15 commentaries
Im Sinne von Art. 39 Abs. 2 GSchG ist der Begriff «Flachwasserzone» nicht vorrangig topographisch oder morphologisch auszulegen, sondern ökosystembezogen und mit dem (potentiellen) Pflanzenwachstum zu verknüpfen. Dies gilt jedenfalls in Konstellationen, in denen die topographischen/morphologischen Verhältnisse keine klar abweichende Beurteilung nahelegen.
“S. 41]). Vor allem aber legt der Einbezug des Ökosys- tems in das Schutzziel von Art. 39 GSchG (vgl. E. 5.3.1) auch bezüglich der in dieser Bestimmung statuierten einschränkenden Voraussetzungen der Zu- lässigkeit einer Schüttung ein Verständnis nahe, das nicht primär an einem rein topographischen bzw. morphologischen, sondern an einem auf das Öko- system bezogenen Kriterium ausgerichtet ist. Zumindest in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – die topographischen bzw. morphologischen Ver- hältnisse nicht klarerweise eine abweichende Einschätzung nahelegen, steht somit ein entsprechendes Verständnis, welches im Kontext von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG den Begriff "Flachwasserzone" mit dem (potentiellen) Pflan- zenwachstum verknüpft, mit dem Gesetz in Einklang (weshalb eine Schüt- tung denn auch nicht zwingend zu einer "inselartigen Flachwasserzone" – wie sie in Variante D vorgesehen war [vgl. act.”
“S. 41]). Vor allem aber legt der Einbezug des Ökosys- tems in das Schutzziel von Art. 39 GSchG (vgl. E. 5.3.1) auch bezüglich der in dieser Bestimmung statuierten einschränkenden Voraussetzungen der Zu- lässigkeit einer Schüttung ein Verständnis nahe, das nicht primär an einem rein topographischen bzw. morphologischen, sondern an einem auf das Öko- system bezogenen Kriterium ausgerichtet ist. Zumindest in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – die topographischen bzw. morphologischen Ver- hältnisse nicht klarerweise eine abweichende Einschätzung nahelegen, steht somit ein entsprechendes Verständnis, welches im Kontext von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG den Begriff "Flachwasserzone" mit dem (potentiellen) Pflan- zenwachstum verknüpft, mit dem Gesetz in Einklang (weshalb eine Schüt- tung denn auch nicht zwingend zu einer "inselartigen Flachwasserzone" – wie sie in Variante D vorgesehen war [vgl. act.”
Soweit eine Schüttung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG vereinbar ist, liegt darin nach den zitierten Entscheidungsgründen kein zwingender Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 NHG. Art. 22 Abs. 2 NHG sieht ausdrücklich vor, dass in den von der Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben (wovon bei einer altlastenrechtlichen Sanierung auszugehen ist) bewilligt werden kann. Eine Interessenabwägung kann daher die Zulässigkeit der Vegetationsbeseitigung im Rahmen einer standortgebundenen Altlastensanierung rechtfertigen, soweit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG eingehalten wird.
“Soweit die geplante Schüttung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG kompatibel ist, ist auch ein Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 NHG – dessen Verletzung seitens der Rekurrierenden denn auch nur in Verbindung mit der gewässerschutz- rechtlichen Norm gerügt wird – nicht ersichtlich, sieht Art. 22 Abs. 2 NHG doch ausdrücklich vor, dass in den durch die Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben (wovon bei einer altlastenrechtlichen Sanierung naheliegender- weise auszugehen ist) bewilligt werden kann (vgl. zur Verknüpfung BGE 130 II 313, E. 3; BGr 1A.30/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 3; Jenni, a.a.O., Art. 22 Rz. 19, wonach die naturschutzrechtliche Bestimmung, indem sie an die Gewässerschutzgesetzgebung gebunden worden sei, de facto ihren ei- genständigen Charakter eingebüsst habe). Auch ist zu beachten, dass die R2.2023.00128 Seite 75 bestehende Ufervegetation vorliegend auch im Rahmen einer Dekontamina- tion, mithin unabhängig von der gewählten Sanierungsvariante, zerstört würde, wobei eine Interessenabwägung klarerweise für die Zulässigkeit die- ser Zerstörung zwecks Ermöglichung einer altlastenrechtlichen Sanierung spricht.”
“Soweit die geplante Schüttung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG kompatibel ist, ist auch ein Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 NHG – dessen Verletzung seitens der Rekurrierenden denn auch nur in Verbindung mit der gewässerschutz- rechtlichen Norm gerügt wird – nicht ersichtlich, sieht Art. 22 Abs. 2 NHG doch ausdrücklich vor, dass in den durch die Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben (wovon bei einer altlastenrechtlichen Sanierung naheliegender- weise auszugehen ist) bewilligt werden kann (vgl. zur Verknüpfung BGE 130 II 313, E. 3; BGr 1A.30/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 3; Jenni, a.a.O., Art. 22 Rz. 19, wonach die naturschutzrechtliche Bestimmung, indem sie an die Gewässerschutzgesetzgebung gebunden worden sei, de facto ihren ei- genständigen Charakter eingebüsst habe). Auch ist zu beachten, dass die R2.2023.00128 Seite 75 bestehende Ufervegetation vorliegend auch im Rahmen einer Dekontamina- tion, mithin unabhängig von der gewählten Sanierungsvariante, zerstört würde, wobei eine Interessenabwägung klarerweise für die Zulässigkeit die- ser Zerstörung zwecks Ermöglichung einer altlastenrechtlichen Sanierung spricht.”
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht zu erteilen, wenn sie zur Umgehung von Revitalisierungsauflagen oder zur Umgehung von Anforderungen bei der Altlastensanierung dienen würde. Fehlt eine vorgesehene Revitalisierung oder ist die Schüttung zur Sanierung der Altlast nicht unerlässlich, ist die Bewilligung zu verneinen. Entsprechende Gründe sprechen insbesondere gegen Bewilligungen für Schüttungen ausserhalb der definierten Flachwasserzone (Flachwasserzone: bis 4 m Wassertiefe), wenn die Revitalisierungsplanung dort keine Massnahme vorsieht.
“Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, vorliegend handle es sich offensichtlich nicht um eine Flachwasserzone. Diese werde vom Bun- desamt für Umwelt (BAFU) in der Vollzugshilfe "Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Seen" als Bereich seeseitig der Uferlinie bis zu einer Tiefe von 4 m definiert, während die geplante Schüttung in Wassertiefen zwi- schen ca. 5 und 15 m (in einem Bereich, in dem der Seegrund steil abfallend sei) erfolge. Auch eine Luftaufnahme zeige, dass im Bereich des Areals J die ursprüngliche Flachwasserzone bis zur ursprünglichen Haldenkante (heuti- ger verfugter Blockwurf) heute aufgeschüttetes Land sei. Dass die geplante Schüttung keine Revitalisierungsmassnahme darstelle, wie es Sinn und Zweck von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG erfordere, ergebe sich auch daraus, dass der Standort in der kantonalen Revitalisierungsplanung bzw. im "Leit- bild Zürichsee 2050" nicht vorgesehen sei. Eine entsprechende Ausnahme- bewilligung scheide somit aus, womit zugleich Art. 21 bzw. Art. 22 Abs. 2 NHG verletzt seien. Im Übrigen könnte die Schüttung auch nicht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a GSchG bewilligt werden, da sie zur Sanierung der Altlast nicht unerlässlich sei. In der Umweltnotiz aus dem Jahr 2020 (act. 19.6) sei die fehlende Bewilligungsfähigkeit noch erkannt worden; weshalb nun alles anders sein solle, bleibe ein Rätsel.”
“Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, vorliegend handle es sich offensichtlich nicht um eine Flachwasserzone. Diese werde vom Bun- desamt für Umwelt (BAFU) in der Vollzugshilfe "Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Seen" als Bereich seeseitig der Uferlinie bis zu einer Tiefe von 4 m definiert, während die geplante Schüttung in Wassertiefen zwi- schen ca. 5 und 15 m (in einem Bereich, in dem der Seegrund steil abfallend sei) erfolge. Auch eine Luftaufnahme zeige, dass im Bereich des Areals J die ursprüngliche Flachwasserzone bis zur ursprünglichen Haldenkante (heuti- ger verfugter Blockwurf) heute aufgeschüttetes Land sei. Dass die geplante Schüttung keine Revitalisierungsmassnahme darstelle, wie es Sinn und Zweck von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG erfordere, ergebe sich auch daraus, dass der Standort in der kantonalen Revitalisierungsplanung bzw. im "Leit- bild Zürichsee 2050" nicht vorgesehen sei. Eine entsprechende Ausnahme- bewilligung scheide somit aus, womit zugleich Art. 21 bzw. Art. 22 Abs. 2 NHG verletzt seien. Im Übrigen könnte die Schüttung auch nicht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a GSchG bewilligt werden, da sie zur Sanierung der Altlast nicht unerlässlich sei. In der Umweltnotiz aus dem Jahr 2020 (act. 19.6) sei die fehlende Bewilligungsfähigkeit noch erkannt worden; weshalb nun alles anders sein solle, bleibe ein Rätsel.”
Nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre wird Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG vornehmlich im Zusammenhang mit Revitalisierungsprojekten angewendet. In diesem Zusammenhang werden Schüttungen zur Verbesserung oder Wiederherstellung von Flachwasserzonen als denkbarer Bewilligungszweck genannt.
“Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden ein entsprechendes Erfordernis nicht entnehmen: So wird im Entscheid BGr 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 – im Hinblick auf die akzessorische Überprüfung eines Gestaltungplans in der Ge- meinde Nuolen, welcher beträchtliche Schüttungen zwecks Erstellung von Wohnüberbauungen ermöglicht hätte – im Rahmen der Klärung der mass- geblichen Uferlinie bei künstlich geschaffenen Buchten ausgeführt, dass es unzulässig sei, die durch Abgrabungen entstandenen Seebereiche dem Schutz des GSchG zu entziehen und Schüttungen oder Überbauungen im Gewässer bzw. im Gewässerraum entgegen den gesetzlichen R2.2023.00128 Seite 71 Anforderungen zu bewilligen, auch wenn im Zuge einer Uferrevitalisierung die Rückkehr zum ursprünglichen Uferverlauf angestrebt werden könne und hierfür Terrainveränderungen, einschliesslich Schüttungen zur Wiederher- stellung von Flachufern (nach Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG), bewilligt werden könnten (a.a.O., E. 6.4.4; vgl. auch E. 6.4.6, wonach im fraglichen Fall die restriktiven Bedingungen gemäss Art. 39 Abs. 2 GSchG nicht erfüllt seien, da die Schüttungen nicht der Anlage von Flachufern, sondern der Realisie- rung einer nicht standortgebundenen Wohnüberbauung dienten, sowie E. 6.5.4, wonach durch das Vorhaben eine eigenständige Revitalisierung des Gebiets negativ präjudiziert würde). Mit diesen Formulierungen wird lediglich die Zulässigkeit von Schüttungen zwecks Revitalisierung anerkannt und der im konkreten Fall mit der Schüttung verbundene Zweck als unzulässig beur- teilt, ohne damit zur vorstehend genannten Frage Stellung zu nehmen, wobei gleiches auch bezüglich des seitens der Rekurrierenden aus dem fraglichen Entscheid abgeleiteten Erfordernisses einer (angeblich zwingenden) Rück- kehr zum ursprünglichen Uferverlauf gilt. Auffallend ist nun aber, dass sowohl im genannten Entscheid als auch in der Lehre im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG jeweils ausschliess- lich auf Revitalisierungsprojekte verwiesen wird, so dass darin offenbar (und aufgrund des Kriteriums der Verbesserung einer Flachwasserzone nahelie- genderweise) zumindest der primäre Anwendungsbereich der Bestimmung gesehen wird (vgl.”
“Während der Gesetzeswortlaut ein einschränkendes Verständnis im vorge- nannten Sinn nicht stützt, stellt sich die Frage, ob sich ein solches aufgrund anderer Auslegungselemente (namentlich des Gesetzeszwecks) ergibt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden ein entsprechendes Erfordernis nicht entnehmen: So wird im Entscheid BGr 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 – im Hinblick auf die akzessorische Überprüfung eines Gestaltungplans in der Ge- meinde Nuolen, welcher beträchtliche Schüttungen zwecks Erstellung von Wohnüberbauungen ermöglicht hätte – im Rahmen der Klärung der mass- geblichen Uferlinie bei künstlich geschaffenen Buchten ausgeführt, dass es unzulässig sei, die durch Abgrabungen entstandenen Seebereiche dem Schutz des GSchG zu entziehen und Schüttungen oder Überbauungen im Gewässer bzw. im Gewässerraum entgegen den gesetzlichen R2.2023.00128 Seite 71 Anforderungen zu bewilligen, auch wenn im Zuge einer Uferrevitalisierung die Rückkehr zum ursprünglichen Uferverlauf angestrebt werden könne und hierfür Terrainveränderungen, einschliesslich Schüttungen zur Wiederher- stellung von Flachufern (nach Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG), bewilligt werden könnten (a.a.O., E. 6.4.4; vgl. auch E. 6.4.6, wonach im fraglichen Fall die restriktiven Bedingungen gemäss Art. 39 Abs. 2 GSchG nicht erfüllt seien, da die Schüttungen nicht der Anlage von Flachufern, sondern der Realisie- rung einer nicht standortgebundenen Wohnüberbauung dienten, sowie E. 6.5.4, wonach durch das Vorhaben eine eigenständige Revitalisierung des Gebiets negativ präjudiziert würde). Mit diesen Formulierungen wird lediglich die Zulässigkeit von Schüttungen zwecks Revitalisierung anerkannt und der im konkreten Fall mit der Schüttung verbundene Zweck als unzulässig beur- teilt, ohne damit zur vorstehend genannten Frage Stellung zu nehmen, wobei gleiches auch bezüglich des seitens der Rekurrierenden aus dem fraglichen Entscheid abgeleiteten Erfordernisses einer (angeblich zwingenden) Rück- kehr zum ursprünglichen Uferverlauf gilt. Auffallend ist nun aber, dass sowohl im genannten Entscheid als auch in der Lehre im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG jeweils ausschliess- lich auf Revitalisierungsprojekte verwiesen wird, so dass darin offenbar (und aufgrund des Kriteriums der Verbesserung einer Flachwasserzone nahelie- genderweise) zumindest der primäre Anwendungsbereich der Bestimmung gesehen wird (vgl.”
“Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden ein entsprechendes Erfordernis nicht entnehmen: So wird im Entscheid BGr 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 – im Hinblick auf die akzessorische Überprüfung eines Gestaltungplans in der Ge- meinde Nuolen, welcher beträchtliche Schüttungen zwecks Erstellung von Wohnüberbauungen ermöglicht hätte – im Rahmen der Klärung der mass- geblichen Uferlinie bei künstlich geschaffenen Buchten ausgeführt, dass es unzulässig sei, die durch Abgrabungen entstandenen Seebereiche dem Schutz des GSchG zu entziehen und Schüttungen oder Überbauungen im Gewässer bzw. im Gewässerraum entgegen den gesetzlichen R2.2023.00128 Seite 71 Anforderungen zu bewilligen, auch wenn im Zuge einer Uferrevitalisierung die Rückkehr zum ursprünglichen Uferverlauf angestrebt werden könne und hierfür Terrainveränderungen, einschliesslich Schüttungen zur Wiederher- stellung von Flachufern (nach Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG), bewilligt werden könnten (a.a.O., E. 6.4.4; vgl. auch E. 6.4.6, wonach im fraglichen Fall die restriktiven Bedingungen gemäss Art. 39 Abs. 2 GSchG nicht erfüllt seien, da die Schüttungen nicht der Anlage von Flachufern, sondern der Realisie- rung einer nicht standortgebundenen Wohnüberbauung dienten, sowie E. 6.5.4, wonach durch das Vorhaben eine eigenständige Revitalisierung des Gebiets negativ präjudiziert würde). Mit diesen Formulierungen wird lediglich die Zulässigkeit von Schüttungen zwecks Revitalisierung anerkannt und der im konkreten Fall mit der Schüttung verbundene Zweck als unzulässig beur- teilt, ohne damit zur vorstehend genannten Frage Stellung zu nehmen, wobei gleiches auch bezüglich des seitens der Rekurrierenden aus dem fraglichen Entscheid abgeleiteten Erfordernisses einer (angeblich zwingenden) Rück- kehr zum ursprünglichen Uferverlauf gilt. Auffallend ist nun aber, dass sowohl im genannten Entscheid als auch in der Lehre im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG jeweils ausschliess- lich auf Revitalisierungsprojekte verwiesen wird, so dass darin offenbar (und aufgrund des Kriteriums der Verbesserung einer Flachwasserzone nahelie- genderweise) zumindest der primäre Anwendungsbereich der Bestimmung gesehen wird (vgl.”
“Während der Gesetzeswortlaut ein einschränkendes Verständnis im vorge- nannten Sinn nicht stützt, stellt sich die Frage, ob sich ein solches aufgrund anderer Auslegungselemente (namentlich des Gesetzeszwecks) ergibt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden ein entsprechendes Erfordernis nicht entnehmen: So wird im Entscheid BGr 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 – im Hinblick auf die akzessorische Überprüfung eines Gestaltungplans in der Ge- meinde Nuolen, welcher beträchtliche Schüttungen zwecks Erstellung von Wohnüberbauungen ermöglicht hätte – im Rahmen der Klärung der mass- geblichen Uferlinie bei künstlich geschaffenen Buchten ausgeführt, dass es unzulässig sei, die durch Abgrabungen entstandenen Seebereiche dem Schutz des GSchG zu entziehen und Schüttungen oder Überbauungen im Gewässer bzw. im Gewässerraum entgegen den gesetzlichen R2.2023.00128 Seite 71 Anforderungen zu bewilligen, auch wenn im Zuge einer Uferrevitalisierung die Rückkehr zum ursprünglichen Uferverlauf angestrebt werden könne und hierfür Terrainveränderungen, einschliesslich Schüttungen zur Wiederher- stellung von Flachufern (nach Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG), bewilligt werden könnten (a.a.O., E. 6.4.4; vgl. auch E. 6.4.6, wonach im fraglichen Fall die restriktiven Bedingungen gemäss Art. 39 Abs. 2 GSchG nicht erfüllt seien, da die Schüttungen nicht der Anlage von Flachufern, sondern der Realisie- rung einer nicht standortgebundenen Wohnüberbauung dienten, sowie E. 6.5.4, wonach durch das Vorhaben eine eigenständige Revitalisierung des Gebiets negativ präjudiziert würde). Mit diesen Formulierungen wird lediglich die Zulässigkeit von Schüttungen zwecks Revitalisierung anerkannt und der im konkreten Fall mit der Schüttung verbundene Zweck als unzulässig beur- teilt, ohne damit zur vorstehend genannten Frage Stellung zu nehmen, wobei gleiches auch bezüglich des seitens der Rekurrierenden aus dem fraglichen Entscheid abgeleiteten Erfordernisses einer (angeblich zwingenden) Rück- kehr zum ursprünglichen Uferverlauf gilt. Auffallend ist nun aber, dass sowohl im genannten Entscheid als auch in der Lehre im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG jeweils ausschliess- lich auf Revitalisierungsprojekte verwiesen wird, so dass darin offenbar (und aufgrund des Kriteriums der Verbesserung einer Flachwasserzone nahelie- genderweise) zumindest der primäre Anwendungsbereich der Bestimmung gesehen wird (vgl.”
Bei der Bewilligungspraxis ist die tatsächliche Tiefenverbreitung der Ufervegetation praktisch zu prüfen. Im Zürichsee kommen Wasserpflanzen nach den Quellen bis in Tiefen von ungefähr 12 m vor; in der Kommentierung zu Art. 21 NHG wird ausserdem erwähnt, dass Ufervegetation je nach Wasser‑ und Lichtverhältnissen bis in Tiefen von etwa 30 m auftreten könne.
“Weiter enthalte die zitierte Vollzugshilfe keine allgemeingültige Definition einer Flachwasser- zone, sondern beschreibe nur, welcher Bereich der Flachwasserzone für die – in der Vollzugshilfe verwendete – konkrete Methode untersucht worden sei. Eine Flachwasserzone erstrecke sich in die Tiefe bis zur Grenze des Pflan- zenwachstums, wobei im Zürichsee Wasserpflanzen bis in eine Tiefe von ungefähr 12 m vorkommen würden. Aus dem in der Rekursschrift enthalte- nen Luftbild könne sodann nichts zur effektiven Wassertiefe abgeleitet wer- den. Da die Aufwertung der Uferzone eine Nebenerscheinung der Schüttung bzw. der Sanierungsmassnahme darstelle, sei der Standort auch nicht in der kantonalen Revitalisierungsplanung bzw. im "Leitbild Zürichsee 2050" vorge- sehen. Die zitierte Aussage in der Umweltnotiz stamme aus dem Jahre 2020 vor Bekanntwerden der neuen Situation im Uferbereich und beziehe sich auf die Überlegung, den vollständigen belasteten Standort bis in Wassertiefen >30 m zu überdecken. Da die strittige Schüttung gestützt auf Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG bewilligungsfähig sei, seien auch Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 NHG nicht verletzt worden; bereits in der ursprünglichen Gesamtverfügung sei die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, wobei eine Schüttung auf das grossflächige, temporäre Absterben der Unterwasserve- getation dieselbe Auswirkung wie eine Dekontamination habe. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend und macht ergänzend geltend, weder im Gewässerschutzgesetz noch in der Gewässerschutzverordnung werde der Begriff "Flachwasserzone" definiert; in der französischen Fassung werde der Begriff "rivage", also "Ufer" verwendet, der jedoch ebenfalls nicht definiert werde. Aus den Ausführungen in der Kommentierung zu Art. 21 NHG könne abgeleitet werden, dass sich das Ufer so weit in den See erstre- cke, wie sich die Ufervegetation ausdehne, wobei letztere je nach Wasser- und Lichtverhältnissen bis in eine Tiefe von 30 m auftrete. Eine Schüttung sei somit dort erlaubt, wo ein Ufer bzw. Ufervegetation im Sinne des NHG vorhanden sei.”
“Weiter enthalte die zitierte Vollzugshilfe keine allgemeingültige Definition einer Flachwasser- zone, sondern beschreibe nur, welcher Bereich der Flachwasserzone für die – in der Vollzugshilfe verwendete – konkrete Methode untersucht worden sei. Eine Flachwasserzone erstrecke sich in die Tiefe bis zur Grenze des Pflan- zenwachstums, wobei im Zürichsee Wasserpflanzen bis in eine Tiefe von ungefähr 12 m vorkommen würden. Aus dem in der Rekursschrift enthalte- nen Luftbild könne sodann nichts zur effektiven Wassertiefe abgeleitet wer- den. Da die Aufwertung der Uferzone eine Nebenerscheinung der Schüttung bzw. der Sanierungsmassnahme darstelle, sei der Standort auch nicht in der kantonalen Revitalisierungsplanung bzw. im "Leitbild Zürichsee 2050" vorge- sehen. Die zitierte Aussage in der Umweltnotiz stamme aus dem Jahre 2020 vor Bekanntwerden der neuen Situation im Uferbereich und beziehe sich auf die Überlegung, den vollständigen belasteten Standort bis in Wassertiefen >30 m zu überdecken. Da die strittige Schüttung gestützt auf Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG bewilligungsfähig sei, seien auch Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 NHG nicht verletzt worden; bereits in der ursprünglichen Gesamtverfügung sei die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, wobei eine Schüttung auf das grossflächige, temporäre Absterben der Unterwasserve- getation dieselbe Auswirkung wie eine Dekontamination habe. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend und macht ergänzend geltend, weder im Gewässerschutzgesetz noch in der Gewässerschutzverordnung werde der Begriff "Flachwasserzone" definiert; in der französischen Fassung werde der Begriff "rivage", also "Ufer" verwendet, der jedoch ebenfalls nicht definiert werde. Aus den Ausführungen in der Kommentierung zu Art. 21 NHG könne abgeleitet werden, dass sich das Ufer so weit in den See erstre- cke, wie sich die Ufervegetation ausdehne, wobei letztere je nach Wasser- und Lichtverhältnissen bis in eine Tiefe von 30 m auftrete. Eine Schüttung sei somit dort erlaubt, wo ein Ufer bzw. Ufervegetation im Sinne des NHG vorhanden sei.”
Umstritten ist, ob Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG nur auf Schüttungen mit dem vorrangigen Zweck der Revitalisierung anwendbar ist oder auch auf Schüttungen, bei denen eine Aufwertung der Flachwasserzone lediglich Folge einer aus anderen Gründen (z. B. altlastenrechtlichen Sanierung) vorgenommenen Schüttung ist.
“Umstritten ist weiter, ob Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG überhaupt auf Konstella- tionen wie die vorliegende, in welchen die Verbesserung der Flachwasser- zone lediglich eine Folge der aus anderen Gründen – vorliegend zwecks alt- lastenrechtlicher Sanierung – vorgesehenen Schüttung darstellt, anwendbar ist oder ob sich der Anwendungsbereich auf Schüttungen mit dem Haupt- zweck einer Revitalisierung beschränkt. Dass es sich vorliegend nicht um eine Konstellation im zweitgenannten Sinn handelt, ist unbestritten und steht überdies in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass der fragliche Perime- ter ausserhalb der "Schwerpunktgebiete Aufwertung Flachwasser" gemäss dem von der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion im Jahre 2013 herausgegebenen Leitbild "Zürichsee 2050" (vgl. a.a.O. [https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/planen- bauen/wasserbau/planungsgrundlagen/zuerichsee-2050/Leitbild_Zuerich- see_2050.pdf; zuletzt besucht am 6. September 2024], S. 14 f.) liegt (vgl. auch die Karte "Revitalisierungsplanung [Gewässerrevitalisierung]" im kan- tonalen Geoportal, wonach es sich insbesondere nicht um einen prioritären Revitalisierungsabschnitt handelt).”
Das Einbringen fester Stoffe in Seen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können die kantonalen Behörden nach den in Abs. 2 geregelten Fällen bewilligen.
BAFU‑Vollzugshilfen verwenden unterschiedliche Tiefenabgrenzungen (z. B. 4 m in der BAFU‑Methode 2016; in einem anderen Bericht 10 m) und sind nicht per se als allgemeinverbindliche, starr anzuwendende Definition der Flachwasserzone im Sinn von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG verbindlich.
“Hinsichtlich Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG ist wie erwähnt zunächst die Definition der Flachwasserzone strittig. Wenn die Rekurrierenden insoweit auf die BAFU-Vollzugshilfe "Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Seen, Modul: Ökomorphologie Seeufer" (Bern 2016) verweisen, so trifft es zwar zu, R2.2023.00128 Seite 66 dass in dieser als Flachwasserzone der Bereich bis in 4 m Tiefe betrachtet wird, dies jedoch unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine entspre- chende Betrachtungsweise "in der vorliegenden [bzw. folgenden] Methode" Platz greife (vgl. a.a.O., S. 11 und 21). Schon insoweit kann die fragliche Umschreibung – bezüglich derer die BAFU-Vollzugshilfe "Revitalisierung Seeufer – Strategische Planung" (Bern 2018) keine weitergehenden Hin- weise liefert, da sie auf die fragliche Methode zurückgreift (a.a.O., S. 15 f.) und somit keine eigenständige Aussage macht – nicht per se als allgemein- gültige Definition der Flachwasserzone gelten. Dies umso weniger, als der Anwendungsbereich von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG – wie in E. 5.3.3 aufzu- zeigen ist – nicht auf Schüttungen mit dem primären Zweck einer Revitalisie- rung beschränkt ist, so dass auch unter diesem Titel eine hervorgehobene Bedeutung der in den genannten Vollzugshilfen verwendeten Definition zu verneinen ist. In Übereinstimmung mit einem entsprechenden Hinweis des AWEL ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass sich der Umstand, dass die fragliche Methode mit Luftbildauswertungen (ohne Begehung vor Ort) ar- beitet (vgl. die erstgenannte Vollzugshilfe, S. 9), auf die Umschreibung aus- gewirkt hat. Dass sodann auch bei Verwendung einer starren Abgrenzung anhand einer bestimmten Wassertiefe andere Definitionen existieren, zeigt der – an gleicher Stelle der Vollzugshilfe referenzierte und bezüglich der Be- wertungen als vergleichbar bezeichnete – Bericht Nr. 55 "Limnologische Be- wertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees" der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (igkb) aus dem Jahr 2009, der für die Bestimmung der Breite der Flachwasserzone den Bereich bis zur 10 m-Tiefenlinie betrachtet (a.”
Bei der Abgrenzung der «Flachwasserzone» ist dem Schutzzweck von Art. 39 GSchG Rechnung zu tragen. Danach ist die Abgrenzung nicht primär an rein topographischen oder morphologischen Kriterien vorzunehmen, sondern im Zusammenhang mit dem (potentiellen) Pflanzenwachstum und dem Schutz des Ökosystems zu beurteilen.
“S. 41]). Vor allem aber legt der Einbezug des Ökosys- tems in das Schutzziel von Art. 39 GSchG (vgl. E. 5.3.1) auch bezüglich der in dieser Bestimmung statuierten einschränkenden Voraussetzungen der Zu- lässigkeit einer Schüttung ein Verständnis nahe, das nicht primär an einem rein topographischen bzw. morphologischen, sondern an einem auf das Öko- system bezogenen Kriterium ausgerichtet ist. Zumindest in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – die topographischen bzw. morphologischen Ver- hältnisse nicht klarerweise eine abweichende Einschätzung nahelegen, steht somit ein entsprechendes Verständnis, welches im Kontext von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG den Begriff "Flachwasserzone" mit dem (potentiellen) Pflan- zenwachstum verknüpft, mit dem Gesetz in Einklang (weshalb eine Schüt- tung denn auch nicht zwingend zu einer "inselartigen Flachwasserzone" – wie sie in Variante D vorgesehen war [vgl. act.”
“S. 41]). Vor allem aber legt der Einbezug des Ökosys- tems in das Schutzziel von Art. 39 GSchG (vgl. E. 5.3.1) auch bezüglich der in dieser Bestimmung statuierten einschränkenden Voraussetzungen der Zu- lässigkeit einer Schüttung ein Verständnis nahe, das nicht primär an einem rein topographischen bzw. morphologischen, sondern an einem auf das Öko- system bezogenen Kriterium ausgerichtet ist. Zumindest in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – die topographischen bzw. morphologischen Ver- hältnisse nicht klarerweise eine abweichende Einschätzung nahelegen, steht somit ein entsprechendes Verständnis, welches im Kontext von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG den Begriff "Flachwasserzone" mit dem (potentiellen) Pflan- zenwachstum verknüpft, mit dem Gesetz in Einklang (weshalb eine Schüt- tung denn auch nicht zwingend zu einer "inselartigen Flachwasserzone" – wie sie in Variante D vorgesehen war [vgl. act.”
Die kantonale Behörde kann die Flachwasserzone für Zwecke von Art. 39 Abs. 2 GSchG unter Zugrundelegung der Grenze des Pflanzenwachstums abgrenzen. Die Rechtsprechung hält dieses Kriterium — in Anlehnung an die von BAFU/eawag verwendete Definition des Litorals als durchlichteten, von Algen und höheren Pflanzen besiedelten Bereich — für zulässig.
“ent- haltenen Profile) nicht zwingend den Schluss nahe, die Haldenkante liege auf der Höhe des Areals J bereits im Bereich des Blockwurfs (Sektor A) und nicht erst im Bereich des Übergangs in den eigentlichen Tiefenbereich, so dass die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz durchaus vertretbar er- scheint. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben. Dies deshalb, weil sich der seitens des AWEL vertretene Ansatz einer Abgrenzung der Flachwasserzone (im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG) anhand des Kriteriums der Grenze des Pflanzenwachstums als zulässig erweist. Zunächst trifft es zu, dass ins- besondere in dem von BAFU und eawag herausgegebenen "Konzept für die Untersuchung und Beurteilung der Seen in der Schweiz" (Bern 2013) eine Gliederung der Bodenzone der Seen (Benthal) in die Uferzone, das Litoral, und die Tiefenzone, das Profundal, vorgenommen und das Litoral als der durchlichtete Bereich bis hin zur Tiefengrenze, bis zu der eine Netto-Primär- produktion noch möglich ist, d.h. als der mit Algen und höheren Pflanzen bewachsene Bereich, definiert wird, wobei auch eine Verknüpfung von Flachwasserzone und Besiedelung durch Makrophyten hergestellt wird (a.a.O., S. 9 und 29; vgl. zu letzterem auch die vom BUWAL herausgege- bene Mitteilung zum Gewässerschutz Nr. 32 "Unverschmutztes Aushub- und R2.2023.00128 Seite 68 Ausbruchmaterial: Schüttung in Seen im Rahmen des GSchG" [1999], S. 11 f. sowie die entsprechende Definition in einem nachstehend erwähnten Be- richt von L [act.”
“ent- haltenen Profile) nicht zwingend den Schluss nahe, die Haldenkante liege auf der Höhe des Areals J bereits im Bereich des Blockwurfs (Sektor A) und nicht erst im Bereich des Übergangs in den eigentlichen Tiefenbereich, so dass die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz durchaus vertretbar er- scheint. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben. Dies deshalb, weil sich der seitens des AWEL vertretene Ansatz einer Abgrenzung der Flachwasserzone (im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG) anhand des Kriteriums der Grenze des Pflanzenwachstums als zulässig erweist. Zunächst trifft es zu, dass ins- besondere in dem von BAFU und eawag herausgegebenen "Konzept für die Untersuchung und Beurteilung der Seen in der Schweiz" (Bern 2013) eine Gliederung der Bodenzone der Seen (Benthal) in die Uferzone, das Litoral, und die Tiefenzone, das Profundal, vorgenommen und das Litoral als der durchlichtete Bereich bis hin zur Tiefengrenze, bis zu der eine Netto-Primär- produktion noch möglich ist, d.h. als der mit Algen und höheren Pflanzen bewachsene Bereich, definiert wird, wobei auch eine Verknüpfung von Flachwasserzone und Besiedelung durch Makrophyten hergestellt wird (a.a.O., S. 9 und 29; vgl. zu letzterem auch die vom BUWAL herausgege- bene Mitteilung zum Gewässerschutz Nr. 32 "Unverschmutztes Aushub- und R2.2023.00128 Seite 68 Ausbruchmaterial: Schüttung in Seen im Rahmen des GSchG" [1999], S. 11 f. sowie die entsprechende Definition in einem nachstehend erwähnten Be- richt von L [act.”
Schüttungen stehen Art. 39 Abs. 2 GSchG nicht von vornherein entgegen. Entscheidend ist, dass die Schüttung sachgerecht begründet wird. Insbesondere muss geprüft werden, ob alternative Dekontaminationsvarianten in Betracht kommen und ob der Abtragungskörper hinsichtlich Umfang/Dimensionierung korrekt bestimmt wurde, wobei die Beurteilung der Risiken zu berücksichtigen ist.
“S. 16 ff.]). Entsprechend lässt sich festhal- ten, dass die vorliegend strittige Schüttung nicht im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG steht, sofern sie sich im soeben genannten Sinn begrün- den lässt (wobei letzteres seinerseits – gerade mit Blick auf die Beurteilung der Risiken – insbesondere davon abhängig ist, ob hinsichtlich alternativer Dekontaminations-Varianten der Abtragungskörper korrekt dimensioniert worden ist [vgl. dazu im Detail E. 7]). Die Sachgerechtigkeit eines Verständnisses von Art. 39 GSchG, gemäss welchem die geplante Schüttung entgegen den Rekurrierenden nicht per se gegen diese Bestimmung verstösst, zeigt sich auch aufgrund folgender Überlegung: Wären Schüttungen mit dem Hauptzweck der altlastenrechtli- chen Sanierung von vornherein ausgeschlossen, so würde in Konstellatio- nen, in denen eine (nachträgliche) Schüttung auch bei Dekontaminationsva- rianten aus Stabilitätsgründen erforderlich ist (wie dies vorliegend gemäss act.”
“S. 16 ff.]). Entsprechend lässt sich festhal- ten, dass die vorliegend strittige Schüttung nicht im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG steht, sofern sie sich im soeben genannten Sinn begrün- den lässt (wobei letzteres seinerseits – gerade mit Blick auf die Beurteilung der Risiken – insbesondere davon abhängig ist, ob hinsichtlich alternativer Dekontaminations-Varianten der Abtragungskörper korrekt dimensioniert worden ist [vgl. dazu im Detail E. 7]). Die Sachgerechtigkeit eines Verständnisses von Art. 39 GSchG, gemäss welchem die geplante Schüttung entgegen den Rekurrierenden nicht per se gegen diese Bestimmung verstösst, zeigt sich auch aufgrund folgender Überlegung: Wären Schüttungen mit dem Hauptzweck der altlastenrechtli- chen Sanierung von vornherein ausgeschlossen, so würde in Konstellatio- nen, in denen eine (nachträgliche) Schüttung auch bei Dekontaminationsva- rianten aus Stabilitätsgründen erforderlich ist (wie dies vorliegend gemäss act.”
Art. 39 richtet den Schutz insbesondere auf die vom See überflutete Uferbank; diese gilt als eigentliche Reinigungszone des Sees, beherbergt den grössten Teil der Tier‑ und Pflanzenwelt und steht in Austausch mit ufernahem Grundwasser. Schutzziel der Bestimmung ist die Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Seebodenstruktur, des Ökosystems sowie von Trübungen des Seewassers.
“wenn dadurch eine Flach- wasserzone verbessert werden kann. Dabei sind die Schüttungen so R2.2023.00128 Seite 64 natürlich wie möglich zu gestalten, und zerstörte Ufervegetation ist zu erset- zen (Abs. 3). Schutzziel von Art. 39 GSchG ist die Verhinderung nachteiliger Veränderun- gen der Struktur des Seebodens und des Ökosystems sowie von Trübungen des Seewassers (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Rege- lungsbereiche, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1057). Gemäss der Bot- schaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987 (BBl II 1061) ist Schutzobjekt der Bestimmung insbesondere die vom See über- flutete Uferbank, bei der es sich um die eigentliche Reinigungszone des Sees handelt, die auch den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees be- herbergt und wo zudem allfällige Austauschvorgänge mit ufernahen Grund- wasservorkommen stattfinden. Die Benützung der Seen als Deponieraum ist deshalb grundsätzlich abzulehnen; die natürliche Verlandung darf nicht künstlich beschleunigt werden, wobei darauf hingewiesen wird, der Einfluss unterseeischer Ablagerungen auf das Strömungsgeschehen im See sei noch unbekannt (zum Ganzen a.”
“wenn dadurch eine Flach- wasserzone verbessert werden kann. Dabei sind die Schüttungen so R2.2023.00128 Seite 64 natürlich wie möglich zu gestalten, und zerstörte Ufervegetation ist zu erset- zen (Abs. 3). Schutzziel von Art. 39 GSchG ist die Verhinderung nachteiliger Veränderun- gen der Struktur des Seebodens und des Ökosystems sowie von Trübungen des Seewassers (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Rege- lungsbereiche, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1057). Gemäss der Bot- schaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987 (BBl II 1061) ist Schutzobjekt der Bestimmung insbesondere die vom See über- flutete Uferbank, bei der es sich um die eigentliche Reinigungszone des Sees handelt, die auch den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees be- herbergt und wo zudem allfällige Austauschvorgänge mit ufernahen Grund- wasservorkommen stattfinden. Die Benützung der Seen als Deponieraum ist deshalb grundsätzlich abzulehnen; die natürliche Verlandung darf nicht künstlich beschleunigt werden, wobei darauf hingewiesen wird, der Einfluss unterseeischer Ablagerungen auf das Strömungsgeschehen im See sei noch unbekannt (zum Ganzen a.”
Massnahmen wie Revitalisierungen, die Festlegung von Gewässerräumen sowie das Einbringen fester Stoffe in Seen sind als Eingriffe im Gewässerschutz zu qualifizieren und sind restriktiv zu prüfen. Insbesondere darf der Schutz des Gewässerraums und der Ufervegetation nicht durch neu bewilligte Eingriffe unterlaufen werden.
“Als Eingriffe gestützt auf das GSchG gelten namentlich die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG), das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG), die Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a GSchG), das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG), Schwall und Sunk (Art. 39a GSchG), die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG), die Entfernung von Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) sowie die Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser (Art. 42 i.V.m. Art. 29 ff. GSchG), die Veränderung des Geschiebehaushalts (Art. 43a GSchG) und die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG; vgl. zum Ganzen JENNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 22 NHG). Fraglich ist, ob mit dem Inkrafttreten von Art. 36a GSchG (Festlegung von Gewässerräumen) und der dazu erlassenen Verordnungsregelung (Art. 41c Abs. 1 GSchV) weitere Eingriffe gewässerschutzrechtlich gestattet worden sind, mit der Folge, dass neu auch für standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (Satz 1) oder für Anlagen im Sinne von Satz 2 lit. a-d Ufervegetation gerodet werden darf. Dies wird von JENNI verneint (a.a.O., N. 26 zu Art. 22 NHG) : Als geschützter Bereich solle der Gewässerraum den Schutz der Ufervegetation fördern, nicht aber neue Eingriffe erlauben.”
Schüttungen im Rahmen von Altlastensanierungen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im zitierten Entscheid wurde ausgeführt, dass eine Schüttung, die zu einer Verbesserung der Flachwasserzone und damit zu einem Mehrwert für Flora und Fauna führt, den Schutzzweck von Art. 39 GSchG nicht zuwiderlaufe, der See nicht als Deponieraum genutzt werde und das Ökosystem nicht nachteilig beeinflusst werde. Die Erreichung des Sanierungsziels wurde als gewichtiges öffentliches Interesse beurteilt; vor diesem Hintergrund könne eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt werden.
“In der angefochtenen Gesamtverfügung wird diesbezüglich ausgeführt, vor- liegend sei explizit eine Verbesserung der Flachwasserzone vorgesehen, die R2.2023.00128 Seite 59 zu einem Mehrwert für Flora und Fauna führe, da ein unbelastetes Substrat für eine schnelle Besiedlung geboten werde. Die Schüttung laufe dem Schutzzweck von Art. 39 GSchG nicht zuwider; der See werde nicht als De- ponieraum genutzt und das Ökosystem nicht nachteilig beeinflusst. Vielmehr werde der Uferbereich durch die Schüttung revitalisiert; dass dies bloss eine Nebenerscheinung einer Sanierungsmassnahme darstelle, stehe der An- wendung von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG nicht entgegen, der Gesetzeswort- laut lasse eine solche Einschränkung nicht zu. Weiter stelle die Erreichung des Sanierungsziels ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Schüt- tung befinde sich grösstenteils in der Flachwasserzone, mit Ausnahme eines kleinen Bereichs, der einzig die Gewährleistung der Stabilität bezwecke. Es könne somit eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt werden.”
“In der angefochtenen Gesamtverfügung wird diesbezüglich ausgeführt, vor- liegend sei explizit eine Verbesserung der Flachwasserzone vorgesehen, die R2.2023.00128 Seite 59 zu einem Mehrwert für Flora und Fauna führe, da ein unbelastetes Substrat für eine schnelle Besiedlung geboten werde. Die Schüttung laufe dem Schutzzweck von Art. 39 GSchG nicht zuwider; der See werde nicht als De- ponieraum genutzt und das Ökosystem nicht nachteilig beeinflusst. Vielmehr werde der Uferbereich durch die Schüttung revitalisiert; dass dies bloss eine Nebenerscheinung einer Sanierungsmassnahme darstelle, stehe der An- wendung von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG nicht entgegen, der Gesetzeswort- laut lasse eine solche Einschränkung nicht zu. Weiter stelle die Erreichung des Sanierungsziels ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Schüt- tung befinde sich grösstenteils in der Flachwasserzone, mit Ausnahme eines kleinen Bereichs, der einzig die Gewährleistung der Stabilität bezwecke. Es könne somit eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt werden.”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann die Flachwasserzone im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG in der Praxis bis ca. 12 m Wassertiefe gelten; in Ausnahmefällen (etwa wegen einer Reduktion des Schüttungswinkels aus Stabilitätsgründen) kann der Böschungsfuss vereinzelt bis maximal rund 15 m reichen.
“betreffend ein Vorprojekt Seeufergestaltung der Gemeinde Altendorf). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, als Flachwasserzone im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG könne vorliegend ein Bereich bis ca. 12 m Wassertiefe gelten. Wie sich den bewilligten Profilen der Schüttung (act. 15.7) entnehmen lässt, soll diese zur Hauptsache in diesem Bereich erfolgen. Dass insbesondere infolge der (aus Stabilitätsgründen vorgenommenen) Reduktion des Schüttungswin- kels auf 12° der Böschungsfuss teilweise ausserhalb dieses Bereichs (bis in eine maximale Tiefe von 15”
“betreffend ein Vorprojekt Seeufergestaltung der Gemeinde Altendorf). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, als Flachwasserzone im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. b GSchG könne vorliegend ein Bereich bis ca. 12 m Wassertiefe gelten. Wie sich den bewilligten Profilen der Schüttung (act. 15.7) entnehmen lässt, soll diese zur Hauptsache in diesem Bereich erfolgen. Dass insbesondere infolge der (aus Stabilitätsgründen vorgenommenen) Reduktion des Schüttungswin- kels auf 12° der Böschungsfuss teilweise ausserhalb dieses Bereichs (bis in eine maximale Tiefe von 15”
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