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Zinsgutschriften auf Eintrittsleistungen und auf sonstige Einlagen sind gemäss Art. 15 Abs. 2 FZG zu berücksichtigen.
“Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital. Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG). Nach Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem”
Bei der Ermittlung des Altersguthabens gemäss Art. 15 FZG ist auf die tatsächlich gutgeschriebenen bzw. geleisteten Beiträge abzustellen. Etwaige rückforderbare Beitragsforderungen können aufgrund von Verjährung nicht mehr berücksichtigt werden und bleiben bei der Berechnung somit ausser Betracht.
“der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Urk. 17/B1). Das bedeutet, dass die Leistungen im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet werden. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv nach dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Die Beklagte 1 wies sodann zu Recht darauf hin (Urk. 50 S. 6), dass sowohl Art. 15 FZG als auch Art. 17 FZG zur Ermittlung des Altersguthabens nur auf die gutgeschriebenen respektive geleisteten Beiträge abstellen. Allfällige Forderungen des Klägers gegenüber den Beklagten können deshalb - infolge der Verjährung von allfälligen Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen – nicht mehr geltend gemacht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Versicherte, welche nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen – darum ging es vorliegend im Wesentlichen –, besser gestellt sein sollten als jene, die eine solche Verletzung vor Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls geltend machen. Im Falle letzterer ist lediglich die ehemalige Arbeitgeberin, nicht aber die betreffende Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert (vgl. E. 1.2). Allfällige Zeugeneinvernahmen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Klage ist abzuweisen.”
“der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Urk. 17/B1). Das bedeutet, dass die Leistungen im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet werden. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv nach dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Die Beklagte 1 wies sodann zu Recht darauf hin (Urk. 50 S. 6), dass sowohl Art. 15 FZG als auch Art. 17 FZG zur Ermittlung des Altersguthabens nur auf die gutgeschriebenen respektive geleisteten Beiträge abstellen. Allfällige Forderungen des Klägers gegenüber den Beklagten können deshalb - infolge der Verjährung von allfälligen Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen – nicht mehr geltend gemacht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Versicherte, welche nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen – darum ging es vorliegend im Wesentlichen –, besser gestellt sein sollten als jene, die eine solche Verletzung vor Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls geltend machen. Im Falle letzterer ist lediglich die ehemalige Arbeitgeberin, nicht aber die betreffende Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert (vgl. E. 1.2). Allfällige Zeugeneinvernahmen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Klage ist abzuweisen.”
Nach der in der Rechtsprechung wiedergegebenen Auffassung der BSV‑Mitteilungen (Rz. 914) und der überwiegenden Literatur werden Halbgeschwister wie Vollgeschwister in den Begünstigtenkreis einbezogen; Stiefgeschwister gelten hingegen nicht als «Geschwister» im Sinne von Art. 15 FZG (bzw. Art. 20a BVG). In der Literatur wird allerdings teilweise darauf hingewiesen, dass der Wortlaut nicht gänzlich klärt, ob Halbgeschwister erfasst sind.
“Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation schwergewichtig auf Rz. 914 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 15. März 2015 (zum Sinn und Zweck dieser Mitteilungen sowie zu deren grundsätzlich fehlendem Weisungscharakter vgl. Mitteilungen Nr. 1 über die berufliche Vorsorge vom 24. Oktober 1986). Danach soll ein Halbgeschwister gleich wie ein Vollgeschwister zum Kreis der Begünstigten gehören, da durch den gemeinsamen Elternteil eine verwandtschaftliche Beziehung gegeben ist. Das Halbgeschwister soll in gleichem Umfang begünstigt sein wie das Vollgeschwister, wenn keine andere Anordnung getroffen wurde. Kein Geschwister im Sinne von Art. 20a BVG, Art. 15 FZG und Art. 2 BVV 3 soll hingegen ein Stiefgeschwister sein. Dies mit der Begründung, es fehle an einem gemeinsamen Elternteil (und damit an einem verwandtschaftlichen Verhältnis) und es bestehe lediglich eine "soziale Geschwisternschaft". Was die darüber hinaus von der Vorinstanz angerufene Literatur anbelangt (ESTHER AMSTUTZ, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, N 603; Esther Amstutz, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N 51 zu Art. 20a BVG; Thomas Gächter/Esther Amstutz, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe, Bd. 4, 2011, S. 45 ff.; Marc Hürzeler/ Gustavo Scartazzini, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 20a BVG), wird darin weitestgehend auf die eben dargelegte Auffassung des BSV verwiesen. Immerhin wird an einer Stelle festgehalten, der Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG lasse offen, ob auch Halbgeschwister unter die Bestimmung fallen würden.”
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