Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 237; BBl 1999 4). ↩
1 commentary
Die neue Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung bzw. das Vorsorgekapital für Rechnung des Versicherten (Vorsorgenehmers) einfordern; sie erwirbt dabei kein eigenes Forderungsrecht.
“Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern. Dabei ist einzig zu berücksichtigen, dass sie kein eigenes Forderungsrecht hat (vgl. oben E. 13.3 zweiter Absatz). Die Beschwerden sind aufgrund des Dargelegten hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 abzuweisen und bezüglich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Reglements gutzuheissen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 nicht exakt den Gesetzeswort-laut übernehmen müssen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage und die Vorinstanz greift mit diesen Vorgaben in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. auch oben E. 5.3).”
“Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6).”
“Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6).”
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