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Die mitgebrachte Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung bildet die Mindestbasis für die Berechnung einer Invalidenleistung, die wegen eines Gesundheitsvorbehalts gekürzt wird. Ein reglementarisch festgelegter Gesundheitsvorbehalt darf diese Minimalgrösse nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Vorbehaltsleistung wird nicht allein auf das BVG-Altersguthaben abgestellt, sondern auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben (unter Einrechnung der wegfallenden Altersgutschriften).
“des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistungen» bestehe. Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt.”
“Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O., S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt nur bezüglich des neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapitals, welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2).”
Im entschiedenen Fall behielt die Vorsorgeeinrichtung für überobligatorische Versicherungsteile einen pauschalen gesundheitlichen Vorbehalt über breite Diagnosengruppen bei. Der Versicherte beanstandete den Vorbehalt wiederholt und verlangte eine Eingrenzung auf eine konkrete Diagnosestellung; die Kasse wies dies ab, worauf der Versicherte Klage erhob.
“Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage.”
Art. 14 Abs. 1 FZG verlangt, dass bei der Bemessung der Invalidenrente auch zuvor im Überobligatorium angesparte Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen sind. Zudem sieht die Rechtsprechung vor, dass die Risikoleistungen grundsätzlich nach dem Beitragsprimat zu berechnen sind, sodass ein vollständiger Ausschluss früherer überobligatorischer Guthaben vermieden werden soll.
“Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht. Dem widerspricht auch Ziffer”
“Gemäss dem Standpunkt der Beklagten berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Sachverhalt ausschliesslich auf der Basis der Vorsorgeguthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2). Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht.”
Bei Kündigung des Vorsorgevertrags wegen Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG sind dieselben Leistungen geschuldet wie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration. Offen bleibt, wie bei der Berechnung dieser Leistungen mit eingebrachten, überobligatorischen Vorsorgeguthaben zu verfahren, falls die Eintrittsleistung nicht ausschliesslich aus dem BVG-Altersguthaben besteht.
“Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.”
“Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art.”
Die in BGE 144 V 376 zu Art. 14 FZG entwickelten Grundsätze sind nach den zitierten Entscheiden auch auf Sachverhalte übertragbar, in denen die eingebrachten Eintrittsleistungen überobligatorische Anteile enthalten oder bei Kündigung bzw. Falschdeklaration zu klären ist, wie überobligatorische Guthaben zu behandeln sind. Es bestehen nach den Quellen keine ersichtlichen Gründe, diese Art‑14‑Regeln in solchen Fällen nicht anzuwenden.
“14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.”
“Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E.”
Gesundheitsvorbehalte dürfen höchstens fünf Jahre betragen. In der Praxis werden derartige Vorbehalte auch im überobligatorischen Bereich bis zu fünf Jahre angewandt; während dieser Zeit können die überobligatorischen Leistungen reduziert werden.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen, die allerdings höchstens fünf Jahre betragen dürfen (vgl. dazu auch Art. 331c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 134 III 511 E. 3 S. 512; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2018, 9C_255/2018, E. 3.1). Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Art. 14 FZG). Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 73 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 127 III 235 E. 2c S. 238). Der Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 41 E. 4.3; BGer 9C_255/2018, E. 3.2).”
“des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvorsorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6).”
In der Praxis ist umstritten, ob und in welchem Umfang Gesundheitsvorbehalte auf überobligatorische Versicherungsteile Anwendung finden. Die vorliegende Rechtssache zeigt einen Streit über die Geltung und Reichweite eines solchen Vorbehalts gegenüber überobligatorischen Leistungen.
“Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage.”
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