9 commentaries
Als Inhaber im Sinne von Art. 12 GSchG gilt, wer tatsächliche Sachherrschaft über eine Anlage ausübt, d.h. das faktische Vermögen, die Sache zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben. Wird eine Anlage faktisch durch einen Pächter genutzt (z. B. Laufhof), fällt dieser unter den Inhaberbegriff und ist für erforderliche Anpassungen der Anlage verantwortlich. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Pächters gegenüber der Verpächterin sind unabhängig hiervon gesondert zivilrechtlich zu klären.
“Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4 Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbegriff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definieren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache innehat. Tatsächliche Sachherrschaft «meint das faktische Vermögen, die Sache ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben» (Hans W. Stutz in: Kommentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brunner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Verweis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwaltungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4 = BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall war oder nicht, tut dabei aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügen der aktuellen Nutzung nicht und sind durch den Inhaber der Anlage anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob dieser aufgrund des Pachtverhältnisses Ansprüche an die Verpächterin stellen kann, stellt keine zur Beantwortung dieser Frage relevante Vorfrage dar und ist somit nicht in diesem Rekursverfahren, sondern auf dem Zivilweg zu klären.”
“Sollten also die Kon- trollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jau- chegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärun- gen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4. Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss R3.2020.00066 Seite 10 Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbe- griff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definie- ren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache inne- hat. Tatsächliche Sachherrschaft "meint das faktische Vermögen, die Sa- che ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben" (Hans W. Stutz in: Kom- mentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brun- ner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Ver- weis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwal- tungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4, in: BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall war oder nicht, tut dabei aus gewässerschutz- rechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügen der aktuellen Nutzung nicht und sind durch den Inhaber der Anlage anzupas- sen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob dieser aufgrund des Pachtverhältnisses Ansprüche an die Verpächterin stellen kann, stellt keine zur Beantwortung dieser Frage relevante Vorfrage dar und ist somit nicht in diesem Rekursverfahren, sondern auf dem Zivilweg zu klären.”
Kann die Verwertung von häuslichem Abwasser zusammen mit Hofdünger nach Art. 12 Abs. 4 GSchG bzw. die Einleitung/Versickerung nicht erfolgen und ist die dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften nicht gewährleistet, kann die Behörde die Nutzung einer Kleinkläranlage untersagen und anordnen, dass das Abwasser in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA übergeben wird.
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist.”
Art. 12 Abs. 4 GSchG sieht für Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh‑ oder Schweinebestand eine Ausnahme von der Anschlusspflicht vor, wenn das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet wird. Als erheblich gilt der Bestand nach Art. 12 Abs. 3 GSchV ab mindestens acht Düngergrossvieheinheiten; eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem jährlichen Güllen‑ und Mistanfall einer 600‑kg‑Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Weiter verlangte Voraussetzungen sind, dass die Wohn‑ und Betriebsgebäude in der Landwirtschaftszone liegen, die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art.”
“Die Rekurrenten stellen sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Liegenschaft A von der Anschlusspflicht befreit werden könnte, indem das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle des Betriebs landwirtschaftlich verwertet würde. Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sehe diese Möglichkeit bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- oder Schweinebestand ausdrücklich vor. Ein Viehbestand sei erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasse (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Eine Düngergrossvieheinheit entspreche dem durchschnittlichen jährlichen Anfall Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Der Landwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten 1 verfüge durchschnittlich über 40-50 Rinder und erfülle damit die Anforderungen an Art. 12 Abs. 4 GSchG ohne Weiteres. Mit einem Jauchegrubenvolumen von 1'051 m 3 sei sodann auch genügend Volumen vorhanden, um die Lagerung des häuslichen Abwassers in der Jauchengrube zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätte der Rekurrent 1 das Recht, sein häusliches Abwasser nicht nur - 2- – wie gegenwärtig – in seine private Kleinkläranlage abzuführen. Er könnte dieses sogar landwirtschaftlich verwerten. Dass er von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht habe, sei angesichts der einwandfrei funktionierenden Kleinkläranlage auf seinem Grundstück nicht weiter verwunderlich. Dieser Umstand könne ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihm vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, einen entsprechenden Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erstellen. Replicando bringen die Rekurrenten ergänzend vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die – zumindest für die Liegenschaft A – rechtlich zulässige Möglichkeit einer alternativen Verwertung des häuslichen Abwassers in die Interessenabwägung betreffend die Zumutbarkeit des Anschlusses miteinzubeziehen.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art.”
“Die Rekurrenten stellen sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Liegenschaft A von der Anschlusspflicht befreit werden könnte, indem das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle des Betriebs landwirtschaftlich verwertet würde. Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sehe diese Möglichkeit bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- oder Schweinebestand ausdrücklich vor. Ein Viehbestand sei erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasse (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Eine Düngergrossvieheinheit entspreche dem durchschnittlichen jährlichen Anfall Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Der Landwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten 1 verfüge durchschnittlich über 40-50 Rinder und erfülle damit die Anforderungen an Art. 12 Abs. 4 GSchG ohne Weiteres. Mit einem Jauchegrubenvolumen von 1'051 m 3 sei sodann auch genügend Volumen vorhanden, um die Lagerung des häuslichen Abwassers in der Jauchengrube zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätte der Rekurrent 1 das Recht, sein häusliches Abwasser nicht nur - 2- – wie gegenwärtig – in seine private Kleinkläranlage abzuführen. Er könnte dieses sogar landwirtschaftlich verwerten. Dass er von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht habe, sei angesichts der einwandfrei funktionierenden Kleinkläranlage auf seinem Grundstück nicht weiter verwunderlich. Dieser Umstand könne ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihm vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, einen entsprechenden Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erstellen. Replicando bringen die Rekurrenten ergänzend vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die – zumindest für die Liegenschaft A – rechtlich zulässige Möglichkeit einer alternativen Verwertung des häuslichen Abwassers in die Interessenabwägung betreffend die Zumutbarkeit des Anschlusses miteinzubeziehen.”
Kann Abwasser gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweisen, dürfen die Benutzer dafür mit höheren Benutzungsgebühren belastet werden.
“SEVO und Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 3 GSchG). Auch aus der Tatsache, dass Benutzer mit höheren Gebühren belastet werden, wenn sie Abwasser a bleiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, Schmutzstofffracht oder wesentlich andere Zusammensetzung aufweist (Art.”
Sind die in Art. 12 Abs. 4 GSchG genannten Voraussetzungen erfüllt — namentlich Lage der Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone oder entsprechende kommunale Zuweisung, ausreichende Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser, Verwertung auf eigener oder gepachteter Nutzfläche sowie gegebenenfalls der nach Art. 12 Abs. 3 GSchV erforderliche Mindestbestand — entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. In diesem Fall ist eine gesonderte Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG (Zweckmässigkeit/Zumutbarkeit eines Anschlusses) nicht vorzunehmen.
“Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
“4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
“Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
“4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
Die kantonale Behörde darf Ausnahmen für die Zuleitung von nicht verschmutztem, stetig anfallendem Abwasser zu zentralen Abwasserreinigungsanlagen nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse weder eine Versickerung noch eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erlauben. Das kantonale Recht folgt derselben Kaskadenordnung (Versickerung → Einleitung → Zuleitung zur Kläranlage).
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG15). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV16 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG9). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
Fehlt ein Nachweis, dass die Verwertung des Hofdüngers auf eigenen oder gepachteten Nutzflächen sichergestellt ist, ist die Annahme, die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG seien «ohne Weiteres» erfüllt, unsubstantiiert. In einem solchen Fall ist Art. 12 Abs. 4 GSchG nicht ohne Weiteres anwendbar, und die Vorinstanz hat eine Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG vorzunehmen.
“Diesbezüglich kann mit den Rekurrenten zunächst festgehalten werden, dass der Betrieb A, welcher unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone liegt, gemäss dem Betriebsdatenblatt 2024 über durchschnittlich 50 Milchkühe verfügt, weshalb diesbezüglich von einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindviehbestand ausgegangen werden kann. Allerdings wurde von den Rekurrenten in keiner Weise vorgebracht, geschweige denn belegt, dass die Verwertung des Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist. Solches geht auch aus dem von den Rekurrenten eingereichten Betriebsdatenblatt nicht hervor. Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG „ohne Weiteres“ erfüllt seien, bleibt damit eine unsubstantiierte Behauptung. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wäre jedoch erforderlich, um aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die angefochtene Massnahme verzichten zu können. Die Vorinstanz kam im Ergebnis also zu Recht zum Schluss, dass eine Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG vorzunehmen ist. (…)”
Innerhalb der Bauzone bzw. im Bereich öffentlicher Kanalisation besteht grundsätzlich eine Anschlusspflicht zur Einleitung des verschmutzten Abwassers in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA. Eine landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers neben Gülle ist demgegenüber als Ausnahme bzw. nur unter den in Art. 12 Abs. 4 GSchG und den anzuwendenden Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen denkbar.
“Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirt- schaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
“Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde H. eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
Bei wiederholten Beanstandungen oder bei fortbestehendem Risiko begründet eine einzelne konforme Messung nicht notwendigerweise den Nachweis einer dauerhaften Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften. Fehlt eine solche dauerhafte Gewähr, kann die Verwertung des häuslichen Abwassers zusammen mit Hofdünger nach Art. 12 Abs. 4 GSchG versagt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen werden; das Abwasser ist in diesem Fall nach den einschlägigen Vorschriften anderweitig zu sammeln und behandeln zu lassen.
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist.”
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist.”
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