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Die örtliche Zuständigkeit des nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständigen Gerichts für die Durchführung der Teilung nach Art. 25a Abs. 1 FZG ist gegeben. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung bzw. Erwägung in E. 1.2 der zitierten Quelle.
“Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.”
“Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.”
Fehlt im ausländischen Scheidungsurteil eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Vorsorgeregelung, kann das in der Schweiz für den Vorsorgeausgleich zuständige Gericht die konkrete Festlegung der Leistungen nach Art. 25a FZG vornehmen; das ausländische Gericht kann in diesem Fall nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung (den Teilungsschlüssel) bestimmen.
“Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist (BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 342). Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil 9C_385/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 22 zu Art. 281 ZPO).”
“Insbesondere sei die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu verpflichten, von der Austrittsleistung des Beklagten den Betrag von mindestens Fr. 25'000.-- auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 13. März 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für nicht zuständig (Urk. 2/4), wogegen X.___ beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde erhob (Urk. 2/7). Das Bundesgericht hob den Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 13. März 2020 mit Urteil vom 15. April 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen keine Durchführbarkeitserklärung vorgelegen habe. Andernfalls hätte keine Veranlassung für eine Erklärung von Y.___ bestanden, wonach dieses Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung noch vorhanden sei. Das ausländische Scheidungsgericht habe nur den Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) bestimmen können, während die Festlegung der Leistungen durch das zuständige Gericht nach Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG, mithin das hiesige Gericht, zu erfolgen habe. Es liege entgegen der vom kantonalen Gericht in seiner Vernehmlassung vertretenen Ansicht keine lückenhafte und somit ergänzungsbedürftige Regelung vor, welche durch ein Scheidungsgericht mittels Ergänzungsklage zu füllen wäre. Das Bundesgericht wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses über die übrigen Eintretensvoraussetzungen und gegebenenfalls über die Klage vom 19. Februar 2020 materiell entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 setzte das hiesige Gericht der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG – wie von X.___ beantragt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.) – eine Frist von 30 Tagen an, um Auskunft über allfällige Guthaben aus der beruflichen Vorsorge von Y.___ zu erteilen (Urk. 3). Die Zentralstelle 2. Säule gab mit Schreiben vom 11. Juni 2021 bekannt (Urk. 5/1), dass ein Vergleich der Personendaten von Y.___ mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge drei mögliche Übereinstimmungen ergeben habe und zwar mit der bereits bekannten Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk.”
Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit für die nach Art. 25a Abs. 1 FZG vorzunehmenden BVG‑Teilungen gemäss § 54 Abs. 1 lit. c VPO beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
“Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.”
“Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.”
Die vom Gesetz vorgesehene Teilung wird durch das am Ort der Scheidung zuständige Zivilgericht durchgeführt. Soweit die Rechtskraft des Scheidungsurteils relevant ist, bezieht sich diese nach dem hierzu eingeholten BSV‑Hinweis auf den zivilgerichtlichen Scheidungsentscheid und nicht auf einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts.
“Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).”
“Zur Begründung führte sie aus, dass andernfalls die ausgleichsverpflichtete Person die Kürzung der Austrittsleistung für die Zeit zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der rechtskräftigen Teilung durch das Vorsorgegericht alleine zu tragen hätte. Obwohl diese Begründung aus der Sicht einer Pensionskasse nachvollziehbar ist, stellte sich im Instruktionsverfahren die Frage, ob mit dem in Art. 19g Abs. 1 FZV verwendete Begriff "Scheidungsurteil" nicht vielmehr das Urteil des für die Scheidung zuständigen Zivilgerichts gemeint sein könnte. Um diese Frage zu klären, bat das Kantonsgericht das BSV um eine Stellungnahme. Die zuständige Mitarbeiterin des BSV führte am 5. Juni 2020 aus, dass in Art. 19g FZV die Begriffe "Scheidungsverfahren" und "Rechtskraft des Scheidungsurteils" verwendet würden. Diese beiden Begriffe würden im FZG und in den dazugehörenden Verordnungen stets für Verfahren vor dem Zivilgericht und nicht vor dem Sozialversicherungsgericht benutzt. Demzufolge beziehe sich die in Art. 19g FZV verwendete Formulierung "Rechtskraft des Scheidungsurteils" auf den zivilrechtlichen Entscheid, was sich insbesondere aus Art. 25a FZG klar ergebe. Zudem seien den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV, welche in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016 Rz. 937 publiziert worden seien, keine Hinweise auf eine gegenteilige Auslegung zu entnehmen.”
Bei Ergänzungsverfahren ist der Ort des Ergänzungsverfahrens als Ort der Scheidung massgeblich. Das dortige Scheidungsgericht kann den Teilungsschlüssel (Prinzip und Ausmass der Teilung) festlegen; die konkrete Berechnung bzw. Festlegung der Leistungen hat hingegen das nach Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständige Gericht in der Schweiz vorzunehmen.
“Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).”
“3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.1). Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist. Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 281 Abs. 3 ZPO). 3. Das französische Scheidungsgericht hat gemäss den Angaben der Klägerin keine Regelung zur Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge gemäss schweizerischem Recht getroffen (Urk. 1) und damit auch insbesondere nicht den Teilungsschlüssel bestimmt. Es erweist sich deshalb als ergänzungsbedürftig, wofür das hiesige Gericht nicht zuständig ist (vgl. E. 2.2). Die anbegehrte Ergänzung ist vielmehr beim zuständigen schweizerischen Scheidungsgericht (am Ort des Sitzes der Vorsorgeeinrichtung [Art. 64 Abs. 1bis IPRG], sofern keine Zuständigkeit nach Art. 59 f. IPRG besteht) geltend zu machen. 4.”
Die örtliche Zuständigkeit des ausführenden bzw. zuständigen Gerichts richtet sich nach Art. 25a Abs. 1 FZG. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG.
“Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.”
Für Art. 25a Abs. 1 FZG gilt: Massgeblicher Stichtag für die Kürzung der Altersrente ist das rechtskräftige Scheidungsurteil des Zivilgerichts (Scheidungsurteil) und nicht ein Entscheid des Vorsorge- bzw. kantonalen Versicherungsgerichts.
“124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird (1. Satz)." Daraus geht deutlich hervor, dass sich der Begriff "Scheidungsurteil" auf das Verfahren vor Zivilgericht beziehen muss, fallen doch die darin geregelten gerichtlichen Befugnisse nicht in den Kompetenzbereich des Vorsorgegerichts. Weiter gibt Art. 25a Abs. 1 FZG Aufschluss über die Bedeutung des Wortlautes "Scheidungsgericht". So bestimmt Abs. 1 für den Fall, dass im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden kann, "das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht" gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Mit der in Art. 25a Abs. 1 FZG getroffenen Unterscheidung zwischen Zivil- und Sozialversicherungsgericht wird klar, dass unter der Formulierung "Scheidungsurteil" nicht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, sondern dasjenige des Zivilgerichts zu verstehen ist. Auch Art. 22a Abs. 4 FZG benutzt für das Urteil des Vorsorgegerichts den Begriff "rechtskräftiger Entscheid über den Vorsorgeausgleich". Den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV ist ein Anwendungsbeispiel zu entnehmen, aus welchem unmissverständlich hervorgeht, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts ist (vgl. Mitteilungen des BSV der beruflichen Vorsorge Nr. 142 Rz. 937, S. 24 f.). Schliesslich spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bestimmungen des FZG und FZV beim zivilrechtlichen Entscheid vom Scheidungsurteil und beim sozialversicherungsrechtlichen Entscheid vom Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. anstelle vieler: BGE 132 V 341). Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Kürzung der Altersrente nach Art.”
Fehlt einem anerkannten ausländischen Scheidungsurteil ein Teilungsschlüssel oder liegt keine Bestätigung über die Durchführbarkeit der Vorsorgeregelung vor, so hat in der Schweiz das nach Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG zuständige Sozialversicherungsgericht die konkrete Berechnung der Leistungen vorzunehmen. Ist ein Teilungsschlüssel überhaupt nicht festgelegt, ist gegebenenfalls eine Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht zu erheben.
“3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.1). Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist. Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 281 Abs. 3 ZPO). 3. Dem von X.___ ins Recht gelegten Scheidungsurteil des Tribunale Ordinario di Como vom 22. März 2011 lässt sich keine Regelung zum Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss schweizerischem Recht entnehmen (Urk. 2/B). Ebenso wenig geht aus der dem Urteil vom 22. März 2011 zugrunde liegenden Scheidungsklage von Y.___ vom 21. September 2010, der sich X.___ im Scheidungsprozess anschloss (Urk. 2/B), hervor, dass die Eheleute eine Regelung getroffen hätten. Vielmehr erklärten die Parteien: «dichiarare che le parti nulla si devono reciprocamente in quanto economicamente indipendenti e che hanno altresì risolto ogni questione patrimoniale, ad eccezione della comproprietà della casa coniugale e degli arredi della stessa» (die Parteien stellen keine Ansprüche aneinander, da sie wirtschaftlich unabhängig sind und sämtliche Vermögensfragen, ausgenommen das gemeinsame Eigentum an der Ehewohnung und ihrer Einrichtung, geregelt haben) (Urk.”
Im Kanton Basel‑Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen gemäss § 54 Abs. 1 lit. c VPO beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
“Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.”
“Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.”
Kann das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich nicht abschliessend regeln (z. B. mangels Durchführbarkeitsbestätigung oder weil massgebliche Guthaben oder Renten nicht feststehen), legt es das Teilungsverhältnis fest und überweist die Sache nach Rechtskraft an das nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses nimmt die von Amtes wegen vorzunehmende Teilung vor (Art. 281 Abs. 3 ZPO).
“Ist eine abschliessende Regelung des Vorsorgeausgleichs durch das Scheidungsgericht nicht möglich, etwa da diesbezüglich keine Vereinbarung zustande kommt (vgl. Art. 280 ZPO) oder die massgeblichen Guthaben und Renten nicht feststehen (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO), so legt das Scheidungsgericht lediglich das Teilungsverhältnis fest und überweist die Streitsache nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In den Anwendungsbereich von Art. 281 Abs. 3 ZPO fällt somit auch die Konstellation, in der die Ehegatten (zwar) eine Einigung betreffend Vorsorgeausgleich erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft und entsprechend kann das Scheidungsgericht dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen (vgl. BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 341 f.; vgl. auch BGE 132 V 337 E. 1.1 S. 340).”
Kann im Scheidungsverfahren kein abschliessender Vorsorgeausgleich getroffen werden (z.B. mangels Einigung oder fehlender Bestätigung der Durchführbarkeit durch die Vorsorgeeinrichtung), legt das Scheidungsgericht nur das Teilungsverhältnis fest und überweist die Streitsache nach Rechtskraft an das nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht. Das Scheidungsurteil entfaltet gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist, keine Rechtskraft; das Scheidungsgericht kann dieser gegenüber daher keine verbindlichen Anordnungen treffen.
“Ist eine abschliessende Regelung des Vorsorgeausgleichs durch das Scheidungsgericht nicht möglich, etwa da diesbezüglich keine Vereinbarung zustande kommt (vgl. Art. 280 ZPO) oder die massgeblichen Guthaben und Renten nicht feststehen (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO), so legt das Scheidungsgericht lediglich das Teilungsverhältnis fest und überweist die Streitsache nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In den Anwendungsbereich von Art. 281 Abs. 3 ZPO fällt somit auch die Konstellation, in der die Ehegatten (zwar) eine Einigung betreffend Vorsorgeausgleich erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft und entsprechend kann das Scheidungsgericht dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen (vgl. BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 341 f.; vgl. auch BGE 132 V 337 E. 1.1 S. 340).”
“Ist eine abschliessende Regelung des Vorsorgeausgleichs durch das Scheidungsgericht nicht möglich, etwa da diesbezüglich keine Vereinbarung zustande kommt (vgl. Art. 280 ZPO) oder die massgeblichen Guthaben und Renten nicht feststehen (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO), so legt das Scheidungsgericht lediglich das Teilungsverhältnis fest und überweist die Streitsache nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In den Anwendungsbereich von Art. 281 Abs. 3 ZPO fällt somit auch die Konstellation, in der die Ehegatten (zwar) eine Einigung betreffend Vorsorgeausgleich erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft und entsprechend kann das Scheidungsgericht dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen (vgl. BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 341 f.; vgl. auch BGE 132 V 337 E. 1.1 S. 340).”
Wird die Streitsache gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG an das am Ort der Scheidung zuständige Gericht überwiesen, führt dieses Gericht die Teilung von Amtes wegen durch. Der in FZG/FZV verwendete Begriff «Scheidungsurteil» bezieht sich dabei auf den zivilrechtlichen Entscheid des Scheidungsgerichts und nicht auf einen Entscheid des Vorsorge‑/Sozialversicherungsgerichts.
“Wie das BSV zutreffend ausgeführt hat, wird im FZG und FZV der Begriff "Scheidungsurteil" stets im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Scheidungsverfahren verwendet. So lautet beispielsweise Art. 22f. FZG: "Abs. 1: Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Abs. 1 ZGB zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird. Abs. 2: … Abs. 3: Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Art. 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird (1. Satz)." Daraus geht deutlich hervor, dass sich der Begriff "Scheidungsurteil" auf das Verfahren vor Zivilgericht beziehen muss, fallen doch die darin geregelten gerichtlichen Befugnisse nicht in den Kompetenzbereich des Vorsorgegerichts. Weiter gibt Art. 25a Abs. 1 FZG Aufschluss über die Bedeutung des Wortlautes "Scheidungsgericht". So bestimmt Abs. 1 für den Fall, dass im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden kann, "das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht" gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Mit der in Art. 25a Abs. 1 FZG getroffenen Unterscheidung zwischen Zivil- und Sozialversicherungsgericht wird klar, dass unter der Formulierung "Scheidungsurteil" nicht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, sondern dasjenige des Zivilgerichts zu verstehen ist. Auch Art. 22a Abs. 4 FZG benutzt für das Urteil des Vorsorgegerichts den Begriff "rechtskräftiger Entscheid über den Vorsorgeausgleich". Den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV ist ein Anwendungsbeispiel zu entnehmen, aus welchem unmissverständlich hervorgeht, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts ist (vgl.”
“124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird (1. Satz)." Daraus geht deutlich hervor, dass sich der Begriff "Scheidungsurteil" auf das Verfahren vor Zivilgericht beziehen muss, fallen doch die darin geregelten gerichtlichen Befugnisse nicht in den Kompetenzbereich des Vorsorgegerichts. Weiter gibt Art. 25a Abs. 1 FZG Aufschluss über die Bedeutung des Wortlautes "Scheidungsgericht". So bestimmt Abs. 1 für den Fall, dass im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden kann, "das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht" gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Mit der in Art. 25a Abs. 1 FZG getroffenen Unterscheidung zwischen Zivil- und Sozialversicherungsgericht wird klar, dass unter der Formulierung "Scheidungsurteil" nicht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, sondern dasjenige des Zivilgerichts zu verstehen ist. Auch Art. 22a Abs. 4 FZG benutzt für das Urteil des Vorsorgegerichts den Begriff "rechtskräftiger Entscheid über den Vorsorgeausgleich". Den Erläuterungen zu den Änderungen der FZV ist ein Anwendungsbeispiel zu entnehmen, aus welchem unmissverständlich hervorgeht, dass der Stichtag für die Kürzung der Altersrente das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts ist (vgl. Mitteilungen des BSV der beruflichen Vorsorge Nr. 142 Rz. 937, S. 24 f.). Schliesslich spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bestimmungen des FZG und FZV beim zivilrechtlichen Entscheid vom Scheidungsurteil und beim sozialversicherungsrechtlichen Entscheid vom Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. anstelle vieler: BGE 132 V 341). Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Kürzung der Altersrente nach Art.”
Ist im ausländischen Scheidungsurteil keine Durchführbarkeitserklärung enthalten, kann das Urteil in der Schweiz nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung (Teilungsschlüssel) verbindlich festlegen; die konkrete Berechnung bzw. Festlegung der Vorsorgeleistungen obliegt dem in der Schweiz zuständigen Gericht gestützt auf Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG. Hat das ausländische Urteil keinen Teilungsschlüssel bestimmt, ist dieser Anspruch durch eine Ergänzungsklage beim zuständigen schweizerischen Scheidungsgericht geltend zu machen.
“Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist (BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 342). Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil 9C_385/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 22 zu Art. 281 ZPO).”
“In Bezug auf das Guthaben von Fr. 25'000.- bei der Freizügigkeitsstiftung C.________ ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht X.________ keine Durchführbarkeitserklärung vorgelegen hat. Andernfalls hätte - wie beschwerdeweise zutreffend vorgebracht wird - keine Veranlassung für eine Erklärung des Beschwerdegegners 1 bestanden, wonach dieses Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung noch vorhanden sei. Das ausländische Scheidungsgericht konnte folglich nur den Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) bestimmen, während die Festlegung der Leistungen durch das zuständige Gericht nach Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zu erfolgen hat; im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (§ 2 Abs. 2 lit. a des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81]).”