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Art. 62c

814.20GSchGFederal Act01.11.1992Originalquelle
  1. Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Planung gemäss Artikel 83b , sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird.
  2. Die Abgeltungen betragen 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

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