüter.
“Vorliegend wird dem Beschuldigten, wie ausgeführt, ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG vorgeworfen, wonach bestraft wird, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder aus- bringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Schut- zobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG sind ober- und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind (Martin Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 70 GSchG). Geschütztes Rechtsgut ist das Umweltmedium Wasser (Marco Ronzani, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Die Strafbestimmung ist auf den Schutz des Ge- wassers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer Rechts- güter, welche durch verunreinigtes Wasser tangiert sein können, ausgerichtet.”
Eine Vorstrafe wegen eines Delikts nach Art. 70 Abs. 1 GSchG kann bei der Strafzumessung als mindestens leicht strafverschärfend zu berücksichtigen sein; dies galt in der zitierten Entscheidung auch für eine frühere Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens.
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
“Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Daraus ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist leicht straferhöhend zu gewichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2019 wegen fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; StA act.”
Für die Erfüllung von Art. 70 Abs. 1 GSchG ist eine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Wassers erforderlich; eine rein abstrakte oder lediglich erhöhte abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine - 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine - 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
Bei wiederholt ausgeübten, wassergefährdenden Tätigkeiten auf unbefestigten Flächen in einem Gewässerschutzbereich kann subjektiver Vorsatz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 GSchG darin liegen, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest in Kauf zu nehmen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Gewässerschutzbereichs und der vorhandenen unbefestigten Flächen dort wiederholt Tätigkeiten ausgeübt und somit die Gefahr des Ausschüttens/Verschüttens und Versickerns von Öl in Kauf genommen habe.
“Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG erfüllt. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 und 2015 gewusst, dass sich die Liegenschaften Nr. xxx und yyy in einem Gewässerschutzbereich befänden, unbefestigte Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe.”
“Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG erfüllt. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2014 und 2015 gewusst, dass sich die Liegenschaften Nr. xxx und yyy in einem Gewässerschutzbereich befänden, unbefestigte Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen. Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe.”
Art. 70 Abs. 1 GSchG schützt primär das Umweltmedium Wasser. Die Bestimmung zielt auf den Schutz ober- und unterirdischer Gewässer vor nachteiligen Auswirkungen und hat eine ökologische Ausrichtung.
“Vorliegend wird dem Beschuldigten, wie ausgeführt, ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG vorgeworfen, wonach bestraft wird, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder aus- bringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Schut- zobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG sind ober- und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind (Martin Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 70 GSchG). Geschütztes Rechtsgut ist das Umweltmedium Wasser (Marco Ronzani, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Die Strafbestimmung ist auf den Schutz des Ge- wassers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer Rechts- güter, welche durch verunreinigtes Wasser tangiert sein können, ausgerichtet. Die Strafbestimmungen des GSchG ergänzen die Tatbestände des Umweltschutzge- setzes sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes, welche die Umweltmedien Boden und Luft allgemein schützen. Sie haben eine klar ökologische Zielrichtung und gehören ebenfalls zum "Umweltstrafrecht" (vgl. BGer 1B_96/2018 v.”
Im vorliegenden Sachverhalt wurde geltend gemacht und zur Anzeige gebracht, dass die unzulässige Entsorgung von belastetem Gleisaushub in einem Steinbruch den Tatbestand der Verunreinigung von Wasser (Art. 70 Abs. 1 GSchG) betreffen könne, namentlich aufgrund des behaupteten Fischsterbens und des Verdachts, dass es sich um die Entsorgung von Sonderabfall handle.
“________ AG saniert gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 zurzeit den Lötschberg-Scheiteltunnel. Es werden die alten Gleise (Schotterfahrbahn) mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine feste Fahrbahn ersetzt. Der ausgehobene Gleisunterbau wird der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zugeführt. Mit Totalunternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die I.________ Tunnel AG und die I.________ AG Bern als Arbeitsgemeinschaft (ARGE I.________ LBST) unter anderem die fachgerechte Entsorgung des aus dem Lötschberg-Scheiteltunnel entfernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungskonzept. A.b. Am 24. Juli 2020 reichte die A.________ AG bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB), Verunreinigung von Wasser (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20]), Übergabe von Sonderabfällen an eine Unternehmung, die keine Bewilligung besitzt (Art. 60 Abs. 1 lit. n und p USG [SR 814.01]), Entgegennahme von Sonderabfällen ohne Bewilligung (Art. 60 Abs. 1 lit. o und p USG) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Sie erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren beteiligen zu wollen. In ihrer Strafanzeige schilderte die A.________ AG aussergewöhnliches Fischsterben und äusserte gestützt auf diverse Unterlagen den Verdacht, dass im nahe gelegenen, geografisch weiter oben liegenden Steinbruch der J.________ AG in grösserem Rahmen stark verschmutzter Gleisaushub des Lötschberg-Scheiteltunnels in unzulässiger Weise entsorgt worden sei respektive werde. Der Gleisaushub stelle Sonderabfall dar, welcher in einer Spezialdeponie hätte entsorgt werden müssen. Die J.________ AG sei nur berechtigt, unverschmutzten respektive unbelasteten Bodenaushub zu entsorgen. Die A.________ AG führte das wiederholte Fischsterben unmittelbar auf die illegalen Tätigkeiten zurück, die seit Herbst 2018 im Steinbruch der J.”