SR 831.40 ↩
1 commentary
Die Vorschrift richtet sich an Vorsorgeeinrichtungen und legt deren Informationspflicht bei der Wahl von Anlagestrategien fest.
“Den rechtlichen Grundlagen sind die folgenden Informationspflichten zu entnehmen: Für Vorsorgeeinrichtungen wird in Art. 8 FZG die Informationspflicht im Freizügigkeitsfall normiert, während beispielsweise Art. 19a Abs. 2 FZG eine Informationspflicht bei der Wahl von Anlagestrategien enthält. Im”
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