| versicherte Leistungen × | anrechenbare Versicherungsdauer |
|---|---|
| mögliche Versicherungsdauer |
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
2 commentaries
Die Vorsorgeeinrichtung muss nachvollziehbar darlegen, wie die Berechnung nach ihrem Reglement vorgenommen wurde. Zudem ist eine Kontrollrechnung vorzulegen, in der die Berechnung nach Art. 16 FZG durchgeführt wird, damit erkennbar ist, dass die Mindestanforderungen von Art. 16 FZG eingehalten wurden.
“In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
“Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
Bei Leistungsprimat muss die Vorsorgeeinrichtung darlegen, wie sie die Austrittsleistung anhand ihres Reglements berechnet hat; zudem ist eine Kontrollrechnung vorzulegen, in der die Berechnung gemäss Art. 16 FZG nachvollziehbar durchgeführt wird.
“Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
“In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”