21 commentaries
Eine Rückerstattung des Fehlbetrags im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FZG kann auch durch die versicherte Person erfolgen; die Rückerstattung durch die versicherte Person ist somit nicht ausgeschlossen. Massgeblich ist einzig, dass die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das erforderlich ist, um die reglementarischen Hinterlassenen‑ oder Invalidenleistungen zu erbringen.
“Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblieben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustellen, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als unerheblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetrages erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff.”
“Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblieben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustellen, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als unerheblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetrages erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff. 4, 201 Ziff. 2; Klage S. 12 Ziff. 19), wobei gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag ausreicht, um das Altersguthaben auszugleichen.”
Art. 3 Abs. 2 FZG begründet ein Rückerstattungsrecht der früheren Vorsorgeeinrichtung, wenn diese nach der Überweisung der Austrittsleistung Hinterlassenen‑ oder Invalidenleistungen erbringen muss. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch, wenn die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wurde. Der Barwert der rückzuerstattenden Austrittsleistung berechnet sich gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Einrichtung (vgl. Art. 4 S. 2 FZV).
“Grundlage für die von der Vorsorgeeinrichtung geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG (SR 831.42). Diese Norm bestimmt für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, dass ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Auch wenn die Bestimmung dem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfasst, gilt sie auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, weil die Vorsorge- und die Freizügigkeitseinrichtung in diesem Bereich die gleiche Funktion erfüllen (BGE 135 V 13 E. 3.4; KASPAR SANER/NATHALIE TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Sodann können gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Weiter hält Art. 4 Satz 2 FZV (SR 831.425) fest, dass sich der Barwert (der rückzuerstattenden Austrittsleistung) aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung berechnet.”
Die Kürzung nach Art. 3 Abs. 3 FZG bemisst sich an der tatsächlich zurückerstatteten Austrittsleistung. Nach der zitierten Entscheidung hat die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistung auf der Basis der real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der tatsächlich überwiesenen Zinsen berechnet; fehlende Verzinsung bei Teilen des Altersguthabens (etwa bei einem zinslosen WEF‑Vorbezug) wirkt sich damit zu Lasten der ausgetretenen Person aus.
“________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzuführen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Austrittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – entsprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entsprechend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizügigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gegeben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebeneinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung gestanden haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapital anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl.”
“________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzuführen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Austrittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – entsprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entsprechend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizügigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gegeben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebeneinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung gestanden haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapital anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl.”
Die Pflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung zur Überweisung der Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 1 FZG bleibt auch bestehen, wenn bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und unabhängig davon, ob der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen ist. Die neue Vorsorgeeinrichtung hat verspätet überwiesene Freizügigkeits-/Austrittsleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG gutzuschreiben und diese bei der Berechnung der Versicherungsleistungen zu berücksichtigen; dies gilt auch bei verspäteter Überweisung (vgl. BGE 129 V 440; Urteil 9C_790/2007).
“Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5.”
“Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG). Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E. 4.3 hiervor) kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine Berücksichtigung der (verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der fraglichen Versicherungsansprüche des Klägers sprechen würde. 4.4. 4.4.1. Die Beklagte ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 bei der Leistungsberechnung (Invalidenrente, Kinderrente, Invaliditätskapital) miteinzubeziehen. 4.4.2. Zu klären bleibt allerdings, ob nicht auch ohne die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag der obligatorischen Vorsorge erreicht wird.”
Die Kürzung nach Art. 3 Abs. 3 FZG stellt eine Sanktionsmöglichkeit dar, falls die Rückerstattung der Austrittsleistung ausbleibt und die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung dadurch nicht über das für die Leistungsfinanzierung erforderliche Deckungskapital verfügt. Die frühere Vorsorgeeinrichtung kann die Rückerstattung nicht erzwingen; sie hat lediglich die Möglichkeit, eine fehlende Rückerstattung unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen durch Leistungskürzung zu sanktionieren.
“2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl. E. 11.2.3) mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG; BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 3; HÜRZELER, S. 279 Rz. 335; HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 3 FZG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 3 FZG).”
“2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl. E. 11.2.3) mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG; BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 3; HÜRZELER, S. 279 Rz. 335; HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 3 FZG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 3 FZG).”
“2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl. E. 11.2.3) mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG; BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 3; HÜRZELER, S. 279 Rz. 335; HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 3 FZG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 3 FZG).”
Art. 3 Abs. 1 FZG kommt zur Anwendung, wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten; in diesem Fall ist die Austrittsleistung zu überweisen. Nach den in den Quellen dargestellten Grundsätzen besteht beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur möglich, sofern ein gesetzlicher Auszahlungstatbestand vorliegt. Treten Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, können sie gemäss den einschlägigen Vorschriften den Vorsorgeschutz in zulässiger Form durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto erhalten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).”
“Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegenüber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko «Alter» ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen). Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art.”
Bei freiwilliger, nicht zwingender vorzeitiger Pensionierung verbleiben die Austrittsleistungen nach der Rechtsprechung häufig auf einem Freizügigkeitskonto oder werden auf ein neues Freizügigkeitskonto überwiesen. Eine direkte Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) kommt zwar ebenfalls in Betracht, ist aber nicht notwendigerweise gegeben, wenn kein zwingender Anspruch auf vorzeitige Pensionierung vorliegt.
“Es liegen somit keine Hinweise auf eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers wegen objektiver, ausserhalb seiner Person liegender Umstände vor (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV). Die Pensionierung per 1. Juni 2020 erfolgte damit weder aus zwingenden berufsvorsorgerechtlichen Gründen (vgl. E. 2.2) noch wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Vielmehr entschied er sich freiwillig für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben (vgl. E. 2.2 in fine), obwohl ihm die Möglichkeit, eine neue Anstellung zu suchen und währenddessen ALE zu beziehen, offen gestanden hätte. In diesem Fall wäre aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Die hier vorliegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt somit nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV (vgl. Entscheid des BGer vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B175 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]). Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht auf eine Befreiung der Beitragszeit berufen und erfüllt die Beitragszeit nicht.”
“Mai 2020 erfolgte weder aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht noch war dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht gekündigt worden (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Vielmehr entschied er sich für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben, obwohl ihm weitere Möglichkeiten offen gestanden hätten: Einerseits hätte er das Arbeitsverhältnis zu einem reduzierten Pensum von 40 % weiterführen und sich teilarbeitslos melden, andererseits hätte er eine Kündigung in Kauf nehmen und sich ganz arbeitslos melden können. In diesen Fällen wäre aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Dass sich der Beschwerdeführer – bereits kurz nach Unterbreitung der Vorschläge am 15. Juli 2019 – zum weitest gehenden Rückzug aus dem Erwerbsleben und freiwillig für eine vorzeitige Pensionierung entschied, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er zwischen dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 23. Juli 2019 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ende April 2020 keine massgeblichen Stellenbemühungen vornahm, womit er ohnehin der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) nicht nachkam, wäre er doch, mit der Aussicht arbeitslos zu werden, verpflichtet gewesen, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Der Beschwerdeführer legte bezüglich einer allfälligen weiteren Erwerbstätigkeit einzig dar, er habe damit gerechnet, im Betrieb seines Sohnes einer Teilzeitbeschäftigung von (lediglich) 30 % nachgehen zu können (vgl.”
Art. 3 Abs. 2 FZG findet nach der Rechtsprechung auch bei der Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung Anwendung, weil Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen im betreffenden Bereich dieselbe Funktion erfüllen.
“Grundlage für die von der Vorsorgeeinrichtung geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG (SR 831.42). Diese Norm bestimmt für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, dass ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Auch wenn die Bestimmung dem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfasst, gilt sie auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, weil die Vorsorge- und die Freizügigkeitseinrichtung in diesem Bereich die gleiche Funktion erfüllen (BGE 135 V 13 E. 3.4; KASPAR SANER/NATHALIE TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Sodann können gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Weiter hält Art. 4 Satz 2 FZV (SR 831.425) fest, dass sich der Barwert (der rückzuerstattenden Austrittsleistung) aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung berechnet.”
Gemäss der Rechtsprechung führt eine unterbliebene Rückerstattung der Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 2 FZG zu einer Kürzung der Hinterlassenen‑ und Invalidenleistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG. Eine solche Kürzung bleibt jedoch ausser Betracht, wenn der Beigeladene die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einbringt, um die Vorsorgelücke zu schliessen.
“Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
“50'592.-- für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. März 2020 bzw. für 32 Monate bei monatlichen Leistungen von Fr. 1'581.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen; act. I 16) hinreichend substantiiert. Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
“Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
Nach Art. 3 Abs. 3 FZG können Hinterlassenen‑ und Invalidenleistungen gekürzt werden, soweit die Rückerstattung der Austrittsleistung unterblieben ist. Ein bestehender Rückforderungsanspruch der früheren Vorsorgeeinrichtung bleibt bestehen, steht aber unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung nach Art. 3 Abs. 3 FZG.
“50'592.-- für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. März 2020 bzw. für 32 Monate bei monatlichen Leistungen von Fr. 1'581.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen; act. I 16) hinreichend substantiiert. Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
Sind Rückerstattungsansprüche gegeben, sind bereits erbrachte Vorleistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG (bzw. Art. 34a BVG) erfolgen.
“Oktober 2014 und der eingetretenen Invalidität gegeben und damit die comPlan leistungspflichtig sei; diese lehnte ihrerseits mit Schreiben vom 15. August 2019 eine Leistungspflicht ab, da vor dem 18. September 2015 keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. B. Am 15. April 2020 erhob die AXA gegen die comPlan Klage vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Versicherten A.________ eine Invalidenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen und sie sei zu verpflichten, der Klägerin die im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. März 2020 erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils anfallenden Vorleistungen zurückzuerstatten. Nach Beiladung des A.________ wies das angerufene Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2021 die Klage betreffend Invalidenleistungen mangels Aktivlegitimation der AXA ab, hiess sie jedoch betreffend der Vorleistungen gut und verpflichtete die comPlan, unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die die von der AXA erbrachten Vorleistungen im eingeklagten Betrag zurückzuerstatten. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Klage der AXA vollumfänglich abzuweisen.”
“Nach dem Dargelegten ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten.”
Die Rückerstattung der Austrittsleistung dient der Wiederherstellung des Deckungskapitals, das die frühere Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung der geschuldeten Hinterlassenen‑ oder Invalidenleistungen benötigt. Sie will die finanzielle Lage herstellen, die aus Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre.
“Mit der in Art. 3 Abs. 2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl.”
Art. 3 Abs. 3 FZG lässt die Kürzung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu, soweit eine Rückerstattung ausbleibt. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Rückerstattungsregelung von Art. 3 Abs. 2 FZG — und damit die sich daraus ergebende Kürzung nach Abs. 3 — auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung anzuwenden, weil Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in diesem Bereich funktional gleichgestellt sind.
“Grundlage für die von der Vorsorgeeinrichtung geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG (SR 831.42). Diese Norm bestimmt für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, dass ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Auch wenn die Bestimmung dem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfasst, gilt sie auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, weil die Vorsorge- und die Freizügigkeitseinrichtung in diesem Bereich die gleiche Funktion erfüllen (BGE 135 V 13 E. 3.4; KASPAR SANER/NATHALIE TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Sodann können gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Weiter hält Art. 4 Satz 2 FZV (SR 831.425) fest, dass sich der Barwert (der rückzuerstattenden Austrittsleistung) aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung berechnet.”
Kann die Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht zurückerstattet werden, besteht nach Art. 3 Abs. 3 FZG die Möglichkeit, die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der früheren Einrichtung zu kürzen. Die Rückerstattungspflicht trifft im Regelfall die empfangende (neue) Vorsorgeeinrichtung; die Rückerstattung kann jedoch auch durch andere, namentlich die versicherte Person, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung ist es unerheblich, wer die Austrittsleistung zurückerstattet; sie muss die Rückerstattung nicht erzwingen.
“2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
“2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
Erbrachte Vorleistungen können zurückerstattet werden, stehen jedoch unter dem Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG; im Einzelfall werden konkrete Rückerstattungssummen genannt.
“Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beigeladenen zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Klägerin und die Beklagte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr.”
“Nach dem Dargelegten ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten.”
“Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beigeladenen zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Klägerin und die Beklagte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr.”
Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht unmittelbar zur Auszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person verpflichtet werden. Gemäss der Rechtsprechung ist die Austrittsleistung bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Barauszahlungen an die versicherte Person sind nur in den in Art. 5 Abs. 1 FZG abschliessend genannten Fällen möglich.
“Dies ist vorliegend der Fall: der Freizügigkeitsfall ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Es steht dem Kläger daher grundsätzlich frei, die Beklagte 1 beim Sozialversicherungsgericht auf Beitragszahlung einzuklagen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor.”
Die Pflicht zur Rückerstattung ist in Art. 3 Abs. 1 FZG nicht auf eine bestimmte person festgelegt. Im Regelfall erstattet diejenige Stelle, die die Austrittsleistung erhalten hat, nämlich die neue Vorsorgeeinrichtung. Alternativ kommt jedoch auch die Auffangeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder – in Ausnahmefällen – die versicherte Person als Rückerstattungspflichtige in Betracht. Für die Empfängerin der Austrittsleistung spielt es rechtlich und versicherungstechnisch keine Rolle, wer die Leistung zurückerstattet; sie kann die Rückerstattung nicht erzwingen.
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung der Austrittsleistung die späteren Altersleistungen vermindern, während die (temporären) Invalidenleistungen davon unberührt bleiben können. Entscheidend ist, wie die Altersleistungen berechnet werden: Werden sie aufgrund des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens berechnet, führen fehlende Rückerstattungen zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage und damit zu tieferen Altersleistungen. Sind die Altersleistungen hingegen unmittelbar in Prozentsätzen des versicherten Lohnes definiert, bewirkt eine fehlende Rückerstattung in der Regel keine Kürzung (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Reglement).
“Geburtstag, 2010, S. 131). Anders verhält es sich im sogenannten Duoprimat, einer Mischform zwischen Leistungs- und Beitragsprimat, bei welcher für einige Vorsorgeleistungen (in der Regel die Altersleistungen) das Beitragsprimat und für andere (in der Regel die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität) das Leistungsprimat gilt (vgl. dazu HÜRZELER, S. 143 f. Rz. 8 f.). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung ohne Auswirkung auf die Höhe der (temporären) Invalidenleistungen bleiben, aber später zu tieferen Altersleistungen führen (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; CARDINAUX, S. 131). Der Grund dafür liegt darin, dass die Kürzung der Leistungen davon abhängt, ob diese anhand der Höhe des Altersguthabens berechnet werden oder unmittelbar in Lohnprozenten definiert sind. Im ersten Fall (Leistungsberechnung auf der Grundlage des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens) bilden bei unterbliebener Rückerstattung allein die projizierten Altersgutschriften die Basis für die Leistungsberechnung. Im zweiten Fall (Leistungsberechnung in Prozenten des versicherten Lohnes) führt die fehlende Rückerstattung zu keiner Kürzung der Leistungen, wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine davon abweichende Regelung vorsehen kann (HÜRZELER, S. 278 f. Rz. 334).”
“Geburtstag, 2010, S. 131). Anders verhält es sich im sogenannten Duoprimat, einer Mischform zwischen Leistungs- und Beitragsprimat, bei welcher für einige Vorsorgeleistungen (in der Regel die Altersleistungen) das Beitragsprimat und für andere (in der Regel die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität) das Leistungsprimat gilt (vgl. dazu HÜRZELER, S. 143 f. Rz. 8 f.). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung ohne Auswirkung auf die Höhe der (temporären) Invalidenleistungen bleiben, aber später zu tieferen Altersleistungen führen (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; CARDINAUX, S. 131). Der Grund dafür liegt darin, dass die Kürzung der Leistungen davon abhängt, ob diese anhand der Höhe des Altersguthabens berechnet werden oder unmittelbar in Lohnprozenten definiert sind. Im ersten Fall (Leistungsberechnung auf der Grundlage des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens) bilden bei unterbliebener Rückerstattung allein die projizierten Altersgutschriften die Basis für die Leistungsberechnung. Im zweiten Fall (Leistungsberechnung in Prozenten des versicherten Lohnes) führt die fehlende Rückerstattung zu keiner Kürzung der Leistungen, wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine davon abweichende Regelung vorsehen kann (HÜRZELER, S. 278 f. Rz. 334).”
“Geburtstag, 2010, S. 131). Anders verhält es sich im sogenannten Duoprimat, einer Mischform zwischen Leistungs- und Beitragsprimat, bei welcher für einige Vorsorgeleistungen (in der Regel die Altersleistungen) das Beitragsprimat und für andere (in der Regel die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität) das Leistungsprimat gilt (vgl. dazu HÜRZELER, S. 143 f. Rz. 8 f.). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung ohne Auswirkung auf die Höhe der (temporären) Invalidenleistungen bleiben, aber später zu tieferen Altersleistungen führen (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; CARDINAUX, S. 131). Der Grund dafür liegt darin, dass die Kürzung der Leistungen davon abhängt, ob diese anhand der Höhe des Altersguthabens berechnet werden oder unmittelbar in Lohnprozenten definiert sind. Im ersten Fall (Leistungsberechnung auf der Grundlage des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens) bilden bei unterbliebener Rückerstattung allein die projizierten Altersgutschriften die Basis für die Leistungsberechnung. Im zweiten Fall (Leistungsberechnung in Prozenten des versicherten Lohnes) führt die fehlende Rückerstattung zu keiner Kürzung der Leistungen, wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine davon abweichende Regelung vorsehen kann (HÜRZELER, S. 278 f. Rz. 334).”
Die Pflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung zur Überweisung der Austrittsleistung bleibt gemäss der Rechtsprechung auch dann bestehen, wenn bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und unabhängig davon, ob der Versicherte seine Meldepflicht verletzt hat. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, die überweisene Austrittsleistung gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG) und sie in die Leistungsberechnung einzubeziehen, selbst bei verspäteter Überweisung.
“Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5.”
Der Vorsorgeplan und die versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sind massgeblich für das Ausmass der Rückerstattung der Austrittsleistung. Bei Leistungen, die nach dem System des Beitragsprimats finanziert werden, ist in der Regel die gesamte Austrittsleistung zurückzuerstatten. Im reinen Leistungsprimat richtet sich der rückzuerstattende Betrag nach dem Barwert der geschuldeten Leistungen.
“Der Vorsorgeplan und die versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sind entscheidend dafür, inwieweit die Austrittsleistung rückzuübertragen ist (HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 3 FZG). Geht es um nach dem System des Beitragsprimats finanzierte Leistungen, ist in der Regel die gesamte Austrittsleistung zurückzuerstatten (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG). Im reinen Leistungsprimat richtet sich der rückzuerstattende Betrag nach dem Barwert der geschuldeten Leistungen (STAUFFER, S. 466 Rz. 1447; SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; BASILE CARDINAUX, Der Eintritt der Vorsorgefalles in der beruflichen Vorsorge, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum”
Eine Rückerstattung nach Art. 3 Abs. 2 FZG kann nicht durch Verrechnung mit künftigen Leistungsansprüchen der betroffenen versicherten Person erfolgen. Die Vorsorgeeinrichtung hätte der versicherten Person stattdessen die Möglichkeit einräumen müssen, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen.
“12 Ziff. 19), wobei gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag ausreicht, um das Altersguthaben auszugleichen. Auf jeden Fall scheint seitens der Klägerin eine Bereitschaft dafür zu bestehen, eine entsprechende Differenzzahlung zu leisten (Klage S. 13 Ziff. 22). Die Beklagte hätte der Klägerin die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, einräumen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie wird dies vor der betragsmässigen Festlegung der Invalidenrente nachzuholen haben. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Forderung nicht mittels Verrechnung der der Klägerin zukommenden Leistungsansprüche (teilweise) getilgt werden kann (anders die Auffassung in der Klage S. 12 Ziff. 19 und S. 13 f. Ziff. 23; vgl. auch act. II 200). Da vor der Rückerstattung der von der Vorsorgeeinrichtung benötigten Austrittsleistung gerade kein Anspruch auf volle Leistungen besteht, ist eine Verrechnung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG nicht möglich (Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 24 unter Hinweis auf Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]).”
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