| bis 60 l/s Abflussmenge Q | 50 l/s | |
|---|---|---|
| und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q | 8 l/s | mehr, |
| für 160 l/s Abflussmenge Q | 130 l/s | |
| und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q | 4,4 l/s | mehr, |
| für 500 l/s Abflussmenge Q | 280 l/s | |
| und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q | 31 l/s | mehr, |
| für 2500 l/s Abflussmenge Q | 900 l/s | |
| und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q | 21,3 l/s | mehr, |
| für 10 000 l/s Abflussmenge Q | 2 500 l/s | |
| und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q | 150 l/s | mehr, |
| ab 60 000 l/s Abflussmenge Q | 10 000 l/s | . |
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Vorbestehende Konzessionen sind während ihrer laufenden Geltungsdauer nicht ohne Weiteres den seit dem 1. November 1992 geltenden Restwasservorschriften nach Art. 29 ff. GSchG unterworfen. Wasserentnahmen, die erstmals oder nach Ablauf einer Konzession neu konzessioniert werden, haben den Anforderungen von Art. 29 ff. GSchG zu entsprechen. Art. 31 GSchG bestimmt dabei die grundsätzlich massgebliche Mindestrestwassermenge; eine Erhöhung dieser Menge kann im Einzelfall nach einer Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG erfolgen.
“Wasserentnahmen, die erstmals oder nach Ablauf einer Konzession neu konzessioniert werden, haben vollumfänglich den am 1. November 1992 in Kraft getretenen Anforderungen an die Rest- und Dotierwassermenge nach Art. 29 ff. GSchG zu entsprechen. Dabei ist grundsätzlich von der in Art. 31 GSchG festgelegten Mindestrestwassermenge auszugehen und diese im Einzelfall gemäss einer umfassenden Interessenabwägung zu erhöhen (Art. 33 GSchG; vgl. BGE 145 II 140 E. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt hingegen über eine bestehende Konzession aus dem Jahr 1964, welche auf den 1. Februar 1967 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund der Dauer von 80 Jahren bis im Jahr 2047 läuft. Art. 43 WRG bestimmt, dass die Konzession nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt. Auf vorbestehende Wassernutzungsrechte, wie sie die Beschwerdeführerin besitzt, kommen daher die Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG nicht (ohne Weiteres) zur Anwendung. Vielmehr sind diese Wasserentnahmen, während der laufenden Geltungsdauer der Konzession, nach den Übergangsbestimmungen von Art.”
“Wasserentnahmen, die erstmals oder nach Ablauf einer Konzession neu konzessioniert werden, haben vollumfänglich den am 1. November 1992 in Kraft getretenen Anforderungen an die Rest- und Dotierwassermenge nach Art. 29 ff. GSchG zu entsprechen. Dabei ist grundsätzlich von der in Art. 31 GSchG festgelegten Mindestrestwassermenge auszugehen und diese im Einzelfall gemäss einer umfassenden Interessenabwägung zu erhöhen (Art. 33 GSchG; vgl. BGE 145 II 140 E. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt hingegen über eine bestehende Konzession aus dem Jahr 1964, welche auf den 1. Februar 1967 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund der Dauer von 80 Jahren bis im Jahr 2047 läuft. Art. 43 WRG bestimmt, dass die Konzession nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt. Auf vorbestehende Wassernutzungsrechte, wie sie die Beschwerdeführerin besitzt, kommen daher die Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG nicht (ohne Weiteres) zur Anwendung. Vielmehr sind diese Wasserentnahmen, während der laufenden Geltungsdauer der Konzession, nach den Übergangsbestimmungen von Art.”
Die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 berechneten Restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG ist gesondert zu prüfen. Eine anschliessende Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG darf die Prüfung der in Art. 31 Abs. 2 lit. a–e genannten Mindestanforderungen nicht ersetzen oder mit ihr vermischt werden.
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
“Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geprüft, sondern hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 33 GSchG berücksichtigt. Dies ist an sich systemwidrig, weil diese Bestimmung ausschliesslich die Erhöhung der nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG berechneten Mindestrestwassermengen von einer Interessenabwägung abhängig macht (vgl. oben, E. 4.1). In Rahmen von Art. 33 GSchG geht es nicht mehr um die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. a-e GSchG ("qualitatives Existenzminimum"), sondern nur noch um weitere, noch nicht berücksichtigte Interessen gegen die Wasserentnahme, die mit den für die Wasserentnahme sprechenden Interessen abzuwägen sind, um "angemessene Restwassermengen" festzulegen (vgl. BUWAL, Wegleitung Restwassermengen, S. 62; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 6 sowie N. 33 und 36 zu Art. 33 GSchG).”
Art. 31 Abs. 2 GSchG verlangt eine Erhöhung der nach Abs. 1 berechneten Restwassermenge, soweit dies zur Sicherstellung der wichtigsten Funktionen des Fliessgewässers (sog. qualitatives Existenzminimum) erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Oberflächenwasserqualität trotz Entnahme und bestehender Einleitungen (lit. a) sowie der Erhalt seltener Lebensräume und -gemeinschaften oder, soweit möglich und erforderlich, deren gleichwertiger Ersatz (lit. c).
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
Bei bereits bestehenden Wasserentnahmen gilt nach den Übergangsbestimmungen (Art. 80 Abs. 1 GSchG), dass eine Sanierung wesentlich beeinträchtigter Fliessgewässer nur insoweit verlangt werden darf, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Weitergehende Sanierungsmassnahmen können nur gegen Entschädigung und aus überwiegenden Interessen angeordnet werden (insbesondere zum Schutz kantonaler oder nationaler Inventarobjekte).
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
Q347 bezeichnet jene Abflussmenge, die — gemittelt über zehn Jahre — durchschnittlich an 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird; diese Definition bildet die Grundlage für das im Art. 31 Abs. 1 GSchG bestimmte quantitative Existenzminimum.
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art.”
Das Vorkommen einer national prioritären Art kann ein Gewässer als «seltenen Lebensraum» i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG qualifizieren. In einem solchen Fall kann dies die Erhöhung der nach Abs. 1 berechneten Restwassermenge erforderlich machen, sofern die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind und keine anderen geeigneten Massnahmen zur Sicherung des Lebensraums verfügbar sind.
“Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi. Es handelt sich um eine Art von hoher nationaler Priorität (NP2), die nach Auskunft des BAFU vor allem in gewissen Tälern im Wallis vorkommt, ausserdem in einigen Alpentälern im Waadtland und an zwei Standorten im Berner Oberland nahe des Lötschenpasses. Das BAFU betont die grosse Bedeutung des Färda- und des Faldumbachs für die Vernetzung der Art (vgl. dazu unten E. 6.2). Aufgrund des Vorkommens einer national prioritären Art wie auch aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung der Arten handelt es sich um einen seltenen Lebensraum i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG.”
“Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi. Es handelt sich um eine Art von hoher nationaler Priorität (NP2), die nach Auskunft des BAFU vor allem in gewissen Tälern im Wallis vorkommt, ausserdem in einigen Alpentälern im Waadtland und an zwei Standorten im Berner Oberland nahe des Lötschenpasses. Das BAFU betont die grosse Bedeutung des Färda- und des Faldumbachs für die Vernetzung der Art (vgl. dazu unten E. 6.2). Aufgrund des Vorkommens einer national prioritären Art wie auch aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung der Arten handelt es sich um einen seltenen Lebensraum i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG.”
Bei bestehenden Konzessionen ist die volle rückwirkende Durchsetzung der Mindestrestwasservorschriften nicht grundsätzlich vorgesehen. Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 80 GSchG) müssen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer nur soweit saniert werden, wie dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist; weitergehende Sanierungen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen angeordnet werden. Die Regelung wurde mit Blick auf die erheblichen finanziellen Folgen einer umfassenden rückwirkenden Durchsetzung eingeführt.
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
Die Dotierwassermenge begrenzt praktisch die zulässige Entnahmemenge bei Wasserkraftwerken und gilt als die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge.
“Die Restwassermenge ist die Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 Bst. k GSchG). Sie variiert auf der Restwasserstrecke mit dem Abstand von der Wasserentnahme und setzt sich insbesondere aus der Dotierwassermenge (Art. 4 Bst. l GSchG) sowie den Zuflüssen des Gewässers zusammen, abzüglich der unterirdischen Abflüsse bzw. Versickerungen (BGE 126 II 283 E. 5b). Davon zu unterscheiden ist die Mindestrestwassermenge, d.h. die minimale Restwassermenge, die unterhalb der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Gewässer verbleiben muss (vgl. Art. 31 GSchG). Bei der Dotierwassermenge handelt es sich um diejenige Wassermenge, die bereits bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird, um eine bestimmte Restwassermenge im weiteren Verlauf des Gewässers zu sichern (Art. 4 Bst. l GSchG, vgl. Art. 35 GSchG). Bei Wasserkraftwerken erfolgt häufig nicht ein blosses «Belassen» des Wassers im Gewässer, sondern es wird durch Wasserfassungen bzw. Stauhaltungen mehr Wasser entnommen als für den Kraftwerksbetrieb genutzt wird. In diesen Fällen ist die Dotierwassermenge jene Wassermenge, die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung oder Stauhaltung «dotiert», d.h. ins Gewässer zurückgegeben werden muss. Die Dotierwassermenge begrenzt die zulässige Entnahmemenge und stellt die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar (zum Ganzen: Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 988 ff., 998 f.; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 4 Rz. 70 ff., 74 ff.; Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Botschaft GSchG 1987], BBl 1987 II 1061, 1107 f.”
“Die Restwassermenge ist die Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 Bst. k GSchG). Sie variiert auf der Restwasserstrecke mit dem Abstand von der Wasserentnahme und setzt sich insbesondere aus der Dotierwassermenge (Art. 4 Bst. l GSchG) sowie den Zuflüssen des Gewässers zusammen, abzüglich der unterirdischen Abflüsse bzw. Versickerungen (BGE 126 II 283 E. 5b). Davon zu unterscheiden ist die Mindestrestwassermenge, d.h. die minimale Restwassermenge, die unterhalb der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Gewässer verbleiben muss (vgl. Art. 31 GSchG). Bei der Dotierwassermenge handelt es sich um diejenige Wassermenge, die bereits bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird, um eine bestimmte Restwassermenge im weiteren Verlauf des Gewässers zu sichern (Art. 4 Bst. l GSchG, vgl. Art. 35 GSchG). Bei Wasserkraftwerken erfolgt häufig nicht ein blosses «Belassen» des Wassers im Gewässer, sondern es wird durch Wasserfassungen bzw. Stauhaltungen mehr Wasser entnommen als für den Kraftwerksbetrieb genutzt wird. In diesen Fällen ist die Dotierwassermenge jene Wassermenge, die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung oder Stauhaltung «dotiert», d.h. ins Gewässer zurückgegeben werden muss. Die Dotierwassermenge begrenzt die zulässige Entnahmemenge und stellt die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar (zum Ganzen: Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 988 ff., 998 f.; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 4 Rz. 70 ff., 74 ff.; Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Botschaft GSchG 1987], BBl 1987 II 1061, 1107 f.”
Art. 31 Abs. 1 GSchG bestimmt ein quantitatives Existenzminimum in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Q347 ist diejenige Abflussmenge, die — gemittelt über zehn Jahre — durchschnittlich an 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG).
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art.”
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art.”
Sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach Art. 32 lit. b erfüllt, kann die Behörde im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch die in Art. 31 festgelegte Mindestrestwassermenge unterschreiten. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung eingehalten sind und die Abwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt wird.
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
Die nach Art. 31 Abs. 2 GSchG berechnete Mindestrestwassermenge ist gegebenenfalls zu erhöhen, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen des Fliessgewässers sicherzustellen. Hierzu zählen namentlich der Erhalt seltener Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Schutz betroffener Arten (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c). Die Rechtsprechung nimmt diese Pflicht sachbezogen wahr, etwa mit Blick auf den Erhalt der Leuctra schmidi, sodass in entsprechenden Fällen eine Erhöhung der Restwassermenge zu prüfen ist.
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit. c). Art. 32 GSchG lässt in gewissen Fällen eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unter das nach Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchG erforderliche Mass zu, namentlich bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 % der Abflussmenge Q347 (lit. b).”
“Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Leuctra schmidi ausgeschlossen werden kann (so das BAFU in seiner Vernehmlassung), bzw. deren Erhalt im Färdabach trotz der Wasserentnahme langfristig gewährleistet erscheint. Ist dies nicht der Fall, müssten zusätzliche Schutzmassnahmen geprüft werden. Dazu zählt in erster Linie eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG); eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge wäre diesfalls unzulässig.”
Sind die Voraussetzungen von Art. 32 lit. b GSchG erfüllt, kann die Behörde die nach Art. 31 GSchG berechnete Mindestrestwassermenge unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a–e genannten Interessen im Vordergrund; weitere schutzwürdige Interessen können jedoch ebenfalls berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG dürfen zusammengefasst werden, sofern Abklärung, Begründung und die materielle Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen genügen.
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
“Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG vorliegen und es daher im Ermessen der Behörden lag, auch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG zu unterschreiten. Bei der dafür gebotenen Interessenabwägung (vgl. sogleich, E. 4.7) stehen die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-e genannten Interessen im Vordergrund (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O.; so auch das BAFU in seiner Vernehmlassung); allerdings können auch weitere Interessen mitberücksichtigt werden. Insofern erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 GSchG - wie vorliegend geschehen - zusammenzufassen und eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Abklärung und Begründung erfüllt und die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist.”
Das Vorkommen einer national prioritären Art zusammen mit ihrer Bedeutung für die Vernetzung kann den Lebensraum als «seltenen Lebensraum» im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c qualifizieren; in einem solchen Fall kann dies eine Erhöhung der nach Abs. 1 berechneten Restwassermenge erforderlich machen.
“Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten (Benthos einerseits und Pronat andererseits) haben am Färdabach eine artenreiche Lebensgemeinschaft wirbelloser Tiere nachgewiesen, darunter die stark gefährdete Steinfliege Leuctra schmidi. Es handelt sich um eine Art von hoher nationaler Priorität (NP2), die nach Auskunft des BAFU vor allem in gewissen Tälern im Wallis vorkommt, ausserdem in einigen Alpentälern im Waadtland und an zwei Standorten im Berner Oberland nahe des Lötschenpasses. Das BAFU betont die grosse Bedeutung des Färda- und des Faldumbachs für die Vernetzung der Art (vgl. dazu unten E. 6.2). Aufgrund des Vorkommens einer national prioritären Art wie auch aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung der Arten handelt es sich um einen seltenen Lebensraum i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG.”
Art. 31 Abs. 1 GSchG bestimmt eine quantitative Mindestrestwassermenge (als "quantitatives Existenzminimum") in Abhängigkeit von der Abflussgrösse Q347. Diese Mindestwerte sind grundsätzlich nicht zu unterschreiten (vorbehältlich Art. 32 GSchG). Nach Art. 31 Abs. 2 ist die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge zu erhöhen, soweit dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen des Fliessgewässers sicherzustellen (sog. qualitatives Existenzminimum).
“In einer ersten Stufe legt Art. 31 GSchG Mindestrestwassermengen fest, die (vorbehältlich Art. 32 GSchG) nicht unterschritten werden dürfen. Art. 31 Abs. 1 GSchG definiert ein "quantitatives Existenzminimum" in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Diese Mindestrestwassermenge muss nach Art. 31 Abs. 2 GSchG erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die wichtigsten Funktionen eines Fliessgewässers sicherzustellen ("qualitatives Existenzminimum"). Insbesondere muss die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden (lit. a), und seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden (lit.”
Besteht eine Gefährdung des Lebensraums geschützter oder seltener Arten, ist vorrangig die Erhöhung der Restwassermenge zu prüfen. In einem solchen Fall wäre eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge unzulässig.
“Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Leuctra schmidi ausgeschlossen werden kann (so das BAFU in seiner Vernehmlassung), bzw. deren Erhalt im Färdabach trotz der Wasserentnahme langfristig gewährleistet erscheint. Ist dies nicht der Fall, müssten zusätzliche Schutzmassnahmen geprüft werden. Dazu zählt in erster Linie eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG); eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge wäre diesfalls unzulässig.”
“Bei dieser Ausgangslage kann das Kraftwerksprojekt nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Leuctra schmidi ausgeschlossen werden kann (so das BAFU in seiner Vernehmlassung), bzw. deren Erhalt im Färdabach trotz der Wasserentnahme langfristig gewährleistet erscheint. Ist dies nicht der Fall, müssten zusätzliche Schutzmassnahmen geprüft werden. Dazu zählt in erster Linie eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG); eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge wäre diesfalls unzulässig.”
Im entschiedenen Fall stellte das Bundesgericht fest, dass bei einer Abflussmenge Q347 von 55 l/s die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG 50 l/s beträgt.