Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118;BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313;BBl 2013 4887). ↩
8 commentaries
Zur Verzinsung der nach Art. 26 Abs. 3 FZG aufzuzinsenden im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen wird in der Praxis der BVV2-Mindestzinssatz herangezogen. Nach Art. 12 BVV 2 beträgt der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz seit dem 1. Januar 2017 1%, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist.
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 1. März 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. September 2020 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
Die zu übertragende Austrittsleistung ist gemäss Praxis (vgl. KGer BL) vom Stichtag bis zur Überweisung zum vom Bundesrat festgelegten BVV2-/BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen (Mindestzinssatz seit 1.1.2017: 1%), sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist.
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 1. März 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. September 2020 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
Gemäss Art. 26 FZG (in Verbindung mit Art. 7 FZV) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG‑Mindestsatz zuzüglich eines Prozentpunkts. Der BVG‑Mindestsatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1%; dementsprechend wurde der Verzugszins in der Praxis mit 2% angewendet (mit Wirkung ab 27. Juli 2020 für bis dahin fällig gewordene Rentenansprüche und für weitere Ansprüche ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum).
“23 BVG massgebliche Praxis der (sachlichen und zeitlichen) Konnexität bezüglich der Befreiung der Beitragspflicht nicht greift, ist vorlegend auf den frühest möglichen Befreiungszeitpunkt, somit Februar 2012, abzustellen. 8. 8.1. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2017, AB 12) in Ziffer 6.5 festgelegt, dass der Verzugszinssatz demjenigen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) entspricht. Gemäss Art. 26 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 FZV, SR 831.425) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestsatz plus einem Prozent. Der BVG Mindestsatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 27. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit der Kläger die Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt er in diesem Punkt teilweise. 9. 9.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. April 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen unter Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Februar 2012, zuzüglich Verzugszinsen zu 2% seit dem 27.”
“23 BVG massgebliche Praxis der (sachlichen und zeitlichen) Konnexität bezüglich der Befreiung der Beitragspflicht nicht greift, ist vorlegend auf den frühest möglichen Befreiungszeitpunkt, somit Februar 2012, abzustellen. 8. 8.1. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2017, AB 12) in Ziffer 6.5 festgelegt, dass der Verzugszinssatz demjenigen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) entspricht. Gemäss Art. 26 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 FZV, SR 831.425) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestsatz plus einem Prozent. Der BVG Mindestsatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 27. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit der Kläger die Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt er in diesem Punkt teilweise. 9. 9.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. April 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen unter Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Februar 2012, zuzüglich Verzugszinsen zu 2% seit dem 27.”
In konkreten Streitfällen verlangen Versicherte, wenn die Pensionskasse die Ausrichtung der Austrittsleistung verweigert (hier wegen fortgesetzter Erwerbstätigkeit ohne Pensionskasse), die Auszahlung der Austrittsleistung zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung/Verzugszinsen nach Art. 26 Abs. 2 FZG.
“März 2023 gemäss den Bedingungen des Arbeitsvertrages (Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/17-18). Im Monat vor ihrem Austritt hatte die Versicherte um Überweisung der Austrittsleitung auf ein Freizügigkeitskonto ersucht unter dem Hinweis, dass sie nach dem Austritt eine Erwerbstätigkeit (ohne Pensionskasse) weiterführen werde (Urk. 6/20). In der Folge verweigerte die Pensionskasse Y.___ - nach stattgehabten Abklärungen und verschiedenen Schriftenwechseln (Urk. 6/19, Urk. 6/21-24) - mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/25) die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung und stellte die Auszahlung einer Altersrente in Aussicht. 2. Am 7. August 2023 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): «Die Beklagte sei zu verpflichten, infolge meines Austrittes aus der Pensionskasse Y.___ auf den 31. März 2023, die Austrittsleistung zu erbringen und mit der gesetzlich festgelegten Verzinsung von 1 % ab 1. April 2023 bzw. 2 % ab 1. Mai 2023 (Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZG) an die der Beklagten im Februar 2023 mitgeteilten Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitsstiftung Migrosbank und Rendita Freizügigkeitsstiftung) zu übertragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.» Die Pensionskasse Y.___ ersuchte am 12. September 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9 und 12) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest, was zuletzt der Klägerin am 2. November 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in”
Der Verzugszinssatz richtet sich nach Art. 26 Abs. 2 FZG: Er entspricht dem BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1 %. Nach Lehre und Rechtsprechung findet dieser 1%-Zuschlag auch gegenüber der reglementarischen Verzinsung Anwendung. Der Beginn der Verzugszinspflicht setzt, wie in der Praxis ausgeführt, 30 Tage nach dem Zeitpunkt ein, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die für die Überweisung notwendigen Angaben erhalten hat; eine Mahnung ist insoweit nicht erforderlich.
“Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vorsorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, sondern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG-Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Bestimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]). Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 16'001.60 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 29. April 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.”
“Januar 2020 auf deren Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu übertragen. Dies, anstatt auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG – wie mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Juli 2020 entschieden (Urk. 2/2/39). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]). Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 41'447.65 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 8. Januar 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. Das Gericht erkennt: 1. Die Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge wird angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto von X.___, geboren 19. Dezember 1976, AHV-Nr. …, den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 im Sinne der”
Praxisfall: Die Pensionskasse verweigerte die Überweisung der Austrittsleistung. Die Versicherte erhob Klage und begehrte die Überweisung der Austrittsleistung sowie Verzugszinsen gestützt auf Art. 26 Abs. 2 FZG (Antrag auf Überweisung an die genannten Freizügigkeitseinrichtungen).
“März 2023 gemäss den Bedingungen des Arbeitsvertrages (Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/17-18). Im Monat vor ihrem Austritt hatte die Versicherte um Überweisung der Austrittsleitung auf ein Freizügigkeitskonto ersucht unter dem Hinweis, dass sie nach dem Austritt eine Erwerbstätigkeit (ohne Pensionskasse) weiterführen werde (Urk. 6/20). In der Folge verweigerte die Pensionskasse Y.___ - nach stattgehabten Abklärungen und verschiedenen Schriftenwechseln (Urk. 6/19, Urk. 6/21-24) - mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/25) die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung und stellte die Auszahlung einer Altersrente in Aussicht. 2. Am 7. August 2023 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): «Die Beklagte sei zu verpflichten, infolge meines Austrittes aus der Pensionskasse Y.___ auf den 31. März 2023, die Austrittsleistung zu erbringen und mit der gesetzlich festgelegten Verzinsung von 1 % ab 1. April 2023 bzw. 2 % ab 1. Mai 2023 (Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZG) an die der Beklagten im Februar 2023 mitgeteilten Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitsstiftung Migrosbank und Rendita Freizügigkeitsstiftung) zu übertragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.» Die Pensionskasse Y.___ ersuchte am 12. September 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9 und 12) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest, was zuletzt der Klägerin am 2. November 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in”
Der Verzugszinssatz auf Rentenleistungen entspricht demjenigen gemäss FZG und beträgt 2 % (vgl. Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 FZV und Art. 12 lit. i BVV2).
“Abs. 2 entspricht der Verzugszinssatz auf zu erbringende Leistungen in Rentenform demjenigen gemäss FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Dieser beträgt 2 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV und Art. 12 lit. i BVV2).”
“Abs. 2 entspricht der Verzugszinssatz auf zu erbringende Leistungen in Rentenform demjenigen gemäss FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Dieser beträgt 2 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV und Art. 12 lit. i BVV2).”
Bei einer verspäteten Überweisung der Austrittsleistung ist Verzugszins geschuldet. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1 %. Nach der Literatur gilt der 1%ige Zuschlag auch im Verhältnis zur reglementarischen Verzinsung.
“Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vorsorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, sondern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG-Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Bestimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (Saner/Tuor, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46).”
“Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszinspflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.”
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