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Die kantonale Behörde beurteilt bei Einleitung oder Versickerung, ob Abwasser als verschmutzt und damit bewilligungspflichtig gilt. Sie stützt diese Beurteilung insbesondere auf Art, Menge, Eigenschaften und den zeitlichen Anfall der im Abwasser enthaltenen Stoffe sowie auf den Zustand des empfangenden Gewässers. Bei der Versickerung sind zusätzlich der Bodenzustand, die Reinigungsfähigkeit im Untergrund und die Frage zu berücksichtigen, ob die Richtwerte der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können (mit den dort vorgesehenen Ausnahmen).
“Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Abs. 1 GSchG verbietet generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 Bst. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 Bst. f GSchG Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Versickerungsgebot; Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen.”
Das kantonale Recht bestätigt die in Art. 7 Abs. 2 GSchG enthaltene Kaskadenordnung. So bestimmt Art. 17 KGV beispielsweise, dass nicht verschmutztes Regenwasser von Dächern zu versickern ist; ist eine Versickerung örtlich nicht möglich, kommt unter Vorbehalt von Art. 48 WBG die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer in Betracht.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG[26]). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV[27] ist u.a. nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern versickern zu lassen. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG[28] in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechen dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger muss ebenfalls umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden (Art. 9 Abs. 2 GSchV[29]). Art. 19 KGV regelt sodann die Lagerung von Hofdünger. Nach Art. 19 Abs. 4 KGV muss Mist auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Das Erstellen und Erweitern von Güllengruben und Mistplätzen braucht gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. e KGV eine Gewässerschutzbewilligung.”
“Die genügende Erschliessung setzt unter anderem vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers voraus (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Unterschieden wird zwischen der Basiserschliessung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen, der Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit der Basiserschliessung verbindet und dem privaten Hausanschluss (vgl. Art. 106 Abs. 2 BauG, Art. 4, 6 und 7 Abwasserentsorgungsreglement Erlach5). Die weiteren Anforderungen an die Abwasserbeseitigung regelt die Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV6). Verschmutztes Wasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GschG7). Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Ist dies nicht möglich, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 17 KGV8). Art. 16 Abs. 2 Bst. a des kommunalen Abwasserentsorgungsreglements bestimmt, dass nicht verschmutztes Regenwasser sowie anderes Reinabwasser und Fremdwasser/Sauberwasser möglichst nicht gefasst werden sollen. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, sind sie in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Sind beide Möglichkeiten ausgeschlossen, müssen sie im Trenn- oder Mischsystem ins Kanalisationsnetz eingeleitet werden. Im Trennsystem sind verschmutzte und unbelastete Abwässer voneinander getrennt in zwei Leitungen abzuleiten. Verschmutztes Abwasser ist in die Schmutzwasserkanalisation/ARA, Regenabwasser sowie Reinabwasser sind in die Regenabwasserkanalisation einzuleiten (Abs. 3).”
Bei der Versickerung ist zu prüfen, ob Boden und nicht wassergesättigter Untergrund das Abwasser im Boden ausreichend reinigen und ob die Einhaltung der Richtwerte der VBBo langfristig gewährleistet werden kann.
“Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Abs. 1 GSchG verbietet generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 Bst. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 Bst. f GSchG Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Versickerungsgebot; Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen. Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt gemäss Art.”
Im Bereich der öffentlichen Kanalisation, namentlich in Bauzonen, sieht die Rechtsprechung und kommunale Regelungen eine Pflicht vor, das auf dem Grundstück anfallende verschmutzte Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten; Gemeinden können eine Anschlusspflicht vorsehen. Die Herstellung, der Unterhalt und die Erneuerung der Hausanschlussleitungen obliegen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
“Ausserdem sei fraglich, ob nach einem Handwechsel der Liegenschaft die künftigen Besitzer ebenfalls auf jeglichen Einsatz von Chemikalien verzich- teten. Es sei deswegen nicht sichergestellt, dass der geplante Naturpool nie- mals geleert werden müsse. Der Pool sei deshalb zwingend an die öffentli- che Kanalisation anzuschliessen. Der Kanalisationsanschluss sei mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen, der namentlich die Bauzonen umfasst, müssen Grundeigentümerinnen und -eigentümer deshalb das auf ihren Parzellen anfallende verschmutzte Abwasser in die Kanalisation einleiten, damit es der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt werden kann (Anschluss- und Abnahmepflicht, Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a GSchG). Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 KGSchG). Gemäss Art. 6 AWR7 sind die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung sowie die Erschliessungsleitungen für öffentliche Sanierungsgebiete öffentliche Leitungen, welche die Gemeinde plant und erstellt; sie bleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde. Demgegenüber sind die Hausanschlussleitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, private, auf Kosten der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu erstellende Leitungen; sie verbleiben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung (Art.”
Auf befahrenen oder befestigten Flächen (z. B. Rampe, Rampenvorplatz, Tiefgarage) wird das anfallende Regenwasser in den zitierten Entscheidungsstellen als verschmutztes Abwasser eingestuft und ist der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG; vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO).
“] tatsächlich anfällt", geht ins Leere: Angesichts dessen, dass mit Abwasser bzw. Wasser unterschiedlicher Provenienz auf dem Baugrundstück (mit der daraus folgenden Einteilung in verschmutztes Abwasser, Fremdwasser [wie etwa Hangwasser] und Meteorwasser) unterschiedlich zu verfahren ist, ist nicht ersichtlich, welche Aussagekraft bzw. Relevanz einer "Gesamtwasserbilanz" zukommen sollte (zur Berechnung des Regenwasserabflusses auf der Fläche des Neubaus vgl. 6.2). Dass, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch moniert, die "Wassermenge Rampe zur Unterniveaugarage" im Entwässerungsplan nicht ausgewiesen sei, ist im dort angesprochenen Kontext der Einleitung von Wasser in den L-Bach nicht massgeblich, da das auf der (befahrenen) Rampe anfallende Regenwasser ohnehin nicht zum (nicht verschmutzten) Meteorwasser zu zählen ist und folglich nicht dem L-Bach zuzuführen ist bzw. zugeführt wird. Das dort (wie auf dem befahrenen Vorplatz und der Tiefgarage) anfallende Regenwasser gilt als verschmutztes Abwasser und ist folglich der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG; vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO). 6.2 6.2.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, sind im Zusammenhang mit dem auf der Fläche des Neubaus anfallenden Meteorwasser im Entwässerungsplan die (ins Gewicht fallenden) beregneten Flächen aufgeführt und die anfallende Regenwassermenge wurde jeweils einzeln berechnet (mit – korrekt – je nach Teilfläche unterschiedlichem Abflussbeiwert, welcher im Zusammenhang mit dem Einstauen bzw. der Retention des Niederschlagswassers von Bedeutung ist; vgl. Ziff. 7.3.1 und 7.3.6 SN 592 000). 6.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise insbesondere, dass die nördlich und südlich des Gebäudes bzw. parallel zu diesem geplanten Treppenabgänge bzw. entsprechenden Flächen nicht Teil der im Entwässerungsplan angestellten Berechnungen seien. Indes ist davon auszugehen, dass die Flächen der beiden Treppenabgänge (je rund 1,2 m × 39,5 m) im Rahmen der Berechnung des Regenwasserabflusses nach Ziff. 7.3.1 ff. SN 592 000 im Verhältnis zur Gesamtfläche der Horizontalprojektion des Gebäudes als solcher nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürften: Dem Umgebungsplan vom 19.”
“] tatsächlich anfällt", geht ins Leere: Angesichts dessen, dass mit Abwasser bzw. Wasser unterschiedlicher Provenienz auf dem Baugrundstück (mit der daraus folgenden Einteilung in verschmutztes Abwasser, Fremdwasser [wie etwa Hangwasser] und Meteorwasser) unterschiedlich zu verfahren ist, ist nicht ersichtlich, welche Aussagekraft bzw. Relevanz einer "Gesamtwasserbilanz" zukommen sollte (zur Berechnung des Regenwasserabflusses auf der Fläche des Neubaus vgl. 6.2). Dass, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch moniert, die "Wassermenge Rampe zur Unterniveaugarage" im Entwässerungsplan nicht ausgewiesen sei, ist im dort angesprochenen Kontext der Einleitung von Wasser in den L-Bach nicht massgeblich, da das auf der (befahrenen) Rampe anfallende Regenwasser ohnehin nicht zum (nicht verschmutzten) Meteorwasser zu zählen ist und folglich nicht dem L-Bach zuzuführen ist bzw. zugeführt wird. Das dort (wie auf dem befahrenen Vorplatz und der Tiefgarage) anfallende Regenwasser gilt als verschmutztes Abwasser und ist folglich der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG; vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO).”
Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde primär zu versickern. Können die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig; nach Möglichkeit sind Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit bei grossem Anfall ein gleichmässiger Abfluss erreicht wird. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG9). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”