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Art. 67a

814.20GSchGFederal Act01.11.1992Originalquelle
  1. Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 92 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

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