Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn:
- die Anforderungen nach den Artikeln 31–35 erfüllt sind;
- zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q
347und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder
- für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden.