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Die Dotierwassermenge ist die bei der Entnahme im Gewässer belassene Wassermenge, die dazu dient, eine bestimmte Restwassermenge stromabwärts sicherzustellen. Bei Wasserkraftanlagen mit Wasserfassungen oder Stauhaltungen wird häufig mehr Wasser aus dem Gewässer entnommen als für den Betrieb genutzt; in diesen Fällen ist die Dotierwassermenge die unmittelbar unterhalb der Fassung oder Stauhaltung ins Gewässer zurückzugebende Menge. Sie begrenzt damit die zulässige Entnahmemenge und stellt eine zentrale Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar.
“Die Restwassermenge ist die Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 Bst. k GSchG). Sie variiert auf der Restwasserstrecke mit dem Abstand von der Wasserentnahme und setzt sich insbesondere aus der Dotierwassermenge (Art. 4 Bst. l GSchG) sowie den Zuflüssen des Gewässers zusammen, abzüglich der unterirdischen Abflüsse bzw. Versickerungen (BGE 126 II 283 E. 5b). Davon zu unterscheiden ist die Mindestrestwassermenge, d.h. die minimale Restwassermenge, die unterhalb der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Gewässer verbleiben muss (vgl. Art. 31 GSchG). Bei der Dotierwassermenge handelt es sich um diejenige Wassermenge, die bereits bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird, um eine bestimmte Restwassermenge im weiteren Verlauf des Gewässers zu sichern (Art. 4 Bst. l GSchG, vgl. Art. 35 GSchG). Bei Wasserkraftwerken erfolgt häufig nicht ein blosses «Belassen» des Wassers im Gewässer, sondern es wird durch Wasserfassungen bzw. Stauhaltungen mehr Wasser entnommen als für den Kraftwerksbetrieb genutzt wird. In diesen Fällen ist die Dotierwassermenge jene Wassermenge, die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung oder Stauhaltung «dotiert», d.h. ins Gewässer zurückgegeben werden muss. Die Dotierwassermenge begrenzt die zulässige Entnahmemenge und stellt die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar (zum Ganzen: Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 988 ff., 998 f.; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 4 Rz. 70 ff., 74 ff.; Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Botschaft GSchG 1987], BBl 1987 II 1061, 1107 f.).”
“Die Restwassermenge ist die Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 Bst. k GSchG). Sie variiert auf der Restwasserstrecke mit dem Abstand von der Wasserentnahme und setzt sich insbesondere aus der Dotierwassermenge (Art. 4 Bst. l GSchG) sowie den Zuflüssen des Gewässers zusammen, abzüglich der unterirdischen Abflüsse bzw. Versickerungen (BGE 126 II 283 E. 5b). Davon zu unterscheiden ist die Mindestrestwassermenge, d.h. die minimale Restwassermenge, die unterhalb der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Gewässer verbleiben muss (vgl. Art. 31 GSchG). Bei der Dotierwassermenge handelt es sich um diejenige Wassermenge, die bereits bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird, um eine bestimmte Restwassermenge im weiteren Verlauf des Gewässers zu sichern (Art. 4 Bst. l GSchG, vgl. Art. 35 GSchG). Bei Wasserkraftwerken erfolgt häufig nicht ein blosses «Belassen» des Wassers im Gewässer, sondern es wird durch Wasserfassungen bzw. Stauhaltungen mehr Wasser entnommen als für den Kraftwerksbetrieb genutzt wird. In diesen Fällen ist die Dotierwassermenge jene Wassermenge, die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung oder Stauhaltung «dotiert», d.h. ins Gewässer zurückgegeben werden muss. Die Dotierwassermenge begrenzt die zulässige Entnahmemenge und stellt die wichtigste Massnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge dar (zum Ganzen: Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 988 ff., 998 f.; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 4 Rz. 70 ff., 74 ff.; Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Botschaft GSchG 1987], BBl 1987 II 1061, 1107 f.).”
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