1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein Referenzalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.2 1ter. Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.3 2. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung. 3. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.4 4. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.5
SR 831.40 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5187;BBl 2009 11011109). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5187;BBl 2009 11011109). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637). ↩
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Mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung wird die Austrittsleistung fällig. Ab diesem Zeitpunkt setzt eine ordentliche (reglementarische) Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz ein, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG‑Obligatoriumsteil eingehalten sind.
“Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vorsorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, sondern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG-Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Bestimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.”
“Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vorsorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, sondern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG-Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Bestimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.”
Die Pflicht zur Verzinsung der Austrittsleistung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 FZG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG (und einschlägiger Verordnung). Daraus folgt, dass Zinsen in einem Rechtsbegehren konkret bezeichnet werden können (z.B. „Zins seit dem ...“) und damit als hinreichend bestimmbar gelten.
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb grundsätzlich ein ebensolcher Antrag zu stellen ist. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2), was auch für Anträge auf Zinszahlung gilt (Urteil 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.2). Die Beschwerde genügt dieser Anforderung, soweit der Beschwerdeführer die Übertragung eines Betrags von Fr. 310'195.30 zu seinen Gunsten verlangt. Ausreichend ist aber auch der Antrag auf die Zahlung von " Zins seit dem 3. Januar 2018" : Zwar lässt sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Urteil näheres zu diesem Zins entnehmen. Die Pflicht zur Verzinsung der Austrittsleistung und die Höhe des entsprechenden Zinses ergeben sich indes aus dem Gesetz (Art. 2 Abs. 3 FZG [SR 831.42] i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG [SR 831.40] und Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] und dazu BGE 129 V 251 E. 3; GEISER/WALSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 123 ZGB; vgl. auch Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 6). Damit sind die geltend gemachten Zinsen hinreichend bestimmbar.”
Ergibt sich, dass die versicherte Person das ordentliche AHV‑Rentenalter erreicht hat, obwohl das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht ist, kann dies nach der zitierten Rechtsprechung auf eine Umgehungsabsicht gegenüber reglementarischen Kapitalbezugsbeschränkungen hindeuten. In einer solchen Konstellation ist eine Auszahlung in Form einer Freizügigkeitsleistung jedoch möglich, sofern eine neue, BVG‑pflichtige Anstellung die Weiterführung des Vorsorgeschutzes sicherstellt; wird die Erwerbstätigkeit ohne BVG‑Pflicht weitergeführt, ist ein gleichwertiges Einkommen nachzuweisen.
“Altersjahr hätten in jedem Fall Anspruch auf eine Alterspension. Eine Austrittsleistung könne nur in den in Art. 2 Abs. 1bis FZG vorgesehenen Fällen beansprucht werden. Es habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine Möglichkeit zu schaffen, um die Kapitaloptionsbestimmungen der Pensionskasse zu umgehen. Versicherte könnten beim Altersrücktritt bis zur Hälfte des Altersguthabens in Kapitalform beziehen. Zwar habe die Klägerin bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht, das ordentliche AHV-Rentenalter hingegen schon. Eine Pensionierung statt einer Austrittsleistung führe bei ihr somit grundsätzlich nicht mehr zur Schmälerung des Vorsorgeschutzes. Dieser Schutzzweck von Art. 2 Abs. 1bis FZG werde aufgrund des Alters der Klägerin nicht mehr erreicht. Es deute einiges darauf hin, dass bei ihr eine Umgehung der reglementarischen Beschränkung des Kapitalbezuges im Vordergrund gestanden habe (Urk. 5 S. 2 f.). Die Auszahlung in Form einer Freizügigkeitsleistung sei in der vorliegenden Konstellation möglich, sofern eine neue Anstellung mit Pensionskassenpflicht bestehe. Diese sichere die Weiterführung der Vorsorge. Werde der Arbeitsprozess ohne BVG-Pflicht weitergeführt, müsse ein gleichwertiges Einkommen nachgewiesen werden (Urk. 6/23). Gemäss neuem Arbeitsvertrag gehe die Klägerin nur noch einer Nebenbeschäftigung mit einem nicht BVG-pflichtigen Lohn nach. Dies verhindere eine Weiterführung des Vorsorgeschutzes. Eine Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters führe somit nicht zur Schmälerung des Vorsorgeschutzes (Urk. 6/25).”
Art. 2 Abs. 1bis FZG gewährleistet, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt. Betroffene Versicherte können in diesem Fall die Austrittsleistung verlangen, sofern sie die Erwerbstätigkeit weiterführen oder sich bei der Arbeitslosenversicherung melden.
“Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis FZG [SR 831.42]). Diese seit dem 1. Januar 2010 in Kraft stehende Bestimmung garantiert dem Versicherten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Alter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt, sondern er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich an die Arbeitslosenversicherung wenden kann (vgl. SVR 2014 BVG Nr. 20 S. 71, 8C_206/ 2013 E. 5). Der von einer Arbeitsvertragsauflösung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter betroffene Arbeitnehmer ist demnach grundsätzlich nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Stattdessen kann er die Austrittsleistung beanspruchen, sofern er weiterhin erwerbstätig ist oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet (zum Ganzen: Urteil 8C_366/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 5.1).”
“Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Diese Bestimmung garantiert dem Versicherten einzig, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Alter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt, sondern er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich an die Arbeitslosenversicherung wenden kann (SVR 2014 BVG Nr. 20 S. 71, 8C_206/2013 E. 5). Der von einer Arbeitsvertragsauflösung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter betroffene Arbeitnehmer ist demnach grundsätzlich nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Statt dessen kann er die Austrittsleistung beanspruchen, sofern er weiterhin erwerbstätig ist oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet.”
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente, bemisst sich die massgebende Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1ter FZG, sodass die während des Rentenbezugs weiterhin aufgebaute berufliche Vorsorge dem ausgleichspflichtigen Ehevermögen zuzurechnen ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 124a ZGB bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters). Zur Schätzung des ehelichen Teils kann auf die Tabelle in Anhang 1 der Botschaft vom 29. Mai 2013 zurückgegriffen werden.
“Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, es seien vorliegend keine während der Ehe erworbenen und daher nach Art. 122 ZGB auszugleichenden Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge erworben worden. Nach dem Konzept des Gesetzes ist ein Vorsorgeausgleich nicht nur nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls möglich, sondern wird die Altersvorsorge auch in der Zeit weiter aufgebaut, während der ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 124 Abs. 1 ZGB, wonach sich die massgebende Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1ter FZG (SR 831.42) berechnet, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht (JUNGO/GRÜTTER, FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 29 zu Art. 124 ZGB; GEISER/WALSER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 124 ZGB). Nichts anderes gilt, wenn der invalide Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits das reglementarische Rentenalter erreicht hat und eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Einschlägig ist in diesem Fall Art. 124a Abs. 1 ZGB. Danach entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente, wobei es die Dauer der Ehe berücksichtigt. Eine Gesetzeslücke ist nicht auszumachen (vgl. dazu BGE 146 V 121 E. 2.5; 132 III 470 E. 5.1). Zur Schätzung des ehelichen Teils der Altersrente hat die Vorinstanz zutreffend auf die Tabelle in Anhang 1 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4887) Bezug genommen.”
Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Treten Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, haben sie der bisherigen Einrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz wünschen (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto). Eine Barauszahlung kommt nur bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Barauszahlungstatbestands in Frage.
“Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegenüber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko «Alter» ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen). Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art.”
“Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegenüber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko «Alter» ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen). Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art.”
Ist im Reglement eine tiefere reglementarische Altersgrenze bzw. eine Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung vorgesehen, richtet sich der Eintritt des Vorsorgefalls «Alter» nach dieser reglementarischen Altersgrenze. Erreicht die versicherte Person diese Grenze, entsteht in der Regel Anspruch auf Altersleistungen; in diesem Fall kann nach Art. 2 Abs. 1 FZG keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden.
“1 FZG Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Bundesgericht hat mit BGE 120 V 306 dazu festgehalten, dass bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung zu verstehen ist. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge (E. 4.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E 4.2). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FZG ergibt sich somit kein Anspruch des Klägers auf eine Freizügigkeitsleistung.”
“Wie dargelegt (E. 2.2) haben gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Bundesgericht hat mit BGE 120 V 306 dazu festgehalten, dass bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung zu verstehen ist. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge (E. 4.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18.”
“August 2020 im Wesentlichen ein (Urk. 7), gemäss dem für das Vorsorgewerk der Y.___ anwendbaren Vorsorgeplan betrage das ordentliche reglementarische Rentenalter für Frauen 64 und für Männer 65 Jahre, was dem gesetzlichen Rentenalter der ersten und zweiten Säule entspreche. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht beziehungsweise überschritten gehabt. Erreiche die versicherte Person das reglementarische beziehungsweise gesetzliche Rücktrittsalter, trete der Vorsorgefall «Alter» selbst dann ein, wenn die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführt werde. Vorbehalten bleibe die «Weiterversicherung» nach Art. 33b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit vorsehe. Bestehe aufgrund des eingetreten Vorsorgefalls «Alter» Anspruch auf Altersleistungen, könne gemäss Gesetz (Art. 2 Abs. 1 FZG) und Vorsorgereglement keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilde Art. 2 Abs. 1bis FZG. Sofern die versicherte Person das ordentliche reglementarische Rentenalter bereits erreicht habe, könne jedoch auch gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG keine Austrittsleistung mehr ausgerichtet werden. Es sei mit dem Kläger einig zu gehen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung im Einzelfall zu einem subjektiv unbefriedigend empfundenen Ergebnis führen könne. Dies gelte namentlich in denjenigen Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Stelle wechsle und seine berufliche Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weiterführen möchte. Mit Art. 33b BVG, welcher per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Weiterversicherung explizit im Gesetz verankert worden. Es sei jedoch zu beachten, dass die Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter nur zulässig sei, wenn die versicherte Person bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der Vorsorgeeinrichtung des entsprechenden Arbeitgebers versichert gewesen sei.”
Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, gilt der Betrag, der ihm nach Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 2 Abs. 1ter FZG zustehen würde, als Austrittsleistung. Diese hypothetische Austrittsleistung ist nach den für den Vorsorgeausgleich massgebenden Regeln zu berechnen und zu teilen (vgl. sinngemässe Anwendung von Art. 124 ZGB).
“Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden respektive der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB).”
“Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag als Austrittsleistung, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss (vgl. Myriam Grütter/Rolf Vetterli, Arbeitskreis 9: Vorsorgeausgleich - heute und morgen, in: FamPra.ch 2014, S. 232). Bis zum Erreichen des reglementarischen Rentenalters ist es nämlich möglich, dass die Invalidität wieder entfällt. Damit erlischt auch der Anspruch auf eine Invalidenrente und es entsteht ein solcher auf eine Austrittsleistung. Folglich besteht bei einem Ehegatten, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine IV-Rente vor dem reglementarischen Rentenalter bezieht, eine hypothetische Austrittsleistung, die wie bei einer aktiven Person berechnet und geteilt werden kann (vgl. Thomas Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, Was bringt das neue Recht?, in LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112 [2016], S. 112; zum Begriff "hypothetische Austrittsleistung": Myriam Grütter, Teilinvalidität und Frühpensionierung [Teilinvalidität], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum”
“Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss (vgl. Myriam Grütter/Rolf Vetterli, Arbeitskreis 9: Vorsorgeausgleich - heute und morgen, in: FamPra.ch 2014, S. 232). Bis zum Erreichen des reglementarischen Rentenalters ist es nämlich möglich, dass die Invalidität wieder entfällt. Damit erlischt auch der Anspruch auf eine Invalidenrente und es entsteht ein solcher auf eine Austrittsleistung. Folglich besteht weiterhin eine hypothetische Austrittsleistung, die wie bei einer aktiven Person berechnet und geteilt werden kann (vgl. Thomas Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, Was bringt das neue Recht?, in LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112 [2016], S. 112; zum Begriff "hypothetische Austrittsleistung": Myriam Grütter, Teilinvalidität und Frühpensionierung [Teilinvalidität], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum”
Nach Art. 2 Abs. 1bis FZG besteht der Anspruch auf Austrittsleistung auch, wenn die versicherte Person als arbeitslos gemeldet ist. Das Erfordernis einer anderweitigen Fortführung des Vorsorgeschutzes ist nicht in Art. 2 Abs. 1bis FZG vorgesehen. Soweit in der Entscheidung ausgeführt, hat das vom Reglement vorgesehene Referenzalter für den Leistungsanspruch in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; bei Arbeitslosen wird die Altersdeckung nicht weitergeführt, es verbleibt lediglich eine minimale Deckung für Todes- und Invaliditätsleistungen.
“Altersjahres für den Leistungsanspruch gemäss dem Vorsorgereglement keine Bedeutung (S. 3). Art. 2 Abs. 1bis FZG sehe schliesslich nicht vor, dass für den Anspruch auf eine Austrittsleistung eine anderweitige Fortführung des Vorsorgeschutzes gegeben sein müsse. Ein Anspruch bestehe sogar dann, wenn die Versicherte als arbeitslos gemeldet sei. Für Arbeitslose werde der Vorsorgeschutz betreffend Altersleistungen auch nicht weitergeführt, es bestehe einzig eine minimale Deckung für Leistungen bei Tod und Invalidität (S. 4).”
“Altersjahres für den Leistungsanspruch gemäss dem Vorsorgereglement keine Bedeutung (S. 3). Art. 2 Abs. 1bis FZG sehe schliesslich nicht vor, dass für den Anspruch auf eine Austrittsleistung eine anderweitige Fortführung des Vorsorgeschutzes gegeben sein müsse. Ein Anspruch bestehe sogar dann, wenn die Versicherte als arbeitslos gemeldet sei. Für Arbeitslose werde der Vorsorgeschutz betreffend Altersleistungen auch nicht weitergeführt, es bestehe einzig eine minimale Deckung für Leistungen bei Tod und Invalidität (S. 4).”
Wurde eine Freizügigkeitsleistung irrtümlich in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht, obwohl kein Vorsorgeverhältnis bestand, entsteht hieraus kein Anspruch auf eine obligatorische Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG. Der Überweisungsgrund ist hierfür unbeachtlich; allenfalls kommen Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüche in Betracht.
“Einleitend führte es in seinem Urteil aus, dass der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicherstelle. Er stelle zudem die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG anwendbar sei. Nach dem Grundgedanken des BVG stelle der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung sicher und sei nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (E. 5.2.3). Eine Freizügigkeitsleistung jedoch, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht worden sei, mutiere nicht zurück in ein obligatorisches Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung gemäss Art. 27 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG; sie könne einer solchen auch nicht gleichgestellt werden (E. 5.3.1). Der Hintergrund der (Fehl-) Überweisung spiele dabei keine Rolle. Er sei allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von allfälligem Schadenersatz, letzterer je nach Sachlage gegenüber dem (damaligen) Arbeitgeber und/oder der vormaligen (überweisenden) Vorsorgeeinrichtung. Es brauche nicht danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-) Überweisung i.S.v. Art. 56 Abs. 5 BVG missbräuchlich ausgeführt worden sei. Diese Bestimmung ermögliche es dem Sicherheitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.) obligatorischen Leistungsversprechen auszusetzen. Zu denken sei an die Verweigerung einer Sicherstellung (obligatorischer) Leistungsansprüche von Organen der Arbeitgeberfirma auf Grund von selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV-Mitteilungen Nr. 101). Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben (E. 5.3.2).”
Bleibt eine Person bis zum ordentlichen Altersrücktritt arbeitslos, findet kein Ausbau der Altersvorsorge statt, weil während der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität versichert werden. Art. 2 Abs. 1bis FZG zielt darauf ab, dass bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht und später eine ordentliche Altersberentung erreicht wird; zudem soll vermieden werden, dass Rentenzahlungen als Zwischenverdienst gegenüber der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden.
“Ausgangspunkt hierfür war die Vorstellung von entlassenen Personen, welche weiterarbeiten möchten und sich wieder vorsorgerechtlich versichern lassen. Denn nur in diesem Fall kann dem Schutzgedanken nachgelebt werden. Dabei wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen, durch neue Beiträge weiter geäufnet und beim reglementarischen Rücktrittsalter erfolgt eine Altersberentung aufgrund des dannzumal gültigen, höheren Umwandlungssatzes. Auch ein gewisser Schutz ist denkbar bei Abschluss einer Rentenversicherung mit der ausgerichteten Freizügigkeitsleistung, da auch hier der Umwandlungssatz basierend auf einem künftigen Rücktrittsalter zur Anwendung gelangt. Allerdings ist dies möglich ohne Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Meldung bei der Arbeitslosenversicherung, weshalb diese Konstellation nicht unter die fragliche Gesetzesbestimmung fällt. Bei Arbeitslosen wird die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut, da grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (Art. 2 Abs. 3 BVG). Indessen geht der Schutzgedanke von Art. 2 Abs 1bis FZG dahin, dass bei Finden einer Stelle die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird und später ein ordentlicher Altersrücktritt erfolgt. Bleibt eine Person bis zum ordentlichen Altersrücktritt arbeitslos, ist ein Ausbau des Vorsorgeschutzes nicht möglich, dies aber aufgrund der erfolglosen Stellensuche und nicht wegen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen. Sodann hat der Einbezug von Arbeitslosen den Sinn zu vermeiden, dass (ungewünschte) Rentenzahlungen als Zwischenverdienst angerechnet werden, was zu gekürzten Leistungen der Arbeitslosenversicherung führt.”
Auch aktiv Versicherte, die einen Freizügigkeitsfall erleiden, sind nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht befugt, über das eingebrachte Vorsorgeguthaben frei zu verfügen oder dieses anderweitig zu investieren. Auszahlungen erfolgen nur in den gesetzlich vorausgesehenen Fällen (z. B. Vorbezug für Wohneigentum); bestimmte Personen (etwa Bezüger einer Invalidenrente) können von solchen Auszahlungen ausgeschlossen sein.
“Eine allfällige Wissenslücke beim Ehemann der Klägerin konnte die Beklagte 1 somit nicht erkennen. Hinzu kommt, dass die Kenntnis der Tatsache, dass die Hinterlassenenleistungen der Klägerin bei der Beklagten 1 geringer sind, auch nicht anspruchsrelevant war. Denn auch wenn dies dem Ehemann damals bereits bekannt gewesen wäre, hätte er auch über den überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthaben nicht anderweitig disponieren können. Im Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten 2 zur Beklagten 1 war er bereits Rentenbezüger. Der Anschlusswechsel stellte für ihn deshalb keinen individuellen Freizügigkeitsfall dar und er hatte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Zudem sind selbst aktiv versicherte Personen im Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht berechtigt, über die eingebrachten Mittel anderweitig zu disponieren und diese beispielsweise in Aktien zu investieren. Vorsorgegelder können grundsätzlich nur im Rahmen eines Vorbezuges für Wohneigentum ausbezahlt werden, wobei dies für einen Bezüger einer Invalidenrente nicht mehr möglich ist (BGE 135 V 13 E. 2.6). Wie von Art. 86b Abs. 1 BVG verlangt, teilte die Beklagte 1 dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2015 (Urk. 2/9) mit, dass die Rentenverwaltung der A.___ AG per 1. Juli 2015 der Beklagten 1 übertragen worden sei. Gleichzeitig informierte sie ihn über seine Ansprüche auf Invalidenleistungen ab dem 1. Juli 2015 (infolge Übergangsvereinbarungen zwischen den Beklagten richtete die Beklagte 2 die Rentenzahlungen noch bis zum 30. Juni 2015 aus; vgl. Urk. 16 Rz. 4 und Urk. 26 Rz. 14). Den Erhalt dieses Schreibens sowie des in der Beilage des Schreibens enthaltenen Vorsorgereglements der Beklagten 1 bestritt die Klägerin nicht (vgl. Urk. 16 Rz. 8). Ob ihrem Ehemann damals bzw.”
Die Vorsorgeeinrichtung hat die Austrittsleistung nach dem Austritt zeitnah zu überweisen; ab diesem Zeitpunkt ist Verzugszins geschuldet. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Vorsorgefall bereits vor dem Austritt eingetreten war, regeln Art. 3 Abs. 2–3 FZG die Rückabwicklung, namentlich die Rückerstattung an die frühere Vorsorgeeinrichtung.
“10 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausbezahlt hat (act. II 27 f.). Retrospektiv betrachtet hätte diese Austrittsleistung nicht ausbezahlt werden sollen, da der Vorsorgefall Invalidität, welcher mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt (BGE 140 V 419 E. 4.3.1 S. 422; 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32), am 1. August 2010 eingetreten ist, mithin vor dem Austritt der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] und Art. 81 Abs. 1 VRAB; vgl. auch Kaspar Saner/Nathalie Tuor, BSK, Art. 2 FZG N. 38; Hermann Walser, KoSS, Art. 2 FZG N. 5). Trotzdem kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Austrittsleistung zu Unrecht erbracht. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Abs. 3 FZG). Das Gesetz geht somit davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach dem Austritt rasch überweisen muss. Die Beklagte hat sich an diese gesetzliche Verpflichtung gehalten und demnach nicht rechtswidrig gehandelt, hat sich doch erst im Nachhinein herausgestellt, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist. Die Absätze 2 und 3 von Art. 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten (Abs. 2). Diese wie auch die versicherte Person werden damit so gestellt, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre: Die versicherte Person erhält die Rente in der ihr zustehenden Höhe, die Vorsorgeeinrichtung verfügt über das dazu notwendige Deckungskapital (vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20; vgl. auch Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 16 - 18). Zwar erfasst Art. 3 FZG seinem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung.”
Bei Zahlungsverzug nach Art. 2 Abs. 4 FZG ist der anwendbare Verzugszinssatz der BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1 Prozent (vgl. Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV).
“Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszinspflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]). Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 16'001.60 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 29. April 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.”
Bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit wird die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen und durch weitere Beiträge weiter aufgebaut; dadurch kann sich später ein höherer Rentenanspruch ergeben. Diese Konstellation fällt nicht unter Art. 2 Abs. 1bis FZG. Dagegen wird bei anhaltender Arbeitslosigkeit die Altersvorsorge grundsätzlich nicht weiter aufgebaut; versichert bleiben nur die Risiken Tod und Invalidität.
“Ausgangspunkt hierfür war die Vorstellung von entlassenen Personen, welche weiterarbeiten möchten und sich wieder vorsorgerechtlich versichern lassen. Denn nur in diesem Fall kann dem Schutzgedanken nachgelebt werden. Dabei wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen, durch neue Beiträge weiter geäufnet und beim reglementarischen Rücktrittsalter erfolgt eine Altersberentung aufgrund des dannzumal gültigen, höheren Umwandlungssatzes. Auch ein gewisser Schutz ist denkbar bei Abschluss einer Rentenversicherung mit der ausgerichteten Freizügigkeitsleistung, da auch hier der Umwandlungssatz basierend auf einem künftigen Rücktrittsalter zur Anwendung gelangt. Allerdings ist dies möglich ohne Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Meldung bei der Arbeitslosenversicherung, weshalb diese Konstellation nicht unter die fragliche Gesetzesbestimmung fällt. Bei Arbeitslosen wird die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut, da grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (Art. 2 Abs. 3 BVG). Indessen geht der Schutzgedanke von Art. 2 Abs 1bis FZG dahin, dass bei Finden einer Stelle die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird und später ein ordentlicher Altersrücktritt erfolgt. Bleibt eine Person bis zum ordentlichen Altersrücktritt arbeitslos, ist ein Ausbau des Vorsorgeschutzes nicht möglich, dies aber aufgrund der erfolglosen Stellensuche und nicht wegen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen. Sodann hat der Einbezug von Arbeitslosen den Sinn zu vermeiden, dass (ungewünschte) Rentenzahlungen als Zwischenverdienst angerechnet werden, was zu gekürzten Leistungen der Arbeitslosenversicherung führt.”
Führt die Vorsorgeeinrichtung eine Barauszahlung der Austrittsleistung durch, entsteht der Einrichtung danach i. d. R. kein Schaden und grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Berechtigten. Etwas anderes kann gelten, wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die (teilweise) Herausgabe der ausbezahlten Mittel verlangt; in einem solchen Fall kann die Einrichtung wegen eines allfälligen Schadenersatzanspruchs belangt sein und ist dann gegebenenfalls berechtigt bzw. interessiert, zumindest einen Teil der Barauszahlung zurückzufordern. Soweit der Vorsorgenehmer dadurch Beträge erhalten hat, die dem geschiedenen Ehegatten zustehen, liegt eine Bereicherung des Vorsorgenehmers vor.
“Bei den von den Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Geldbeträgen von Fr. 17'322.55 (Dossier 2) und Fr. 107'034.96 (Dossier 3) handelt es sich um Vor- sorgeguthaben des Beschuldigten (Urk. D2/4/2-3; Urk. D3/5 [Beleg 22]). Der Be- schuldigte hatte grundsätzlich Anspruch auf diese Gelder (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG), weshalb er durch die Barauszahlungen nicht bereichert war und die Vorsorgeein- richtungen nicht geschädigt waren. Daran ändert zunächst nichts, dass die Vor- aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG nicht erfüllt waren. Im Umstand, dass sich eine Austrittsleistung bundesrechtswidrig nicht mehr im Vorsorgekreislauf be- findet, kann wie erwähnt kein Schaden erblickt werden, zumal sich die Vorsorge- einrichtung durch deren Auszahlung sämtlicher Verpflichtungen entledigt. Es be- - 12 - steht daher auch kein Rückforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung. Anders verhält es sich, wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs die unrechtmässig ausbezahlte Austrittsleistung oder einen Teil davon be- ansprucht. In diesem Fall trifft die Einrichtung der beruflichen Vorsorge womöglich eine Schadenersatzpflicht, weshalb sie daran interessiert und auch dazu berech- tigt ist, mindestens einen Teil der Barauszahlung zurückzufordern. Im entspre- chenden Umfang ist der Vorsorgenehmer, der die Auszahlung ohne Zustimmung seines Ehegatten erwirkt hat, bereichert, weil er einen Betrag erhalten hat, der seinem Ehegatten zustünde.”
Für die Anwendung von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge entstanden bzw. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung eine vorzeitige Invalidenrente, gilt der Betrag, der ihm nach Aufhebung der Rente gemäss Art. 2 Abs. 1ter FZG zustehen würde, als Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB.
“Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden respektive der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB).”
Fehlüberwiesene Freizügigkeitsleistungen, die ohne bestehendes Vorsorgeverhältnis in eine Vorsorgeeinrichtung gelangt sind, werden nicht zu einem obligatorischen Leistungsversprechen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG und sind daher nicht durch den Sicherheitsfonds zu sichern. Eine Rückforderung bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz richtet sich nach den tatsächlich Verantwortlichen (z.B. Arbeitgeber oder die überweisende Vorsorgeeinrichtung).
“Einleitend führte es in seinem Urteil aus, dass der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicherstelle. Er stelle zudem die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG anwendbar sei. Nach dem Grundgedanken des BVG stelle der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung sicher und sei nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (E. 5.2.3). Eine Freizügigkeitsleistung jedoch, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht worden sei, mutiere nicht zurück in ein obligatorisches Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung gemäss Art. 27 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG; sie könne einer solchen auch nicht gleichgestellt werden (E. 5.3.1). Der Hintergrund der (Fehl-) Überweisung spiele dabei keine Rolle. Er sei allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von allfälligem Schadenersatz, letzterer je nach Sachlage gegenüber dem (damaligen) Arbeitgeber und/oder der vormaligen (überweisenden) Vorsorgeeinrichtung. Es brauche nicht danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-) Überweisung i.S.v. Art. 56 Abs. 5 BVG missbräuchlich ausgeführt worden sei. Diese Bestimmung ermögliche es dem Sicherheitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.) obligatorischen Leistungsversprechen auszusetzen. Zu denken sei an die Verweigerung einer Sicherstellung (obligatorischer) Leistungsansprüche von Organen der Arbeitgeberfirma auf Grund von selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV-Mitteilungen Nr. 101). Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben (E. 5.3.2).”
Verlässt eine versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), entsteht der Anspruch auf die Austrittsleistung in der Regel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (vgl. vorstehend E. 1.1). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG Anspruch auf eine Austrittsleistung. Vorliegend trat während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten mit Vertrag B.___ (Z.___ AG) eine Verschlechterung des Hüftleidens ein, welche später erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Es handelte sich jedoch nicht um einen neuen Gesundheitsschaden, weshalb die Beklagte weiterhin aus Vertrag C.___ zuständig blieb (vgl. vorstehend E. 4.2). Demnach ist im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses B.___ (Z.___ AG) kein Vorsorgefall Invalidität eingetreten und es liegt ein Freizügigkeitsfall vor. Gemäss Ziff.”
“Er versteht den geforderten Betrag somit als Teil seiner Austrittsleistung, der ihm (noch) nicht ausbezahlt wurde. 4.2. Die Beklagte 1 macht geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten, da sie nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger stehe mit allem, was die Pensionskasse betreffe, in einem direkten Rechtsverhältnis mit derselben. Wenn er eine Freizügigkeitsleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZG fordere, habe er sich ausschliesslich an die Pensionskasse zu wenden. Dieser Auffassung der Beklagten 1 ist zu widersprechen. In BGE 135 V 23, 27 E. 3.2 hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei steht, ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Leistung von Beiträgen oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will, wenn der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Fall: der Freizügigkeitsfall ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Es steht dem Kläger daher grundsätzlich frei, die Beklagte 1 beim Sozialversicherungsgericht auf Beitragszahlung einzuklagen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art.”
Nach der Rechtsprechung sieht Art. 2 Abs. 1bis FZG zwar die Möglichkeit einer Weiterversicherung nach Erreichen des reglementarischen/ordentlichen Rentenalters vor; diese Möglichkeit gilt jedoch nur bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Folglich besteht bei einem Stellenwechsel nach Erreichen dieses Alters kein Anspruch auf Weiterversicherung bei der neuen Vorsorgeeinrichtung bzw. auf eine Freizügigkeitsleistung.
“Altersjahres, weitergeführt wird. Diese Bestimmung sieht neu, das heisst nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1bis FZG zwar die Möglichkeit einer Weiterversicherung nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters vor, dies gilt jedoch nur für eine Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124 799 S. 6 f.; Geckeler Hunziker in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 33b N 9). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1bis FZG kein Anspruch des Klägers auf eine Freizügigkeitsleistung. Dies wird im Übrigen auch vom Kläger selbst nicht infrage gestellt (vgl. E. 1.3).”
“Es sei mit dem Kläger einig zu gehen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung im Einzelfall zu einem subjektiv unbefriedigend empfundenen Ergebnis führen könne. Dies gelte namentlich in denjenigen Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Stelle wechsle und seine berufliche Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weiterführen möchte. Mit Art. 33b BVG, welcher per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Weiterversicherung explizit im Gesetz verankert worden. Es sei jedoch zu beachten, dass die Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter nur zulässig sei, wenn die versicherte Person bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der Vorsorgeeinrichtung des entsprechenden Arbeitgebers versichert gewesen sei. Insofern sei auch die Aufnahme des Klägers bei der PK-AETAS nicht mit der gesetzlichen Ordnung vereinbar. Der Umstand, dass Art. 33b BVG keine Möglichkeit einer Weiterversicherung bei einem Stellenwechsel nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsehe, lasse darauf schliessen, dass Art. 2 Abs. 1bis FZG auch unter systematischen Gesichtspunkten keine über den klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung zukommen könne.”
“Der Kläger habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht beziehungsweise überschritten gehabt. Erreiche die versicherte Person das reglementarische beziehungsweise gesetzliche Rücktrittsalter, trete der Vorsorgefall «Alter» selbst dann ein, wenn die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführt werde. Vorbehalten bleibe die «Weiterversicherung» nach Art. 33b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit vorsehe. Bestehe aufgrund des eingetreten Vorsorgefalls «Alter» Anspruch auf Altersleistungen, könne gemäss Gesetz (Art. 2 Abs. 1 FZG) und Vorsorgereglement keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilde Art. 2 Abs. 1bis FZG. Sofern die versicherte Person das ordentliche reglementarische Rentenalter bereits erreicht habe, könne jedoch auch gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG keine Austrittsleistung mehr ausgerichtet werden. Es sei mit dem Kläger einig zu gehen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung im Einzelfall zu einem subjektiv unbefriedigend empfundenen Ergebnis führen könne. Dies gelte namentlich in denjenigen Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Stelle wechsle und seine berufliche Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weiterführen möchte. Mit Art. 33b BVG, welcher per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Weiterversicherung explizit im Gesetz verankert worden. Es sei jedoch zu beachten, dass die Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter nur zulässig sei, wenn die versicherte Person bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der Vorsorgeeinrichtung des entsprechenden Arbeitgebers versichert gewesen sei. Insofern sei auch die Aufnahme des Klägers bei der PK-AETAS nicht mit der gesetzlichen Ordnung vereinbar.”
“Altersjahres, weitergeführt wird. Diese Bestimmung sieht neu, das heisst nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1bis FZG zwar die Möglichkeit einer Weiterversicherung nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters vor, dies gilt jedoch nur für eine Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124 799 S. 6 f.; Geckeler Hunziker in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 33b N 9). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1bis FZG kein Anspruch des Klägers auf eine Freizügigkeitsleistung. Dies wird im Übrigen auch vom Kläger selbst nicht infrage gestellt (vgl. E. 1.3).”
Die Vorsorgeeinrichtung hat die Austrittsleistung mit Austritt zu verzinsen; sie hat mindestens den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz oder den höheren reglementarischen Zins zu vergüten (Mindestzinssatz seit 1.1.2017: 1 %). Tritt die Verzugszinspflicht ein (nach Ablauf von 30 Tagen), ist der anzuwendende Zins der BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 1 % (vgl. Art. 2 Abs. 4 FZG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV).
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]). Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr.”
“___ mit, dass sie nun über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfüge (vgl. Vorsorgeausweis per 1. April 2020; Urk. 7/1). Auf dieses Konto sei das Vorsorgeguthaben gemäss Scheidungsurteil zu übertragen (vgl. auch Formular der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG betreffend Übertragung von Freizügigkeitsguthaben; Urk. 7/2). 3. Da die AXA Leben AG nicht bereit ist, die Y.___ gemäss Scheidungsurteil zustehende Freizügigkeitsleistung anzunehmen, und Y.___ nunmehr über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfügt, ist die Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge anzuweisen, vom Berufsvorsorgekonto von X.___ den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 auf deren Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu übertragen. Dies, anstatt auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG – wie mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Juli 2020 entschieden (Urk. 2/2/39). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]). Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb grundsätzlich ein ebensolcher Antrag zu stellen ist. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2), was auch für Anträge auf Zinszahlung gilt (Urteil 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.2). Die Beschwerde genügt dieser Anforderung, soweit der Beschwerdeführer die Übertragung eines Betrags von Fr. 310'195.30 zu seinen Gunsten verlangt. Ausreichend ist aber auch der Antrag auf die Zahlung von " Zins seit dem 3. Januar 2018" : Zwar lässt sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Urteil näheres zu diesem Zins entnehmen. Die Pflicht zur Verzinsung der Austrittsleistung und die Höhe des entsprechenden Zinses ergeben sich indes aus dem Gesetz (Art. 2 Abs. 3 FZG [SR 831.42] i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG [SR 831.40] und Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] und dazu BGE 129 V 251 E. 3; GEISER/WALSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 123 ZGB; vgl. auch Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 6). Damit sind die geltend gemachten Zinsen hinreichend bestimmbar.”
Der Verzugszinslauf beginnt automatisch 30 Tage nach dem Zeitpunkt, in dem die Vorsorgeeinrichtung sämtliche für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben erhalten hat. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinslaufs festlegt.
“Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vorsorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, sondern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG-Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Bestimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46).”
“des Vorsorgereglements ausserobligatorisch [KB 6]) erfüllt sind. Der Einkauf erfolgte jedoch noch während der Vertragsdauer mit der Beklagten, sodass deren Reglemente zur Anwendung gelangten. Demnach hatte diese die Pflicht, die Rechtmässigkeit des Einkaufes im Nachgang zum Zahlungseingang trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses zu prüfen. Das von der Beklagten benötigte Formular „Antrag Berechnung Leistungseinkauf“ (vgl. AB 5) ging erst am 25. Oktober 2021 bei ihr ein (AB 6). Erst in diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche für den Einkauf und folglich auch für die Abwicklung des Austrittes notwendigen Angaben. Mithin begann die 30-tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach wurden die obligatorischen und überobligatorischen Austrittsleistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2021 zu Recht weiterhin zu 1 % verzinst und Verzugszins erst ab dem 26. November 2021 gewährt (AB 22 Beilage 6). Zu prüfen bleibt die Höhe des Verzugszinses (vgl. E. 4.3.2 hiernach).”
Nach überwiegender Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG (vgl. Urteil BV.2023.00059) ist der Bezug der Austrittsleistung beim Ausscheiden zwischen dem frühestmöglichen und dem reglementarischen Referenzalter nicht vorgesehen, wenn die Erwerbstätigkeit nur in untergeordnetem Rahmen weitergeführt wird und dabei keine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung besteht.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine grammatikalische, historische und teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG ergibt, dass der Bezug einer Freizügigkeitsleistung bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung zwischen frühestem und ordentlichem reglementarischem Rücktrittsalter nicht vorgesehen ist, wenn eine Erwerbstätigkeit nur in untergeordnetem Rahmen ohne Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Die Klägerin hat demnach kein Anrecht auf Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine grammatikalische, historische und teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG ergibt, dass der Bezug einer Freizügigkeitsleistung bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung zwischen frühestem und ordentlichem reglementarischem Rücktrittsalter nicht vorgesehen ist, wenn eine Erwerbstätigkeit nur in untergeordnetem Rahmen ohne Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Die Klägerin hat demnach kein Anrecht auf Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine grammatikalische, historische und teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG ergibt, dass der Bezug einer Freizügigkeitsleistung bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung zwischen frühestem und ordentlichem reglementarischem Rücktrittsalter nicht vorgesehen ist, wenn eine Erwerbstätigkeit nur in untergeordnetem Rahmen ohne Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Die Klägerin hat demnach kein Anrecht auf Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:”
Ergibt sich — wie in der zitierten Rechtsprechung —, dass das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, das reglementarische Rücktrittsalter jedoch noch nicht erreicht ist, kann die Vorsorgeeinrichtung unter Umständen von einer Pensionierung statt von einer Austrittsleistung ausgehen, weil der Schutzzweck von Art. 2 Abs. 1bis FZG in solchen Fällen entfällt. Die Entscheidung kann davon beeinflusst sein, ob ein Umgehungswille der reglementarischen Kapitalbezüge erkennbar ist. Eine Auszahlung in Form einer Freizügigkeitsleistung bleibt möglich, sofern eine neue Pensionskassenpflicht besteht.
“Altersjahr hätten in jedem Fall Anspruch auf eine Alterspension. Eine Austrittsleistung könne nur in den in Art. 2 Abs. 1bis FZG vorgesehenen Fällen beansprucht werden. Es habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine Möglichkeit zu schaffen, um die Kapitaloptionsbestimmungen der Pensionskasse zu umgehen. Versicherte könnten beim Altersrücktritt bis zur Hälfte des Altersguthabens in Kapitalform beziehen. Zwar habe die Klägerin bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht, das ordentliche AHV-Rentenalter hingegen schon. Eine Pensionierung statt einer Austrittsleistung führe bei ihr somit grundsätzlich nicht mehr zur Schmälerung des Vorsorgeschutzes. Dieser Schutzzweck von Art. 2 Abs. 1bis FZG werde aufgrund des Alters der Klägerin nicht mehr erreicht. Es deute einiges darauf hin, dass bei ihr eine Umgehung der reglementarischen Beschränkung des Kapitalbezuges im Vordergrund gestanden habe (Urk. 5 S. 2 f.). Die Auszahlung in Form einer Freizügigkeitsleistung sei in der vorliegenden Konstellation möglich, sofern eine neue Anstellung mit Pensionskassenpflicht bestehe.”
Entgegen einer automatisch auslösenden Regelung erfolgt die Ausrichtung einer Altersrente infolge vorzeitiger Pensionierung nicht automatisch allein gestützt auf reglementarische Bestimmungen; sie setzt vielmehr eine entsprechende Willenserklärung der versicherten Person voraus. (Bezug: Art. 2 Abs. 1bis FZG.)
“Altersjahr zwischen der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung und der vorzeitigen Altersleistung wählen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1bis FZG). Entgegen dem angefochtenen Entscheid erfolgt die Ausrichtung einer Altersrente (zufolge vorzeitiger Pensionierung) damit nach den reglementarischen Bestimmungen nicht automatisch, sondern erfordert eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten.”
“Altersjahr zwischen der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung und der vorzeitigen Altersleistung wählen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1bis FZG). Entgegen dem angefochtenen Entscheid erfolgt die Ausrichtung einer Altersrente (zufolge vorzeitiger Pensionierung) damit nach den reglementarischen Bestimmungen nicht automatisch, sondern erfordert eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten.”
“Altersjahr zwischen der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung und der vorzeitigen Altersleistung wählen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1bis FZG). Entgegen dem angefochtenen Entscheid erfolgt die Ausrichtung einer Altersrente (zufolge vorzeitiger Pensionierung) damit nach den reglementarischen Bestimmungen nicht automatisch, sondern erfordert eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten.”
Im Fall einer (Teil-)Liquidation wird das individuelle Altersguthaben erst mit dem Zeitpunkt fällig, in dem seine Höhe endgültig festgestellt ist. Bis zu dieser Fälligkeit unterliegt das Guthaben nur der üblichen reglementarischen Verzinsung; bei überobligatorischen Sparguthaben kann diese Verzinsung unter dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz liegen. Der Schutz von Art. 2 FZG greift erst mit der Fälligkeit des Altersguthabens.
“Gemäss BGE 141 V 597 E. 3.2 Abs. 2 S. 601 f. wird das individuelle Altersguthaben im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst im Zeitpunkt fällig, in dem seine Höhe definitiv bestimmt ist (vgl. dazu vorangehende E. 2.2 in fine); dieses ist erst dann durch die BGE 147 V 86 S. 93 Art. 2 ff. FZG geschützt. Selbstredend bedeutet dies, dass das Altersguthaben, soweit nicht bereits ganz oder teilweise überwiesen, bis zur Fälligkeit der "üblichen" reglementarischen Verzinsung unterliegt, die bei überobligatorischen Sparguthaben unter dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz sein kann (vgl. dazu BGE 140 V 16 ; zum Fall einer gesetzlich zulässigen Unterschreitung des BVG-Mindestzinses vgl. Art. 65d Abs. 4 BVG). Anders als die Beschwerdegegner glauben machen wollen, ist in BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S. 373 die Unterscheidung, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand oder mit einem - hier nicht gegebenen (vgl. nicht publ. E. 1) - "gewöhnlichen" Freizügigkeitsfall nach Art. 2 FZG steht, nicht fallengelassen worden.”
Bei einer (Teil‑)Liquidation wird die Austrittsleistung erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem ihre Höhe definitiv bestimmt ist. Folglich beginnt die Frist von Art. 2 Abs. 4 FZG — und damit ein allfälliger Verzugszins — erst 30 Tage nach Kenntnis der definitiven Feststellung der fälligen Austrittsleistung.
“Streitig bleibt die Verzinsung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Zins bis zur Fälligkeit der Austrittsleistung, jenem ab Fälligkeit (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) und dem Verzugszins (vgl. Art. 2 Abs. 4 FZG). Gemäss BGE 141 V 597 E. 3.2 Abs. 2 S. 601 f. wird das individuelle Altersguthaben im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst im Zeitpunkt fällig, in dem seine Höhe definitiv bestimmt ist (vgl. dazu vorangehende E. 2.2 in fine); dieses ist erst dann durch die BGE 147 V 86 S. 93 Art. 2 ff. FZG geschützt. Selbstredend bedeutet dies, dass das Altersguthaben, soweit nicht bereits ganz oder teilweise überwiesen, bis zur Fälligkeit der "üblichen" reglementarischen Verzinsung unterliegt, die bei überobligatorischen Sparguthaben unter dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz sein kann (vgl. dazu BGE 140 V 16 ; zum Fall einer gesetzlich zulässigen Unterschreitung des BVG-Mindestzinses vgl. Art. 65d Abs. 4 BVG). Anders als die Beschwerdegegner glauben machen wollen, ist in BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S. 373 die Unterscheidung, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand oder mit einem - hier nicht gegebenen (vgl. nicht publ. E. 1) - "gewöhnlichen" Freizügigkeitsfall nach Art.”
Mit der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Regelung des Art. 2 Abs. 1bis FZG steht Versicherten, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen reglementarischen Rentenalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterhin ausüben oder arbeitslos gemeldet sind, die Möglichkeit offen, anstelle der Altersleistungen die Austrittsleistung zu beanspruchen. Dadurch wird vermieden, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in diesem Alter automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt.
“Vorab ist festzuhalten, dass sich mit der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Novelle des Art. 2 Abs. 1bis FZG (vgl. E. 3.2 BGE 147 V 342 S. 351 oben) die Situation für die Versicherten in dem Sinne entschärft hat, als ihnen seither auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalters die Wahl offensteht zwischen dem Bezug der Austritts- oder jenem der Altersleistung. So gesehen hat es die versicherte Person grundsätzlich in der Hand, ob sie mit der letzteren die vorzeitige Pensionierung ("freiwillig") herbeiführen oder statt dessen die Austrittsleistung wählen will und diesfalls von Art. 12 Abs. 1 AVIV gar nicht erst erfasst wird. Eine solche Wahlmöglichkeit hatte es nach der zuvor geltenden Gesetzeslage rechtsprechungsgemäss gerade nicht gegeben, dies ungeachtet der Absicht der Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein (vgl. BGE 120 V 306 sowie - bezüglich FZG - BGE 129 V 381 ). Dies wirkte sich in ALV-rechtlicher Hinsicht insbesondere für diejenigen Versicherten nachteilig aus, die gegen ihren Willen entlassen und damit vorzeitig pensioniert wurden, ohne dass dies aus wirtschaftlichen oder aus zwingenden vorsorgerechtlichen Gründen erfolgt wäre.”
“Altersjahr automatisch den Anspruch auf Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalles Alter aus (dies selbst unabhängig von der Absicht des Versicherten, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen; BGE 138 V 227 E. 5.2.1 f. S. 233 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 381). Dass in diesem zweiten Fall eine versicherte Person unter Umständen vorzeitig pensioniert wurde, obwohl sie das gar nicht wollte, korrigierte der Gesetzgeber mit Einführung der auf 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 2 Abs. 1bis FZG (SR 831.42), indem er den Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit diesfalls weiterführen oder arbeitslos gemeldet sind, die Möglichkeit einräumte, stattdessen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (vgl. dazu Thomas Flückiger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 13 BVG; Hürzeler/Brühwiler, a.a.O., S. 2109 N. 122).”
“Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Diese Bestimmung garantiert dem Versicherten einzig, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Alter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt, sondern er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich an die Arbeitslosenversicherung wenden kann (SVR 2014 BVG Nr. 20 S. 71, 8C_206/2013 E. 5). Der von einer Arbeitsvertragsauflösung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter betroffene Arbeitnehmer ist demnach grundsätzlich nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Statt dessen kann er die Austrittsleistung beanspruchen, sofern er weiterhin erwerbstätig ist oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet.”
Art. 2 Abs. 1bis FZG reagiert auf die Problematik, dass mit dem Erreichen eines Altersjahrs der Anspruch auf Altersleistungen und damit der Vorsorgefall automatisch eintreten konnte, wodurch Versicherte unter Umständen vorzeitig pensioniert wurden. Die Bestimmung gewährt Versicherten, die zwischen dem frühestmöglichen reglementarischen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind, die Möglichkeit, stattdessen eine Austrittsleistung zu beanspruchen, damit sie durch die Vorsorgebestimmungen nicht von einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit abgehalten werden.
“Altersjahr automatisch den Anspruch auf Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalles Alter aus (dies selbst unabhängig von der Absicht des Versicherten, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen; BGE 138 V 227 E. 5.2.1 f. S. 233 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 381). Dass in diesem zweiten Fall eine versicherte Person unter Umständen vorzeitig pensioniert wurde, obwohl sie das gar nicht wollte, korrigierte der Gesetzgeber mit Einführung der auf 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 2 Abs. 1bis FZG (SR 831.42), indem er den Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit diesfalls weiterführen oder arbeitslos gemeldet sind, die Möglichkeit einräumte, stattdessen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (vgl. dazu Thomas Flückiger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 13 BVG; Hürzeler/Brühwiler, a.a.O., S. 2109 N. 122).”
“So hielt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit Bericht vom 14. Januar 2009 zu der neu einzuführenden Bestimmung Art. 2 Abs. 1bis FZG fest, dass diese sicherstellen soll, dass auch Personen, die das frühestmögliche reglementarische Rentenalter erreicht haben und ihre Erwerbstätigkeit nach Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anderweitig weiterführen wollen, nicht aufgrund der Vorgänge in der beruflichen Vorsorge davon abgebracht werden. Gleichzeitig hielt die Kommission aber auch fest, dass nach Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters eine versicherte Person keinen Anspruch mehr auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Sie erklärte dazu, die versicherte Person befinde sich auch nicht in der gleichen Situation wie bei einem aufgezwungenen Vorbezug, da ihr dieses ordentliche Rentenalter weit voraus bekannt gewesen, sie sich also darauf habe einrichten könne und sie – eine lückenlose Beitragszeit vorausgesetzt – bereits die volle Rente erhalte (BBl 2009 1101 ff.). Zu keiner anderen Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG führt Art. 33b BVG, welcher erst per 1. Januar 2011 und somit nach Art. 2 Abs. 1bis FZG in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 33b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des”
Der Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG besteht nur, wenn die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung verlässt und bis zum Zeitpunkt des Austritts kein Vorsorgefall (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht der Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung; in der Praxis tritt ein solcher Fall häufig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.
“Für die Freizügigkeitsleistung gilt gemäss Art. 27 BVG das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG).”
“In der zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherungen ist das Vorsorgeverhältnis an ein Arbeitsverhältnis gekoppelt. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, bewirkt dies in der Regel gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG auch die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. Verlässt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, setzt ihr Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 58 Rz 1 und 6 f.; Cardinaux, a.a.O., S. 179). In Konkretisierung dieser Bestimmungen hat die Beklagte in Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 des aufgelegten Reglements (Urk. 8/6) Folgendes statuiert: Verlässt eine versicherte Person das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung vor Eintritt des Vorsorgefalls, da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, da sie die Bedingungen zur Aufnahme in diese Personalvorsorge nicht mehr erfüllt, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche sich nach FZG berechnet. Damit der sogenannte Freizügigkeitsfall eintritt, darf sich bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Berufsvorsorgeversicherung somit kein Vorsorgefall (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) realisiert haben (Cardinaux, a.”
Gemäss Abs. 1bis zu Art. 2 FZG können Versicherte auch dann eine Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und weiterhin erwerbstätig sind oder arbeitslos gemeldet sind. Fehlt im Reglement ein ordentliches Rentenalter, ist das nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebende Alter massgebend.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Gemäss Abs. 1bis derselben Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG massgebend.”
Trifft das anwendbare Vorsorgereglement die Bestimmung, dass eine vorzeitige Altersrente nur auf ausdrückliche Willenserklärung der versicherten Person ausgerichtet wird, dann gilt der Vorsorgefall «Alter» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG nur, wenn die versicherte Person von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Unterlässt sie die erforderliche Willenserklärung, bleibt der Anspruch auf eine Austrittsleistung bestehen.
“1 lit. b FZG, wie oben dargelegt worden ist, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt. Falls das anwendbare Vorsorgereglement indessen die vorzeitige Pensionierung von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht, tritt der den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung ausschliessende Vorsorgefall «Alter» (Art. 2 Abs. 1 FZG) nicht in jedem Fall ein, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall «Alter» lediglich dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG (BGE 141 V 681 Erwägung”
Führt der Arbeitgeberwechsel der Vorsorgeeinrichtung dazu, dass die bisherige Einrichtung verlassen wird, begründet dies für jeden betroffenen Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG.
“Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, stellt dies seit dem Inkrafttreten des FZG an sich für jeden seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG dar (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, Zürich 2021, N 13 zu Art. 11).”
Eine gleichzeitige Rentenbezugswirkung bei einer anderen Stiftung berührt den Anspruch auf Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht, soweit bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung dadurch keine Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente erfolgt.
“Die von Art. 123 ZGB abweichenden Teilungsmodalitäten bei eingetrete- nem Vorsorgefall gemäss aArt. 124 ZGB bzw. bei Bezug von Altersrenten gemäss Art. 124a ZGB sind auf die Auswirkungen letzterer beiden auf den Anspruch auf Austrittsleistung zurückzuführen. Mit dem Bezug einer Altersrente tritt der Vorsor- gefall definitiv ein und die Austrittsleistungen werden in eine Rente umgewandelt, wodurch im technischen Sinne keine zu teilende Austrittsleistung mehr vorhanden ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsor- geausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., S. 4910; Stauf- fer, a.a.O., N 1713). Da der Bezug einer Rente der Stiftung H. keine derarti- gen Auswirkungen auf den Anspruch auf Austrittsleistung der I. zeitigt (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG), kann dieser auch nicht als Bezug von Altersrenten i.S.v. Art. 124a ZGB qualifiziert werden und gleichsam übers Kreuz eine Anwendung dieses Artikels hinsichtlich der Austrittsleistung bei der I. begründen. Der Ehemann bezog somit per Stichtag keine Altersrente im Sinne von Art. 124a ZGB, weshalb die Austrittsleistung bei der I. nach Art. 123 ZGB zu teilen ist (Gei- ser, a.a.O., N 6 zu Art. 124a ZGB).”
Bei Auflösung des Anschlussvertrags besteht allgemein kein individueller Übertragungsanspruch, da in der Regel ein kollektiver Transfer sämtlicher Austrittsleistungen erfolgt. Ausnahmen sind jedoch möglich; so kann etwa eine kurz vor Vertragsende geleistete Einzahlung bei einzelnen Versicherten weitere Abklärungen und dadurch verzögerte Übertragungen zur Folge haben, sodass die Austrittsleistung des betreffenden Versicherten gesondert betroffen sein kann.
“Vorab ist zu prüfen, ob auf den streitigen Sachverhalt das FZG zur Anwendung gelangt. Der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, zielt doch die Freizügigkeitsordnung vor allem auf die Förderung der individuellen Mobilität der Arbeitnehmer ab; ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vorsorgeschutz zur Folge haben. Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig die Stelle (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 250, Art. 53e Abs. 4). Wird – wie vorliegend (AB 3) – der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, fehlt es grundsätzlich an einem den einzelnen Versicherten zukommenden Übertragungsanspruch der Austrittsleistung, da für sämtliche Versicherte ein gemeinsamer Transfer erfolgt (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 19). Nach der Kündigung des Anschlussvertrages durch die F.________ GmbH (AB 3) erfolgte denn auch ein kollektiver Transfer der Austrittsleistungen deren Arbeitnehmer (AB 8). Dies allerdings mit Ausnahme des Vorsorgekapitals des Klägers, da dieser unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages noch eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- bei der Beklagten getätigt hatte (AB 4), welche weitere Abklärungen nach sich zog (AB 5 ff. und 22 S. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 4.3.1 hiernach), was zwangsläufig zu einer Verzögerung der Übertragung führte. Infolgedessen sind nicht die Modalitäten einer kollektiven Übertragung streitig, bei der rechtsprechungsgemäss eine obligationenrechtliche Verzinsungssituation beim Kündigungstermin angenommen wird (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390), sondern es geht um die Übertragung der Austrittsleistungen eines einzelnen Versicherten, wobei der Grund für die verzögerte Übertragung im einzelnen Vorsorgeverhältnis liegt. Daher ist von einem Freizügigkeitsfall auszugehen und es kommt die Regelung der Verzugsfolgen des FZG zur Anwendung (vgl.”
“Vorab ist zu prüfen, ob auf den streitigen Sachverhalt das FZG zur Anwendung gelangt. Der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, zielt doch die Freizügigkeitsordnung vor allem auf die Förderung der individuellen Mobilität der Arbeitnehmer ab; ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vorsorgeschutz zur Folge haben. Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig die Stelle (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 250, Art. 53e Abs. 4). Wird – wie vorliegend (AB 3) – der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, fehlt es grundsätzlich an einem den einzelnen Versicherten zukommenden Übertragungsanspruch der Austrittsleistung, da für sämtliche Versicherte ein gemeinsamer Transfer erfolgt (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 19). Nach der Kündigung des Anschlussvertrages durch die F.________ GmbH (AB 3) erfolgte denn auch ein kollektiver Transfer der Austrittsleistungen deren Arbeitnehmer (AB 8). Dies allerdings mit Ausnahme des Vorsorgekapitals des Klägers, da dieser unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages noch eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- bei der Beklagten getätigt hatte (AB 4), welche weitere Abklärungen nach sich zog (AB 5 ff. und 22 S. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 4.3.1 hiernach), was zwangsläufig zu einer Verzögerung der Übertragung führte. Infolgedessen sind nicht die Modalitäten einer kollektiven Übertragung streitig, bei der rechtsprechungsgemäss eine obligationenrechtliche Verzinsungssituation beim Kündigungstermin angenommen wird (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390), sondern es geht um die Übertragung der Austrittsleistungen eines einzelnen Versicherten, wobei der Grund für die verzögerte Übertragung im einzelnen Vorsorgeverhältnis liegt. Daher ist von einem Freizügigkeitsfall auszugehen und es kommt die Regelung der Verzugsfolgen des FZG zur Anwendung (vgl.”
Nach Art. 2 Abs. 1bis FZG besteht ein Anspruch auf Austrittsleistung nur, wenn die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder arbeitslos gemeldet ist. Gemäss den zitierten Entscheidungsgründen und dem parlamentarischen Bericht entfällt ein Anspruch nach Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.
“Per 1. Januar 2010 und somit nach dem in BGE 120 V 306 publizierten Urteil ist Abs. 1bis von Art. 2 FZG in Kraft getreten (vgl. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG kann somit bei Weiterführung der Arbeitstätigkeit auch bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Freizügigkeitsleistung beansprucht werden, laut dem klaren Wortlaut gilt dies jedoch nur bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters. Dieses betrug im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses des Klägers mit der Beklagten 65 Jahre (vgl. E. 2.3) und war somit im Zeitpunkt des Austritts des Klägers überschritten. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis FZG stimmt mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Bestimmung überein. So hielt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit Bericht vom 14. Januar 2009 zu der neu einzuführenden Bestimmung Art. 2 Abs. 1bis FZG fest, dass diese sicherstellen soll, dass auch Personen, die das frühestmögliche reglementarische Rentenalter erreicht haben und ihre Erwerbstätigkeit nach Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anderweitig weiterführen wollen, nicht aufgrund der Vorgänge in der beruflichen Vorsorge davon abgebracht werden.”
“Gemäss dieser Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG kann somit bei Weiterführung der Arbeitstätigkeit auch bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Freizügigkeitsleistung beansprucht werden, laut dem klaren Wortlaut gilt dies jedoch nur bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters. Dieses betrug im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses des Klägers mit der Beklagten 65 Jahre (vgl. E. 2.3) und war somit im Zeitpunkt des Austritts des Klägers überschritten. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis FZG stimmt mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Bestimmung überein. So hielt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit Bericht vom 14. Januar 2009 zu der neu einzuführenden Bestimmung Art. 2 Abs. 1bis FZG fest, dass diese sicherstellen soll, dass auch Personen, die das frühestmögliche reglementarische Rentenalter erreicht haben und ihre Erwerbstätigkeit nach Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anderweitig weiterführen wollen, nicht aufgrund der Vorgänge in der beruflichen Vorsorge davon abgebracht werden. Gleichzeitig hielt die Kommission aber auch fest, dass nach Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters eine versicherte Person keinen Anspruch mehr auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Sie erklärte dazu, die versicherte Person befinde sich auch nicht in der gleichen Situation wie bei einem aufgezwungenen Vorbezug, da ihr dieses ordentliche Rentenalter weit voraus bekannt gewesen, sie sich also darauf habe einrichten könne und sie – eine lückenlose Beitragszeit vorausgesetzt – bereits die volle Rente erhalte (BBl 2009 1101 ff.). Zu keiner anderen Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG führt Art. 33b BVG, welcher erst per 1. Januar 2011 und somit nach Art. 2 Abs.”
“___ anwendbaren Vorsorgeplan betrage das ordentliche reglementarische Rentenalter für Frauen 64 und für Männer 65 Jahre, was dem gesetzlichen Rentenalter der ersten und zweiten Säule entspreche. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht beziehungsweise überschritten gehabt. Erreiche die versicherte Person das reglementarische beziehungsweise gesetzliche Rücktrittsalter, trete der Vorsorgefall «Alter» selbst dann ein, wenn die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführt werde. Vorbehalten bleibe die «Weiterversicherung» nach Art. 33b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit vorsehe. Bestehe aufgrund des eingetreten Vorsorgefalls «Alter» Anspruch auf Altersleistungen, könne gemäss Gesetz (Art. 2 Abs. 1 FZG) und Vorsorgereglement keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilde Art. 2 Abs. 1bis FZG. Sofern die versicherte Person das ordentliche reglementarische Rentenalter bereits erreicht habe, könne jedoch auch gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG keine Austrittsleistung mehr ausgerichtet werden. Es sei mit dem Kläger einig zu gehen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung im Einzelfall zu einem subjektiv unbefriedigend empfundenen Ergebnis führen könne. Dies gelte namentlich in denjenigen Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Stelle wechsle und seine berufliche Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weiterführen möchte. Mit Art. 33b BVG, welcher per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Weiterversicherung explizit im Gesetz verankert worden. Es sei jedoch zu beachten, dass die Weiterführung der beruflichen Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter nur zulässig sei, wenn die versicherte Person bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der Vorsorgeeinrichtung des entsprechenden Arbeitgebers versichert gewesen sei.”
“Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung kann der Kläger aus dem anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagten ableiten, hält Art. 28 (1) doch in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1bis FZG fest, dass die versicherte Person (auch) Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn sie das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung zwischen dem vorzeitigen und dem ordentlichen Pensionierungsalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (E. 2.3). Nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters ergibt sich auch aus der reglementarischen Regelung somit keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.”
Der Bezug einer Altersrente bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bewirkt nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht den Wegfall des Anspruchs auf die Austrittsleistung bei der früheren Einrichtung. Die Austrittsleistung bleibt demnach teilbar (z. B. im Rahmen der Teilung nach Ehescheidung).
“Die von Art. 123 ZGB abweichenden Teilungsmodalitäten bei eingetrete- nem Vorsorgefall gemäss aArt. 124 ZGB bzw. bei Bezug von Altersrenten gemäss Art. 124a ZGB sind auf die Auswirkungen letzterer beiden auf den Anspruch auf Austrittsleistung zurückzuführen. Mit dem Bezug einer Altersrente tritt der Vorsor- gefall definitiv ein und die Austrittsleistungen werden in eine Rente umgewandelt, wodurch im technischen Sinne keine zu teilende Austrittsleistung mehr vorhanden ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsor- geausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., S. 4910; Stauf- fer, a.a.O., N 1713). Da der Bezug einer Rente der Stiftung H. keine derarti- gen Auswirkungen auf den Anspruch auf Austrittsleistung der I. zeitigt (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG), kann dieser auch nicht als Bezug von Altersrenten i.S.v. Art. 124a ZGB qualifiziert werden und gleichsam übers Kreuz eine Anwendung dieses Artikels hinsichtlich der Austrittsleistung bei der I. begründen. Der Ehemann bezog somit per Stichtag keine Altersrente im Sinne von Art. 124a ZGB, weshalb die Austrittsleistung bei der I. nach Art. 123 ZGB zu teilen ist (Gei- ser, a.a.O., N 6 zu Art. 124a ZGB).”
Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FZG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).”