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Die neue/übergetretene Vorsorgeeinrichtung ist nicht aktivlegitimiert, klageweise für frühere Versicherungsverhältnisse eine höhere Verzinsung der Altersguthaben bzw. daraus folgende höhere Austrittsleistungen geltend zu machen. Eine entsprechende Klage wurde mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 BVG; Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist nicht legitimiert, auf Rechnung der zu ihr übergetretenen Versicherten klageweise eine höhere Verzinsung der Altersguthaben während eines früheren Versicherungsverhältnisses und mittelbar die Überweisung von höheren als in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen klageweise von der früheren Vorsorgeeinrichtung einzufordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 06. Januar 2025, BV 2023/21). «Entscheid als PDF» «BV_2023-21.pdf» anzeigen”
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 BVG; Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist nicht legitimiert, auf Rechnung der zu ihr übergetretenen Versicherten klageweise eine höhere Verzinsung der Altersguthaben während eines früheren Versicherungsverhältnisses und mittelbar die Überweisung von höheren als in den Austrittsabrechnungen ausgewiesenen Austrittsleistungen klageweise von der früheren Vorsorgeeinrichtung einzufordern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 06. Januar 2025, BV 2023/21). «Entscheid als PDF» «BV_2023-21.pdf» anzeigen”
Art. 25 FZG macht die im BVG geregelten Bestimmungen zur systematischen Verwendung der AHV‑Nummer, zur Rechtspflege, zum Bearbeiten und zur Bekanntgabe von Personendaten, zur Akteneinsicht, zur Schweigepflicht sowie zur Amts‑ und Verwaltungshilfe sinngemäss auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar. Die in Art. 65a und Art. 86b BVG enthaltenen speziellen Informationspflichten des BVG sind in Art. 25 FZG nicht erwähnt und finden damit auf Freizügigkeitseinrichtungen keine Anwendung (vgl. E.6).
“Abschnitt des FZG werden sodann Vorschriften - wiederum einzig für Vorsorgeeinrichtungen - zur Information der Versicherten im Hinblick auf eine Scheidung festgehalten. Was die Freizügigkeitseinrichtungen betrifft, werden für sie - wie auch für die Vorsorgeeinrichtungen - konkrete Informationspflichten in Art. 22c Abs. 4 FZG (Informationspflicht bei Übertragung der Austrittsleistung) und Art. 19k FZV (Informationspflichten im Scheidungsfall) normiert. Zudem sind gemäss Art. 25 FZG die Bestimmungen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sinngemäss anwendbar. Im BVG sehen sodann die Art. 65a und Art. 86b BVG für Vorsorgeeinrichtungen Informationspflichten gegenüber den Versicherten vor, allerdings werden diese beiden Bestimmungen in Art. 25 FZG nicht erwähnt. Sie finden deshalb auf Freizügigkeitseinrichtungen keine Anwendung.”
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