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Im zitierten Entscheid wurde festgehalten, dass die Kündigung bei Auflösung des Anschlussvertrags nur dann als gültig gilt, wenn der Arbeitgeber die Finanzierung allfälliger nicht gedeckter BVG-Altersguthaben nach Art. 18 FZG im Rahmen des neuen Anschlusses oder in gleichwertiger Weise sicherstellt.
“Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).”
“Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).”
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