Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht Artikel 48 den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
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Im Kanton Bern erteilt das Amt für Wasser und Abfall (AWA) entsprechende Ausnahmebewilligungen. Nach der dargelegten Praxis kann eine Ausnahme bewilligt werden, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird.
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 14.201) grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann aber Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. Im Kanton Bern wird die entsprechende Ausnahmebewilligung vom Amt für Wasser und Abfall (AWA) erteilt (Art. 45 GSchG; Art. 11 Abs. 3 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]; Art. 26 Abs. 2 Bst. g der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; Art. 10 Abs. 2 Bst. a und f der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [OrV BVD; BSG 152.221.191]). Laut dem vom AWA im Baubewilligungsverfahren erstatteten Amtsbericht zeigen der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht «Fall 5+6 Tiefenfundation + Ersatzmassnahmen» der G.________ AG vom 21. Juni 2017 (Vorakten RSA pag. 185) und der Plan «Grundwasserersatzmassnahmen, Schnitt» vom 23. Juni 2017 (Vorakten RSA pag. 193) auf, dass die natürliche Durchflusskapazität des Grundwassers mit den geplanten Massnahmen zur Erhaltung der Strömungsverhältnisse um weniger als 10 Prozent vermindert werde. Die erforderliche Ausnahmebewilligung könne deshalb unter Auflagen erteilt werden (Amtsbericht des AWA vom”
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 14.201) grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann aber Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. Im Kanton Bern wird die entsprechende Ausnahmebewilligung vom Amt für Wasser und Abfall (AWA) erteilt (Art. 45 GSchG; Art. 11 Abs. 3 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]; Art. 26 Abs. 2 Bst. g der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; Art. 10 Abs. 2 Bst. a und f der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [OrV BVD; BSG 152.221.191]). Laut dem vom AWA im Baubewilligungsverfahren erstatteten Amtsbericht zeigen der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht «Fall 5+6 Tiefenfundation + Ersatzmassnahmen» der G.________ AG vom 21. Juni 2017 (Vorakten RSA pag. 185) und der Plan «Grundwasserersatzmassnahmen, Schnitt» vom 23. Juni 2017 (Vorakten RSA pag. 193) auf, dass die natürliche Durchflusskapazität des Grundwassers mit den geplanten Massnahmen zur Erhaltung der Strömungsverhältnisse um weniger als 10 Prozent vermindert werde. Die erforderliche Ausnahmebewilligung könne deshalb unter Auflagen erteilt werden (Amtsbericht des AWA vom”
Nach Art. 45 GSchG sind die Kantone gegenüber dem Bund für den Vollzug des Gesetzes zuständig. Der Begriff «Vollzug» umfasst nach der zitierten Rechtsprechung alles, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: den Erlass der hierfür erforderlichen Vorschriften, die Einrichtung einer Vollzugsorganisation, die Regelung von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, die Bereitstellung von Sach‑ und Finanzmitteln, den Erlass hoheitlicher Verfügungen und gegebenenfalls den Abschluss von Verträgen. Gegenüber dem Bund tragen die Kantone damit die Verantwortung für die Umsetzung des GSchG. Satz 2 von Art. 45 GSchG wird in der zitierten Stellungnahme als heute entbehrlich angesehen, weil der Erlass von Rechtssätzen dem Vollzugsbegriff bereits zuzurechnen ist.
“ChemRRV regelt die Verbote bei der Verwendung von Dünger. Abs. 1 legt fest, in welchen Gebieten Dünger nicht verwendet werden darf. Abs. 2 regelt, wo flüssige Hof- und Recyclingdünger verboten sind. Gemäss Abs. 3 legt die kantonale Behörde für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo über die Abs. 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Kantone vollziehen das GSchG, soweit nicht Art. 48 GSchG den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Sie vollziehen sodann auch die GSchV, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 45 GSchV). Einzelheiten der Vollzugstätigkeit und der Einrichtung der Vollzugsorganisation regelt Art. 45 GSchG nicht. Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen. Sie haben nach ihrem (Verfassungs-)Recht zu entscheiden, für welche Vorschriften es des Gesetzes und für welche es der Verordnung bedarf (zum Ganzen: Ruch, in: Komm. zum Gewässer-schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [Hrsg. Hettich/Jansen/Norer], Zürich 2016, Art. 45 GSchG N 4-7).”
Wird der Vollzug des Gewässerschutzgesetzes gemäss Art. 48 GSchG einer Bundesbehörde (z. B. der Vorinstanz) übertragen, hört diese die betroffenen Kantone zwar an; eine kantonale Zustimmung ist dafür jedoch nicht erforderlich.
“Nach Art. 45 GSchG (SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Gesetz. Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Vollzug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgesetzen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar angehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhörung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat vernehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art.”
Nach Art. 45 GSchG können die Kantone Vorschriften erlassen, die dem Vollzug des Bundesrechts dienen. Die kantonalen Vollzugsbestimmungen können dabei konkrete Vorgaben zur Umsetzung bundesrechtlicher Wasserqualitätsanforderungen präzisieren; in der Praxis stützen sich solche Regelungen auf wissenschaftliche Gutachten (vgl. etwa Umsetzung von Anhang 2 GSchV und kantonale Bestimmungen im Urteil 1C_583/2021).
“§ 1 Abs. 2 PhV (neu) : Art. 9 Abs. 1 GSchG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die Wasserqualität festzulegen, was dieser mit Anhang 2 GSchV umgesetzt hat. Anhang 2 Ziffer 13 Absatz 3 GSchV legt dabei den minimalen Sauerstoffgehalt in Seen fest. Der Kanton Luzern hat § 1 Abs. 2 PhV/LU in Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben erlassen; diese Bestimmung dient dem kantonalen Vollzug gemäss Art. 45 GSchG. Die Festlegung der konkreten Grenzwerte beruht dabei auf wissenschaftlichen Gutachten, deren Feststellungen die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochten (vorne E. 2.8). Gemäss den Forschungsergebnissen muss die Phosphorkonzentration mindestens auf das Niveau dieser Grenzwerte sinken, damit sich die Sauerstoffversorgung der Seen langfristig verbessert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die Zielwerte nicht als willkürlich, weil sie angeblich nicht beachten, dass beim Baldeggersee nur 70% und bei den anderen Mittellandseen der grösste Teil der Phosphoreinträge nachweislich von anderweitigen Emmissionsquellen stammen würden. Zum Einen vermögen die Beschwerdeführenden diese Behauptung nicht weiter zu belegen (vgl. dazu auch E. 6.1.4). Zum Anderen dienen die Grenzwerte der Reinhaltung der Seen (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 GSchV) und es soll sichergestellt werden, dass die Sauerstoffsättigung der Seen zunimmt (vorne E. 2.2 f.). Aus welchen Quellen die Phosphoreinträge stammen, ist dabei nicht von massgebender Bedeutung.”
“§ 1 Abs. 2 PhV (neu) : Art. 9 Abs. 1 GSchG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die Wasserqualität festzulegen, was dieser mit Anhang 2 GSchV umgesetzt hat. Anhang 2 Ziffer 13 Absatz 3 GSchV legt dabei den minimalen Sauerstoffgehalt in Seen fest. Der Kanton Luzern hat § 1 Abs. 2 PhV/LU in Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben erlassen; diese Bestimmung dient dem kantonalen Vollzug gemäss Art. 45 GSchG. Die Festlegung der konkreten Grenzwerte beruht dabei auf wissenschaftlichen Gutachten, deren Feststellungen die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochten (vorne E. 2.8). Gemäss den Forschungsergebnissen muss die Phosphorkonzentration mindestens auf das Niveau dieser Grenzwerte sinken, damit sich die Sauerstoffversorgung der Seen langfristig verbessert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die Zielwerte nicht als willkürlich, weil sie angeblich nicht beachten, dass beim Baldeggersee nur 70% und bei den anderen Mittellandseen der grösste Teil der Phosphoreinträge nachweislich von anderweitigen Emmissionsquellen stammen würden. Zum Einen vermögen die Beschwerdeführenden diese Behauptung nicht weiter zu belegen (vgl. dazu auch E. 6.1.4). Zum Anderen dienen die Grenzwerte der Reinhaltung der Seen (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 GSchV) und es soll sichergestellt werden, dass die Sauerstoffsättigung der Seen zunimmt (vorne E. 2.2 f.). Aus welchen Quellen die Phosphoreinträge stammen, ist dabei nicht von massgebender Bedeutung.”
“§ 1 Abs. 2 PhV (neu) : Art. 9 Abs. 1 GSchG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die Wasserqualität festzulegen, was dieser mit Anhang 2 GSchV umgesetzt hat. Anhang 2 Ziffer 13 Absatz 3 GSchV legt dabei den minimalen Sauerstoffgehalt in Seen fest. Der Kanton Luzern hat § 1 Abs. 2 PhV/LU in Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben erlassen; diese Bestimmung dient dem kantonalen Vollzug gemäss Art. 45 GSchG. Die Festlegung der konkreten Grenzwerte beruht dabei auf wissenschaftlichen Gutachten, deren Feststellungen die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochten (vorne E. 2.8). Gemäss den Forschungsergebnissen muss die Phosphorkonzentration mindestens auf das Niveau dieser Grenzwerte sinken, damit sich die Sauerstoffversorgung der Seen langfristig verbessert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die Zielwerte nicht als willkürlich, weil sie angeblich nicht beachten, dass beim Baldeggersee nur 70% und bei den anderen Mittellandseen der grösste Teil der Phosphoreinträge nachweislich von anderweitigen Emmissionsquellen stammen würden. Zum Einen vermögen die Beschwerdeführenden diese Behauptung nicht weiter zu belegen (vgl. dazu auch E. 6.1.4). Zum Anderen dienen die Grenzwerte der Reinhaltung der Seen (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 GSchV) und es soll sichergestellt werden, dass die Sauerstoffsättigung der Seen zunimmt (vorne E. 2.2 f.). Aus welchen Quellen die Phosphoreinträge stammen, ist dabei nicht von massgebender Bedeutung.”
Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen. Diese entscheiden nach ihrem (Verfassungs-)recht, welche Vollzugsvorschriften auf Gesetzes- und welche auf Verordnungsstufe erlassen werden müssen.
“Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E. 3.6; 143 II 476 E. 3.2 und 3.3; BGE 142 I 177 E. 4.2). Solches ist aber aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen im Bereich des Gewässerschutzes nicht der Fall. Wie gesehen sind die Bestimmungen abschliessend und es besteht kein Raum für darüber hinausgehende kantonale Regelungen. Die Festlegung der Erlassstufe überlässt der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Sie haben nach ihrem (Verfassungs-) Recht zu entscheiden, für welche Vorschriften es des Gesetzes, für welche der Verordnung bedarf (RUCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 45 GSchG).”
“45 GSchG nicht. Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen. Sie haben nach ihrem (Verfassungs-)Recht zu entscheiden, für welche Vorschriften es des Gesetzes und für welche es der Verordnung bedarf (zum Ganzen: Ruch, in: Komm. zum Gewässer-schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [Hrsg. Hettich/Jansen/Norer], Zürich 2016, Art. 45 GSchG N 4-7).”
Die Kantone haben den Vollzug umfassend sicherzustellen; dazu gehört namentlich der Erlass erforderlicher kantonaler Vorschriften, die Einrichtung der Behördenorganisation, die Festlegung von Verfahren (einschliesslich Rechtsschutz), die Bereitstellung von Sach‑ und Finanzmitteln, der Erlass von Verfügungen und gegebenenfalls der Abschluss von Verträgen. Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden das Bundesrecht unmittelbar an; im Bereich des Gewässerschutzes sind die bundesrechtlichen Regelungen abschliessend, sodass kein Raum für darüber hinausgehende kantonale Regelungen besteht.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E.”
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E. 3.6; 143 II 476 E. 3.2 und 3.3; BGE 142 I 177 E. 4.2). Solches ist aber aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen im Bereich des Gewässerschutzes nicht der Fall. Wie gesehen sind die Bestimmungen abschliessend und es besteht kein Raum für darüber hinausgehende kantonale Regelungen. Die Festlegung der Erlassstufe überlässt der Bundesgesetzgeber den Kantonen.”
Nach Art. 45 GSchG obliegt den Kantonen der Vollzug; sie können hierzu Vollzugs- oder Ausführungsvorschriften erlassen, die eine formell-gesetzliche Grundlage für den Vollzug des GSchG bilden und — wie das Bundesgericht festhält — auch einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtlich abstützen können.
“Fazit: Sämtliche der beanstandeten Bestimmungen der PhV/LU - ob neu erlassen oder geändert - finden ihre Grundlage in Bestimmungen des GSchG, d.h. in einem formellen Gesetz und der gestützt darauf erlassenen GSchV. Ebenso beruhen sie auf sachlichen Gründen und können nicht als sinn- und zwecklos bezeichnet werden. Die Normen stellen den Vollzug des GSchG sicher, welcher den Kantonen übertragen worden ist (Art. 45 GSchG) und sie halten sich dabei durchwegs an die Anforderungen, welche an Vollziehungsverordnungen gestellt werden. Die neuen bzw. geänderten Bestimmungen der PhV/LU bieten somit eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage selbst für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie.”
Soweit der Vollzug nicht dem Bund gemäss Art. 48 GSchG übertragen ist, obliegt er den Kantonen. Art. 45 GSchG verpflichtet die Kantone, die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Zum Begriff des Vollzugs gehört nach der Rechtsprechung und Lehre, dass die Kantone alles vorsehen, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von (Vollzugs-)Rechtsvorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, Durchführung von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung der nötigen Sach- und Finanzmittel sowie allenfalls Abschluss von Verträgen. Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden das Bundesrecht unmittelbar an. Der Bundesgesetzgeber überlässt den Kantonen die Festlegung der Erlassstufe (Gesetzes- oder Verordnungsstufe) nach ihrem (verfassungsrechtlichen) Recht.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E. 3.6; 143 II 476 E. 3.2 und 3.3; BGE 142 I 177 E. 4.2). Solches ist aber aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen im Bereich des Gewässerschutzes nicht der Fall. Wie gesehen sind die Bestimmungen abschliessend und es besteht kein Raum für darüber hinausgehende kantonale Regelungen. Die Festlegung der Erlassstufe überlässt der Bundesgesetzgeber den Kantonen.”
“3 legt die kantonale Behörde für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo über die Abs. 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Kantone vollziehen das GSchG, soweit nicht Art. 48 GSchG den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Sie vollziehen sodann auch die GSchV, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 45 GSchV). Einzelheiten der Vollzugstätigkeit und der Einrichtung der Vollzugsorganisation regelt Art. 45 GSchG nicht. Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen. Sie haben nach ihrem (Verfassungs-)Recht zu entscheiden, für welche Vorschriften es des Gesetzes und für welche es der Verordnung bedarf (zum Ganzen: Ruch, in: Komm. zum Gewässer-schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [Hrsg. Hettich/Jansen/Norer], Zürich 2016, Art. 45 GSchG N 4-7).”
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