Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685;BBl 2003 1288). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313;BBl 2013 4887). ↩
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Vor Eintritt des Vorsorge- bzw. Versicherungsfalles sind Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich unpfändbar; solange die Auszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG nicht verlangt werden kann, dient das Freizügigkeitskapital der Vorsorge und ist nicht zur Nachzahlung heranzuziehen. Kann hingegen die Barauszahlung nach Art. 5 FZG verlangt werden, ist das Kapital nicht mehr der Vorsorge dienend und ist anzurechnen.
“Es ist in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Liegenschaft im Rahmen der Scheidung als Abgeltung einerseits für ausstehende Unterhaltsbeiträge und andererseits der Pensionskassenansprüche diente, indem der zu Gunsten der Liegenschaft getätigte WEF-Vorbezug auf [die Erblasserin] übertragen wurde, und bei einem Verkauf der Liegenschaft der WEF-Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung von [Erblasserin] bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung hätte zurückbezahlt werden müssen, was sich ebenfalls aus den von der Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime konsultierten Akten ergibt […]. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind aber vor Eintritt der Fälligkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, weshalb sie im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt des Vorsorge- bzw. Versicherungsfalles grundsätzlich nicht zum Vermögen gerechnet werden können (vgl. BK-Bühler, Art. 117 N 70; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl., Art. 117 N 22; vgl. auch BGE 144 III 531 E. 3 f.); kann aber die Auszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verlangt werden, dient das Freizügigkeitskapital mithin nicht mehr der Vorsorge, ist sie anzurechnen (vgl. BGE 135 I 288 E. 2.4.3 f.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 37; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 16; BK-Bühler, Art. 117 N 71; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 22). Weder war vor dem Tod von [Erblasserin] ein Vorsorgefall eingetreten, noch waren die Voraussetzungen von Art. 5 FZG erfüllt. Selbst ein Mindestwert der Liegenschaft in […] von Fr. 600'000.00, wie er von der Vorinstanz angenommen wurde, hätte deshalb unter Berücksichtigung der hypothekarischen Belastung nicht genügt, die für die Nachzahlung erforderlichen Mittel zu erwirtschaften, womit ein Verkauf auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. lit. e hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse von [Erblasserin] vor ihrem Tod nicht dergestalt i.S.v. Art. 288 Abs. 1 aZPO-SG verbessert hatten, dass sie zur Nachzahlung des durch den Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Betrages von Fr.”
“an eine Freizügigkeitseinrichtung hätte zurückbezahlt werden müssen, was sich ebenfalls aus den von der Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime konsultierten Akten ergibt […]. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind aber vor Eintritt der Fälligkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, weshalb sie im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt des Vorsorge- bzw. Versicherungsfalles grundsätzlich nicht zum Vermögen gerechnet werden können (vgl. BK-Bühler, Art. 117 N 70; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl., Art. 117 N 22; vgl. auch BGE 144 III 531 E. 3 f.); kann aber die Auszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verlangt werden, dient das Freizügigkeitskapital mithin nicht mehr der Vorsorge, ist sie anzurechnen (vgl. BGE 135 I 288 E. 2.4.3 f.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 37; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 16; BK-Bühler, Art. 117 N 71; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 22). Weder war vor dem Tod von [Erblasserin] ein Vorsorgefall eingetreten, noch waren die Voraussetzungen von Art. 5 FZG erfüllt. Selbst ein Mindestwert der Liegenschaft in […] von Fr. 600'000.00, wie er von der Vorinstanz angenommen wurde, hätte deshalb unter Berücksichtigung der hypothekarischen Belastung nicht genügt, die für die Nachzahlung erforderlichen Mittel zu erwirtschaften, womit ein Verkauf auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. lit. e hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse von [Erblasserin] vor ihrem Tod nicht dergestalt i.S.v. Art. 288 Abs. 1 aZPO-SG verbessert hatten, dass sie zur Nachzahlung des durch den Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Betrages von Fr. 8'800.00 in der Lage gewesen wäre, womit ein Nachzahlungsanspruch auch gegenüber ihren Erben ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben.”
Sieht das Vorsorgereglement ein reglementarisches (vorzeitiges) Rentenalter vor, das unter dem gesetzlichen Rentenalter liegt, entsteht der Vorsorgefall «Alter» und damit grundsätzlich bereits mit der Vollendung dieses reglementarischen Rentenalters ein Anspruch auf Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1. Sodann gilt: Wenn das anwendbare Reglement die vorzeitige Pensionierung von der Ausübung einer ausdrücklichen Willenserklärung des Versicherten abhängig macht, tritt der Vorsorgefall «Alter» und damit der Anspruch auf Barauszahlung nur ein, wenn der Versicherte diese Erklärung abgibt; unterlässt er dies, bleibt ein Anspruch auf Austrittsleistung (gemäss den in den Quellen genannten Regelungen).
“Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, so entsteht der Vorsorgefall «Alter» und damit ein Barauszahlungsfall gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, wie oben dargelegt worden ist, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt. Falls das anwendbare Vorsorgereglement indessen die vorzeitige Pensionierung von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht, tritt der den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung ausschliessende Vorsorgefall «Alter» (Art. 2 Abs. 1 FZG) nicht in jedem Fall ein, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall «Alter» lediglich dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs.”
“Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, so entsteht der Vorsorgefall «Alter» und damit ein Barauszahlungsfall gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, wie oben dargelegt worden ist, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt. Falls das anwendbare Vorsorgereglement indessen die vorzeitige Pensionierung von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht, tritt der den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung ausschliessende Vorsorgefall «Alter» (Art. 2 Abs. 1 FZG) nicht in jedem Fall ein, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall «Alter» lediglich dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs.”
Wird ein Auszahlungsbegehren mit offenbar formgültigen Unterlagen eingereicht und bestreitet der Betroffene die Formgültigkeit in der Beschwerde nicht substanziiert, gehen die Vorinstanzen von einem formgültigen Dokument aus. Soweit das Strafverfahren gegen die Verantwortliche zwischenzeitlich eingestellt wurde, ändert dies an dieser Beurteilung nichts, wenn die Beschwerde keine konkrete Rügen zur fehlenden Formgültigkeit enthält.
“Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, welche sich weitgehend auf die Erkenntnisse der Erstinstanz beziehen, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers der C.________ ein Begehren auf Barauszahlung eingereicht. Zwar bestreite der Beschwerdeführer, seine Unterschrift darauf angebracht zu haben, ohne sich jedoch mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass das von ihm gegen die Ehefrau veranlasste Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zwischenzeitlich eingestellt worden war. Da er in diesem Punkt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht nachgekommen sei, ging die Vorinstanz wie die Erstinstanz von einem formgültigen Dokument aus. Damit liege eine gültige Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG vor.”
Die Fälligkeit der Austritts-/Altersleistung kann bereits eintreten, bevor tatsächlich ein Leistungsbegehren gestellt wird. Das gilt, soweit der Vorsorgenehmer durch gesetzliche oder vertragliche Wahlrechte den Zeitpunkt des Vorsorgefalls selbst bestimmen kann; in solchen Fällen ist Fälligkeit nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalls gleichzusetzen, da andernfalls das Wahlrecht wirkungslos würde.
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft.”
Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG entfällt der Vorsorgeschutz; die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ist als anrechenbares Vermögen zu behandeln (im Unterschied zu einem Guthaben, das weiterhin in einer Vorsorgeeinrichtung verbleibt).
“5 Abs. 2 lit. c ÜLG auch das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit es den Betrag von Fr. 509'860.- (vgl. Art. 4 ÜLV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG [in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]) übersteigt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es in der Systematik von Art. 5 Abs. 2 ÜLG um Vorsorgeguthaben, die sich in einer Vorsorgeeinrichtung befinden. Der Entwurf des Bundesrates sah noch keine Anrechnung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge beim Reinvermögen vor. Ein Freizügigkeitsguthaben sollte solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde (Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Damit wurde die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bezweckt (vgl. dazu: BGE 150 V 161 E. 6.3; 148 V 114 E. 7.1). Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42; endgültiges Verlassen der Schweiz; Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann sich die betreffende Person indessen nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV (SR 831.425) berufen, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat. Dementsprechend wird in der Botschaft auch festgehalten, dass eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen darstellt (BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet, liegen doch nach dem Gesagten für die unterschiedliche Behandlung von bezogenem Kapital und solchem, das sich zum Erhalt des Vorsorgeschutzes in einer Vorsorgeeinrichtung befindet, sachliche Gründe vor (vgl. dazu: BGE 142 V 577 E. 4.4 mit Hinweis).”
Nach der Rechtsprechung tritt die Fälligkeit der Leistung nach Art. 5 FZG bereits dann ein, wenn die Leistungseinrede/der Leistungstitel so weit vorliegt, dass das Leistungsbegehren rechtlich gestellt werden könnte (d. h. die Einforderbarkeit gegeben ist), und nicht erst mit der tatsächlichen Stellung des Gesuchs.
“17): - Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Reglementsanpassungen den Vorsorgenehmern nicht bekannt gegeben, sei eine logische Schlussfolgerung, da die Beschwerdeführerin unter anderem die Anpassung von Art. 23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen. - Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen.”
“17): - Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Reglementsanpassungen den Vorsorgenehmern nicht bekannt gegeben, sei eine logische Schlussfolgerung, da die Beschwerdeführerin unter anderem die Anpassung von Art. 23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei. - Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen. - Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen.”
Fällt die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge weg (z.B. aufgrund Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit), können Versicherte gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen.
“Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Art. 151 OR regelt, dass ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt anzusehen ist. Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art.”
“Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; BGE 142 V 358 E. 5.1 bis”
“Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines gesetzeskonformen Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bejaht. Wie sie verbindlich festgehalten hat, beendete der Beschwerdegegner seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der Swiss Life per 31.05.2014, womit seine Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge wegfiel.”
Ausländische Vorsorgeguthaben sind beim Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen. Die Parteien sind anzuhalten, die genaue Höhe bzw. Kontoauszüge der ausländischen Vorsorgeansprüche zum Zeitpunkt der Eheschliessung und der Klageeinleitung vorzulegen. Kommt eine Partei dieser Aufforderung unberechtigt nicht nach, kann dies bei der Beweiswürdigung nach Art. 164 ZPO berücksichtigt werden.
“66 S. 33), steht die genaue Höhe der gesamten Vorsorgeansprüche der Parteien im Ausland nicht fest bzw. ergibt sich nicht vollständig aus den von den Parteien dazu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 49/61, 58/60, 58/61 und 59/62). Aufgrund der Untersuchungsmaxime kann es dabei aber nicht sein Bewenden haben, zumal beide Parteien weitere Abklärungen in Aussicht gestellt haben. Die Vorinstanz hätte unter Mithilfe der Parteien auch die ausländischen Guthaben eruieren und in den Vorsorgeaus- gleich einbeziehen müssen, wenn sie davon absah, nach Art. 283 Abs. 3 ZPO den Vorsorgeausgleich gesamthaft in ein separates Verfahren zu verweisen. Dass die ausländischen Vorsorgeansprüche erst zum Tragen kommen, wenn ein Ehepartner in Rente geht, ist keine Besonderheit. Auch für Pensionskassengut- haben in der Schweiz besteht das Bezugsrecht grundsätzlich erst dann, wenn der Vorsorgefall eintritt, also insbesondere dann, wenn die anspruchsberechtigte Per- son in Rente geht (vgl. Art. 13 BVG; Art. 5 FZG e contrario). Bedeutsam ist, dass für ausländische Vorsorgeansprüche keine Austrittsleistungen nach FZG berech- net werden können. Das steht der Festsetzung einer angemessenen Entschädi- gung aber nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 73 Rz. 11 f.) setzt die Anwendung von Art. 124e ZGB auch keine verbindliche ausländi- sche Entscheidung über die Vorsorgeansprüche voraus. Ungeachtet der Bereit- schaft der Parteien, die ausländischen Vorsorgeansprüche noch näher abzuklä- ren, hat die Vorinstanz die Parteien nicht abschliessend aufgefordert, exakte An- gaben bzw. Kontoauszüge der Vorsorgeguthaben im Ausland zum Zeitpunkt der Eheschliessung und Klageeinleitung einzureichen, was nachzuholen ist. Die Vor- instanz hat die Parteien anzuhalten, die genaue Höhe ihrer Vorsorgeansprüche im Ausland zu belegen. Wenn eine Partei einer solchen Aufforderung unberech- tigterweise nicht nachkäme, wäre dies gegebenenfalls nach Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.”
Bei endgültigem Wegzug aus der Schweiz kann die versicherte Person gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen.
“Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst.”
“Gibt eine versicherte Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf, richtet ihr die Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Kapitalzahlung nur aus, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG; vgl. aber Art. 25f FZG), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) oder ein Vorsorgefall eingetreten ist und gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 BVG). In diesen Fällen stellt die Austritts- bzw. die in Kapitalform ausgerichtete Vorsorgeleistung bei der versicherten Person grundsätzlich steuerbares Vorsorgeeinkommen nach Art. 22 Abs. 1 DBG dar, sodass eine Befreiung nach Art. 24 lit. c DBG in Betracht kommt (vgl. LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 DBG).”
Ist der Anspruchsberechtigte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, ist für eine Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin erforderlich. Das Gesuch um Barauszahlung im Freizügigkeitsfall gilt als Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhängt.
“Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Der Versicherte kann eine Barauszahlung der Austrittsleistung unter anderem verlangen, wenn er die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG, SR. 831.42). Ist der Anspruchsberechtigte verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, so ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FZG). Das Begehren um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall ist eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhängt (BGE 121 III 31 E. 2b; 120 III 75 E. 1a; Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.2.1; Urteil 5A_907/2021 vom 20. April 2022 E. 6.3.3; BIANCHI, Previdenza professionale e diritto esecutivo, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.], 2000, S. 218).”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schützt die Barauszahlung auch für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende, obwohl dieser Sonderfall nicht ausdrücklich in Art. 5 Abs. 1 FZG genannt ist.
“Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten diesbezüglich fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform.”
Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist vor Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zulässig. Die Rechtsprechung nennt dabei ausdrücklich die in Art. 5 Abs. 1 FZG genannten Fälle, namentlich das endgültige Verlassen der Schweiz, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Austrittsleistung, die kleiner ist als der Jahresbeitrag.
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG wird die Freizügigkeitsleistung, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (BGE 148 III 232 E. 6.3 mit Hinweisen; zum abweichenden Fälligkeitsbegriff gemäss Art. 75 ff. OR im Bereich der Ergänzungsleistungen: vgl. SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5, P 56/05 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs.”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs. 2).”
Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist in den in Art. 5 Abs. 1 FZG genannten Fällen zulässig, namentlich bei endgültigem Verlassen der Schweiz, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und bei einer nur geringen Austrittsleistung. Der Entfall der Versicherungspflicht (z.B. durch Beendigung unselbständiger Erwerbstätigkeit) kann einen solchen Barauszahlungsgrund begründen. Nach einer Barauszahlung entfällt der mit dem Verbleib des Guthabens verbundene Vorsorgeschutz.
“Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs. 2).”
“Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines gesetzeskonformen Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bejaht. Wie sie verbindlich festgehalten hat, beendete der Beschwerdegegner seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der Swiss Life per 31.05.2014, womit seine Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge wegfiel.”
“5 Abs. 2 lit. c ÜLG auch das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit es den Betrag von Fr. 509'860.- (vgl. Art. 4 ÜLV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG [in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]) übersteigt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es in der Systematik von Art. 5 Abs. 2 ÜLG um Vorsorgeguthaben, die sich in einer Vorsorgeeinrichtung befinden. Der Entwurf des Bundesrates sah noch keine Anrechnung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge beim Reinvermögen vor. Ein Freizügigkeitsguthaben sollte solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde (Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Damit wurde die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bezweckt (vgl. dazu: BGE 150 V 161 E. 6.3; 148 V 114 E. 7.1). Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42; endgültiges Verlassen der Schweiz; Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann sich die betreffende Person indessen nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV (SR 831.425) berufen, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat. Dementsprechend wird in der Botschaft auch festgehalten, dass eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen darstellt (BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet, liegen doch nach dem Gesagten für die unterschiedliche Behandlung von bezogenem Kapital und solchem, das sich zum Erhalt des Vorsorgeschutzes in einer Vorsorgeeinrichtung befindet, sachliche Gründe vor (vgl. dazu: BGE 142 V 577 E. 4.4 mit Hinweis).”
Art. 5 FZG ist zwingendes Recht. Eine reglementarische Ausdehnung oder sonstige Erweiterung der in Art. 5 FZG geregelten Barauszahlungstatbestände ist nicht zulässig. Entsprechende reglementarische Ausschluss- oder Erweiterungsklauseln sind daher zu entfernen bzw. ersatzlos zu streichen.
“Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu streichen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Barauszahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den”
“Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu streichen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Barauszahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.”
“Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu streichen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Barauszahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.”
Fehlende Plan- und Regelmässigkeit der Tätigkeit spricht gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit gegen einen Barauszahlungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 FZG. So wurde etwa festgestellt, dass bloss zwei Aufträge innerhalb von zwei Jahren gegen eine gewerbsmässige, selbständige Tätigkeit sprechen.
“Aber eine nie in die Tat umgesetzte Verkaufsabsicht alleine liesse den Beschwerdeführer ohnehin noch nicht als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler erscheinen. Die übrigen Feststellungen der Vorinstanz stellen die Beschwerdeführer nicht in einer Art und Weise infrage, die dem Bundesgericht erlauben würde, davon abzuweichen (vgl. oben E. 3.1 und 3.6). Sie machen auch nicht geltend, dass die Vorinstanz den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit falsch angewendet hätte und auf der Basis ihrer Feststellungen nicht auf schlichte Vermögensverwaltung hätte schliessen dürfen. In der Tat gibt die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere die fehlende Plan- und Regelmässigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (bloss zwei Beratungsaufträge innert zwei Jahren und kein einziger Liegenschaftenverkauf) spricht klar gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, auch für die Barauszahlung im Jahr 2018 sei kein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG gegeben gewesen.”
Die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG setzt kumulativ voraus: (i) die tatsächliche Aufnahme oder Weiterführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und (ii) das Fehlen eines Versicherungsobligatoriums. Soweit ersichtlich, sind dafür keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorgesehen.
“Wie das Bundesgericht bereits in BGE 139 V 367 festgehalten hat, ist der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG klar. Die Barauszahlung setzt (kumulativ) die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das Fehlen eines Versicherungsobligatoriums voraus. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Ratio legis von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung; dies als Ausnahme vom Grundsatz, dass das Vorsorgeguthaben als Altersvorsorge erhalten bleiben soll. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Aufbau einer selbständigen Existenz als Grundlage für eine ausreichende Altersvorsorge durch Selbstvorsorge dient, weshalb der Versicherte keiner beruflichen Vorsorge mehr bedarf (BGE 139 V 367 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen lässt sich daraus nicht ableiten (Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4 f.) und ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die Annahme einer Mindestdauer der Selbständigkeit, solange die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde.”
“Somit steht fest, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Auszahlung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, bzw. weitergeführt hat. Wie gleich zu sehen ist, sind keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (nebst der Entlassung aus dem Vorsorgeobligatorium) notwendig, damit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG erfüllt und die privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG zur Anwendung gelangt.”
Der Begriff der «Kapitalzahlung» im steuerrechtlichen Sinn umfasst nach der zitierten Rechtsprechung nicht nur Austrittsleistungen und Barauszahlungen nach Art. 5 FZG, sondern auch Altersleistungen nach Art. 13 BVG. Vor diesem Hintergrund sind bei einer Wiederzuführung von Leistungen steuerliche Folgen zu beachten.
“S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Abzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nur zulässig, soweit keine steuerneutrale Überführung innert Jahresfrist vorliegt (vorne E. 2.1); diese Bestimmungen gehen somit Art. 29 Bst. c StG bzw. Art. 24 Bst. c DBG gerade nicht vor. Zudem kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Leistung erfolgt, die später wieder einer Vorsorgeeinrichtung zugeführt wird. Der Begriff der Kapitalzahlung im Sinn von Art. 29 Bst. c StG bzw. Art. 24 Bst. c DBG umfasst nicht nur eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) oder eine Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG, sondern auch eine Altersleistung nach Art. 13 BVG, d.h. eine Leistung bei Eintritt des Vorsorgefalls «Alter» (vgl. vorne E. 3.1). Wie die StRK zutreffend festgehalten hat, erscheint eine Altersleistung bei (teilweiser) Weiterführung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und späterem Einkauf in die berufliche Vorsorge faktisch ohnehin wie eine Freizügigkeitsleistung (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 97 vom”
“S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Abzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nur zulässig, soweit keine steuerneutrale Überführung innert Jahresfrist vorliegt (vorne E. 2.1); diese Bestimmungen gehen somit Art. 29 Bst. c StG bzw. Art. 24 Bst. c DBG gerade nicht vor. Zudem kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Leistung erfolgt, die später wieder einer Vorsorgeeinrichtung zugeführt wird. Der Begriff der Kapitalzahlung im Sinn von Art. 29 Bst. c StG bzw. Art. 24 Bst. c DBG umfasst nicht nur eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) oder eine Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG, sondern auch eine Altersleistung nach Art. 13 BVG, d.h. eine Leistung bei Eintritt des Vorsorgefalls «Alter» (vgl. vorne E. 3.1). Wie die StRK zutreffend festgehalten hat, erscheint eine Altersleistung bei (teilweiser) Weiterführung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und späterem Einkauf in die berufliche Vorsorge faktisch ohnehin wie eine Freizügigkeitsleistung (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 97 vom”
Ist eine Kapitalabfindung aufgrund der Vermögensverhältnisse (z. B. des Ehegatten) möglich und sind die Voraussetzungen von Art. 124d ZGB erfüllt, kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen. Nach der Entscheidungsformel in der Quelle ist die Herkunft der Mittel für die Berechtigung zur Barauszahlung nicht massgeblich.
“Vorliegend verfügt der Ehemann über ein hohes Vermögen, das ihm die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ermöglicht. Die Ehefrau kann sodann gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, was angesichts ihres Antrags auf direkte Zahlung ohne Verpflichtung zur Übertragung an eine Freizügigkeitseinrichtung auch in ihrem Sinne zu sein scheint (Franziska Grob, a.a.O., N 22 zu Art. 22 FZG). Insofern scheint für sie die Herkunft der Mittel nicht massgeblich zu sein. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 124d ZGB erfüllt und es ist eine Kapitalabfindung an Stelle der Übertra- gung von Mitteln aus der zweiten Säule anzuordnen.”
Zur Frage der Pfändbarkeit nach Eintritt der Fälligkeit der Barauszahlung nach Art. 5 FZG besteht in der Rechtsprechung ein Streit: Einige Entscheide nehmen eine unbeschränkte Pfändbarkeit an, andere Entscheide und Kommentarliteratur sprechen demgegenüber nur von beschränkter Pfändbarkeit.
“Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht in allen Teilen korrekt erfasst. Insbesondere konnte es nach dem Erwogenen der Beschwerdeführerin nicht einfach entgegen halten, die von ihr angerufene Rechtsprechung (Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis auf Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4) sei hier nicht einschlägig, da sie allein die vorzeitige Altersleistungen bei Invalidität nach Art. 16 Abs. 2 FZV betreffe. Letzteres trifft zwar zu, doch ist es nicht so, dass für den hier beschlagenen Art. 16 Abs. 1 FZV und den dort geregelten Bezug der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten etwas Anderes gelten würde als für Abs. 2 (vgl. HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 565). Ebenso wenig geht es nach dem hiervor Erwogenen an, der Beschwerdeführerin die zur Barauszahlung nach Art. 5 FZG ergangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; BGE 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 564).”
“Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht in allen Teilen korrekt erfasst. Insbesondere konnte es nach dem Erwogenen der Beschwerdeführerin nicht einfach entgegen halten, die von ihr angerufene Rechtsprechung (Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis auf Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4) sei hier nicht einschlägig, da sie allein die vorzeitige Altersleistungen bei Invalidität nach Art. 16 Abs. 2 FZV betreffe. Letzteres trifft zwar zu, doch ist es nicht so, dass für den hier beschlagenen Art. 16 Abs. 1 FZV und den dort geregelten Bezug der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten etwas Anderes gelten würde als für Abs. 2 (vgl. HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 565). Ebenso wenig geht es nach dem hiervor Erwogenen an, der Beschwerdeführerin die zur Barauszahlung nach Art. 5 FZG ergangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; BGE 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 564).”
Nach Eintritt des Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG ist die von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete Barauszahlung der Austrittsleistung unbeschränkt pfändbar. Das ausgezahlte Kapital dient nicht mehr der Vorsorge bzw. dem künftigen Lebensunterhalt des Berechtigten und fällt damit ohne weitere Einschränkung in dessen Vermögen.
“Im vorliegenden Fall betrifft die Pfändung die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zusteht, da er die Schweiz verlassen hat. Dieses Guthaben ist entsprechend fällig geworden und fällt ohne Einschränkung in das Vermögen des Beschwerdeführers als Anspruchsberechtigter, womit es von Gesetzes wegen nicht mehr seinem künftigen Lebensunterhalt (Vorsorge) dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar wird (BGE 118 III 18 E. 3a; 117 III 20 E. 4c; Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; Urteil 5A_907/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.2; BIANCHI, a.a.O., S. 223; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 92; OCHSNER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillte, 2005, N. 170 zu Art. 92).”
“Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die von einer Personalvorsorgeein- richtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG ent- richtete Barauszahlung einer Austrittsleistung unbeschränkt pfändbar. Das emp- fangene Kapital dient nicht mehr der Vorsorge, sondern bildet ohne Einschrän- kung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten, über das er frei verfügen kann (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; OFK-/SchKG- Kren Kostkiewizcz, 20. Auflage 2020, SchKG 93 N 15). Gemäss Beschwerdefüh- rer ist einem Entscheid der Berner Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen zu entnehmen, dass eine Kapitalabfindung aus Freizügigkeitsleistung beschränkt pfändbar ist (act. 26 S. 5; Verweis auf ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 6). Im zitierten Fall ging es jedoch nicht um den Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG, sondern um einen Schuldner, welcher im Zuge seiner Frühpensionierung die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen musste (vgl. ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 1). Solche Barauszahlungsfälle ge- stützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom - 5 - 3. Oktober 1994, bei denen es um die Auszahlung von Altersleistungen geht, sind nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Diese Altersleistungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV). Davon unterscheiden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes we- gen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar ist (BGer 7B.”
Die Barauszahlung nach Art. 5 FZG zählt zu den aus einem Einkauf resultierenden Leistungen und ist in die Konsolidierung einzubeziehen. Von der Konsolidierung ausgenommen ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).
“Säule (Urteile 2C_534/ 2020 vom 26. März 2021 E. 3.1; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.2; zit. Urteil 2C_488/2014 / 2C_489/2014 E. 3.2 und 3.3). Unter die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen fallen namentlich die Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, die Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG und der Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung (Urteile 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.1; 2C_29/ 2017 vom 4. November 2019 E. 3.3 und 3.4). Von der Konsolidierung auszunehmen ist allerdings die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Denn Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG kann keine Pflicht zur säulenübergreifenden Konsolidierung entnommen werden (Urteile 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.2; 2C_467/2014 / 2C_468/ 2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.1). BGE 148 II 189 S. 196”
Bei Konsolidierungsfällen gehören Barauszahlungen nach Art. 5 FZG zu den aus Einkaufsvorgängen resultierenden Leistungen, die zu berücksichtigen sind. Von der Konsolidierung ausgenommen ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).
“Säule (Urteile 2C_534/ 2020 vom 26. März 2021 E. 3.1; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.2; zit. Urteil 2C_488/2014 / 2C_489/2014 E. 3.2 und 3.3). Unter die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen fallen namentlich die Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, die Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG und der Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung (Urteile 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.1; 2C_29/ 2017 vom 4. November 2019 E. 3.3 und 3.4). Von der Konsolidierung auszunehmen ist allerdings die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Denn Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG kann keine Pflicht zur säulenübergreifenden Konsolidierung entnommen werden (Urteile 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.2; 2C_467/2014 / 2C_468/ 2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.1). BGE 148 II 189 S. 196”
Aus Art. 5 Abs. 1 FZG lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung ableiten, das bezogene Vorsorgekapital in das Geschäftsvermögen zu investieren. Ebenfalls besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestdauer der Selbständigkeit; massgeblich ist die tatsächliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ein schrittweiser Übergang in die Selbständigkeit steht dem Bezug der Barauszahlung nicht entgegen.
“Wie das Bundesgericht bereits in BGE 139 V 367 festgehalten hat, ist der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG klar. Die Barauszahlung setzt (kumulativ) die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das Fehlen eines Versicherungsobligatoriums voraus. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Ratio legis von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung; dies als Ausnahme vom Grundsatz, dass das Vorsorgeguthaben als Altersvorsorge erhalten bleiben soll. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Aufbau einer selbständigen Existenz als Grundlage für eine ausreichende Altersvorsorge durch Selbstvorsorge dient, weshalb der Versicherte keiner beruflichen Vorsorge mehr bedarf (BGE 139 V 367 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen lässt sich daraus nicht ableiten (Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4 f.) und ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die Annahme einer Mindestdauer der Selbständigkeit, solange die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde.”
“2 mit Hinweisen). Eine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen lässt sich daraus nicht ableiten (Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4 f.) und ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die Annahme einer Mindestdauer der Selbständigkeit, solange die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde. Im Weiteren gereicht es einer Person auch nicht zum Nachteil, wenn sie sich in Teilschritten selbständig macht (vgl. Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 6; s.a. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118 vom 2. Juni 2010, Ziff. 744). Wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat, unterstand der Beschwerdegegner mit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses nicht mehr dem Versicherungsobligatorium und hat eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Bezug der Freizügigkeitsleistung durch den Beschwerdegegner erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG.”
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 FZG, hätte eine Barauszahlung nicht erfolgen dürfen. Wird dennoch ausbezahlt, besteht nach der Rechtsprechung kein Rückforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung gegen den Zahlungsempfänger; die Auszahlung mindert vielmehr dessen Forderung gegenüber der Einrichtung. Soweit Dritte Ansprüche gegen die Einrichtung geltend machen können, bleibt dies vorbehalten.
“Die Vorsor- geeinrichtungen haben sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bar- auszahlung erfüllt sind. Leistet eine Vorsorgeeinrichtung trotz Fehlen der gesetzli- chen Voraussetzungen, kann jedoch niemand von ihr eine erneute Zahlung ver- langen, sofern nicht Dritte einen Anspruch haben. Sie leistet mithin befreiend (BSK Berufliche Vorsorge-ZIHLMANN, 1. Aufl. 2020, N 81 zu Art. 5 FZG). Nachdem der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Guthaben des Beschuldigten bei der Privat- klägerin 3 kein Ausgleichsanspruch zukam, bestand für letztere kein Risiko, von der Privatklägerin 1 für die unzulässige Barauszahlung an den Beschuldigten haftbar gemacht zu werden und ein zweites Mal leisten zu müssen. Sie hat sich - 9 - damit trotz Falschauszahlung an den Beschuldigten von ihren Verpflichtungen be- freit. Im Umstand, dass sich die Austrittsleistung bundesrechtswidrig nicht mehr im Vorsorgekreislauf befindet, kann kein Schaden erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2). Fehlt es an einer der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 FZG, so hätte eine Auszahlung nicht erfolgen dürfen, es sind aber weder der Leistungsempfänger noch die Vorsorgeeinrichtung geschädigt. Der austretende Vorsorgenehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung, welche eine (wenn auch zweckgebundene) Forderung darstellt. Erhält er eine Barauszahlung, ist er nicht bereichert, denn im gleichen Umfang re- duziert sich seine Forderung gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Könnte die Vorsorgeeinrichtung die geleistete Barauszahlung zurückverlangen, so wäre sie ihrerseits ungerechtfertigt bereichert: Sie verfügte über den entspre- chenden Betrag, obschon der Vorsorgenehmer nicht mehr bei ihr versichert ist und sie ihm keine Austrittsleistung mehr schulden kann. Es kommt ihr daher kein Rückforderungsanspruch zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1 f.; BGE 133 V 205 E. 4.7 f.; BSK Berufliche Vorsorge- Z IHLMANN, a.a.O., N 81 zu Art. 5 FZG; BSK Berufliche Vorsorge-CARDINAUX, a.a.O., N 14 zu Art.”
Unberechtigte Barauszahlungen vereiteln den mit Art. 5 Abs. 1 FZG verfolgten Vorsorgeschutz. Solches Vorgehen kann in Straf- oder Sanktionserwägungen als erschwerender Umstand gewertet werden, insbesondere wenn dadurch Drittpersonen geschädigt werden oder die ausbezahlten Gelder nicht mehr vorhanden sind.
“Mit seinem Vor- gehen verhinderte er indes, dass die während der Ehe durch die Privatklägerin 1 erworbenen Ansprüche wie gesetzlich vorgesehen ausgeglichen werden konnten. Dass der Beschuldigte mit seiner Ehefrau eine Person aus seinem engsten per- - 16 - sönlichen Umfeld schädigte, wirkt sich erschwerend aus. Der Beschuldigte ging zudem gezielt und geplant vor. Sein Verhalten zeugt von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie, zumal er die Auffangeinrichtung nicht nur über seinen Zivilstand täuschte, sondern zusätzlich vorspiegelte, einer selbstständigen Er- werbstätigkeit nachzugehen. Dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht beson- ders raffiniert und aufwendig war, wie die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte (Urk. 57 S. 3), trifft zu. Die Tatausführung setzte jedoch die Fälschung mehrerer behördlicher Dokumente voraus. Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Art. 5 Abs. 1 FZG erlaubt die Barauszahlung daher nur in ganz bestimmten Fällen (V ETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 5 FZG). Indem sich der Beschuldigte Vorsorgegelder hat aus- zahlen lassen, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren, vereitelte er den Schutzzweck von Art. 5 Abs. 1 FZG. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als die ausbezahlten Gelder nicht mehr vorhanden sind (Urk. 6/1 S. 2 und 6). Die Folgen einer allfälligen ungenügenden Altersvorsorge des Beschuldigten wird die Allgemeinheit mittragen müssen. Mitte April 2016 liess sich der Beschuldigte er- neut Vorsorgegelder in der Höhe von rund Fr. 17'300.– auszahlen (Dossier 2), womit ein vergleichsweise geringer Betrag vorliegt. Erschwerend ist wiederum zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten die Vorsorgeansprüche der Privat- klägerin 1 vereitelte. Der Beschuldigte ging gleich vor wie bei der Barauszahlung gemäss Dossier”
In den in Art. 5 Abs. 1 FZG genannten Fällen wird die Austrittsleistung bzw. die in Kapitalform ausgerichtete Vorsorgeleistung grundsätzlich als steuerbares Vorsorgeeinkommen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DBG betrachtet; eine Prüfung einer Befreiung nach Art. 24 lit. c DBG kommt in Betracht.
“Gibt eine versicherte Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf, richtet ihr die Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Kapitalzahlung nur aus, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG; vgl. aber Art. 25f FZG), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) oder ein Vorsorgefall eingetreten ist und gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 BVG). In diesen Fällen stellt die Austritts- bzw. die in Kapitalform ausgerichtete Vorsorgeleistung bei der versicherten Person grundsätzlich steuerbares Vorsorgeeinkommen nach Art. 22 Abs. 1 DBG dar, sodass eine Befreiung nach Art. 24 lit. c DBG in Betracht kommt (vgl. LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 DBG).”
Kapital- bzw. Barauszahlungen ohne Barauszahlungsgrund im Sinn von Art. 5 FZG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zusammen mit dem ordentlichen Einkommen zu versteuern.
“Was sodann die materielle Kritik an der ordentlichen Besteuerung der streitbetroffenen Kapitalauszahlung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 eingehend mit den diversen, in der Literatur vertretenen Standpunkten auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.1-4.3). Es ist aufgrund seiner Analyse zum Schluss gekommen, dass Kapitalzahlungen ohne Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG zusammen mit dem ordentlichen Einkommen und weder gesondert (E. 4.3 und 5.1) noch zum Rentensatz gemäss Art. 37 DBG (E. 5.2) zu versteuern sind. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. Urteile 2C_406/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.2, in: RDAF 2021 II S. 383; 2C_325/2014 / 2C_326/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3.4, in: StE 2015 B”
“Was sodann die materielle Kritik an der ordentlichen Besteuerung der streitbetroffenen Kapitalauszahlung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 eingehend mit den diversen, in der Literatur vertretenen Standpunkten auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.1-4.3). Es ist aufgrund seiner Analyse zum Schluss gekommen, dass Kapitalzahlungen ohne Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG zusammen mit dem ordentlichen Einkommen und weder gesondert (E. 4.3 und 5.1) noch zum Rentensatz gemäss Art. 37 DBG (E. 5.2) zu versteuern sind. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. Urteile 2C_406/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.2, in: RDAF 2021 II S. 383; 2C_325/2014 / 2C_326/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3.4, in: StE 2015 B”
Erfolgt die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und Wegfall der Versicherungspflicht), so unterliegen diese Kapitalleistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der separaten Besteuerung als Kapitalleistung zu einer vollen Jahressteuer. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Auszahlung nach der Rechtsprechung grundsätzlich ordentlich mit dem übrigen Einkommen besteuert.
“Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (SR 831.42) können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie (kumulativ) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (vgl. BGE 139 V 367 E. 2.2; Urteil 2C_406/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, werden diese Kapitalleistungen separat und zu einer vollen Jahressteuer besteuert (Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2). Andernfalls greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalauszahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine nicht rechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Barauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Zweck zugeführt wird (Urteile 2C_406/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.5).”
Erfolgt die Barauszahlung, weil die Rückerstattungspflicht für aus der beruflichen Vorsorge zur Wohnungsfinanzierung bezogene Mittel weggefallen ist, ist dieses ausgezahlte Kapital beim Vorsorgeausgleich (conguaglio) nicht anzurechnen. Gleichwohl kann der nun ohne Rückerstattungspflicht stehende Kapitalanteil im Rahmen der güterrechtlichen Liquidation bei Scheidung (z. B. nach Art. 197 ff. ZGB) von Bedeutung sein, da er — soweit während des Güterstands erworben — unter den Erwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt und allenfalls teilweise gemäss Art. 207 Abs. 2 ZGB dem Eigengut zugerechnet werden kann.
“1 ultima frase LFLP; DTF 129 V 254, 128 V 48, 125 V 254), il versamento in contanti configurando un caso di impossibilità ai sensi dell’art. 124e cpv.1 CC (cfr. art. 124 vCC) secondo cui il coniuge debitore deve al coniuge creditore un’indennità adeguata sotto forma di liquidazione in capitale o di rendita, per la quale è competente il giudice del divorzio (STF 9C_350/2016 del 4 maggio 2017 consid. 5.2; DTF 133 V 205 consid. 5.3; cfr. anche Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, in ZBJV 2017, pp. 19-20). Dall’altro lato suddetto versamento in contanti ha sancito, al pari del realizzarsi di un caso di previdenza, il venir meno dell’obbligo (come pure del diritto) di restituzione del capitale prelevato per il finanziamento dell’abitazione (che in tal caso assume il carattere di una liquidazione in capitale) (sul punto cfr. BS Kommentar, Berufliche Vorsorge, art. 30c BVG n. 67, art. 30d BVG n. 6 N. 27, art. 5 FZL n. 70; Geiser/Senti in Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), Kommentar BVG und FZG, 2019, art. 5 FZG n. 81; Messaggio sulla promozione della proprietà d’abitazione mediante i fondi della previdenza professionale del 19 agosto 1992, FF 1992 VI 209ss, 242) e dunque la non computabilità di questo capitale ai fini del conguaglio oggetto del sindacato odierno. Per il resto, giova ricordare che in caso di decadenza dell’obbligo di restituzione il capitale prelevato per il finanziamento dell’abitazione assume importanza nell’ambito della liquidazione del regime dei beni nella procedura di divorzio, rientrando segnatamente, nella misura in cui acquisito durante il regime, nel novero degli acquisti giusta l’art. 197 cpv. 2 cifra 2 CC con parziale imputazione ai beni propri ex art. 207 cpv. 2 CC (BS Kommentar, cit., art. 30c BVG n. 68). Da quanto precede discende quindi che il capitale prelevato da CV 1 per il finanziamento dell’abitazione nelle suddette date, ancorché solo in misura parziale acquisito durante il matrimonio (e non – come riportato nell’accordo sottoscritto il 22 novembre 2022 dagli ex coniugi e prodotto nelle more della presente procedura – interamente prima del matrimonio [cfr.”
Wurden Mittel im Vorsorgefall Alter freigegeben und stehen sie der berechtigten Person faktisch zur Verfügung, können sie in bestimmten Kontexten wie tatsächliche Bezüge behandelt werden. Zugleich hält die Rechtsprechung fest, dass dies nicht ohne Weiteres mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG gleichzusetzen ist; trifft jedoch die Möglichkeit zu, die Leistungen herauszuverlangen und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, rechtfertigt dies eine Gleichbehandlung mit effektiven Bezügern.
“Das Bundesgericht hielt in BGE 148 V 114 fest, dass ein Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV am Vorsorgefall Alter anknüpft und für die diesbezügliche vorzeitige Auszahlung an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 kein Interesse mehr besteht. Damit werden die betreffenden Mittel für die berechtigte Person frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen. Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden. Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004 fest, dass das FZG in Bezug auf das der beruflichen Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewisse Ausnahmen zulasse und nicht mehr von einem ungeschmälerten Vorsorgeschutz bis zum Erreichen des Rentenalters ausgegangen werden kann. Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St.”
Bei Auszahlungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 FZG ist zu unterscheiden: Liegt die Auszahlung in Wahrheit in einem Altersleistungsfall nach Art. 16 FZV (bei Auszahlung von Altersleistungen), so sind diese Leistungen nur beschränkt, in der Höhe einer Jahresrente, pfändbar. Ergibt sich hingegen ein Freizügigkeitsfall nach Art. 5 Abs. 1 FZG, bei dem die Barauszahlung nicht mehr der künftigen Vorsorge dient, kann sie unbeschränkt pfändbar sein. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls (insbesondere Nähe zum Pensionsalter und Zweck der Auszahlung) ist erforderlich.
“Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die von einer Personalvorsorgeein- richtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG ent- richtete Barauszahlung einer Austrittsleistung unbeschränkt pfändbar. Das emp- fangene Kapital dient nicht mehr der Vorsorge, sondern bildet ohne Einschrän- kung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten, über das er frei verfügen kann (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; OFK-/SchKG- Kren Kostkiewizcz, 20. Auflage 2020, SchKG 93 N 15). Gemäss Beschwerdefüh- rer ist einem Entscheid der Berner Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen zu entnehmen, dass eine Kapitalabfindung aus Freizügigkeitsleistung beschränkt pfändbar ist (act. 26 S. 5; Verweis auf ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 6). Im zitierten Fall ging es jedoch nicht um den Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG, sondern um einen Schuldner, welcher im Zuge seiner Frühpensionierung die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen musste (vgl. ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 1). Solche Barauszahlungsfälle ge- stützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom - 5 - 3. Oktober 1994, bei denen es um die Auszahlung von Altersleistungen geht, sind nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Diese Altersleistungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV). Davon unterscheiden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes we- gen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar ist (BGer 7B.”
“Im zitierten Fall ging es jedoch nicht um den Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG, sondern um einen Schuldner, welcher im Zuge seiner Frühpensionierung die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen musste (vgl. ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 1). Solche Barauszahlungsfälle ge- stützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom - 5 - 3. Oktober 1994, bei denen es um die Auszahlung von Altersleistungen geht, sind nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Diese Altersleistungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV). Davon unterscheiden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes we- gen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar ist (BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist insbesondere noch nicht so nahe am Pen- sionsalter, dass sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt (vgl. ZR 1992/1993 Nr. 45). Die Vorinstanz kam also zu Recht zum Schluss, das Gutha- ben von Fr. 54'618.94 sei unbeschränkt pfändbar und das Betreibungsamt könne auf eine monatliche Existenzminimumberechnung verzichten. Der Beschwerde- führer wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sich nicht einmal mit der Tatsache be- fasst zu haben, dass im vorliegenden Fall keine Berechnung des Existenzmini- mums des Beschwerdeführers stattgefunden habe (act. 26 S. 3 N 2).”
Leistet eine Vorsorgeeinrichtung trotz fehlender gesetzlicher Voraussetzungen eine Barauszahlung, befreit sie sich damit grundsätzlich von ihren Leistungspflichten. Eine erneute (Rück-)Zahlung kann nur verlangt werden, soweit Dritte einen eigenen Anspruch geltend machen können.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus- trittsleistung nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen verlangen. Die Vorsor- geeinrichtungen haben sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bar- auszahlung erfüllt sind. Leistet eine Vorsorgeeinrichtung trotz Fehlen der gesetzli- chen Voraussetzungen, kann jedoch niemand von ihr eine erneute Zahlung ver- langen, sofern nicht Dritte einen Anspruch haben. Sie leistet mithin befreiend (BSK Berufliche Vorsorge-ZIHLMANN, 1. Aufl. 2020, N 81 zu Art. 5 FZG). Nachdem der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Guthaben des Beschuldigten bei der Privat- klägerin 3 kein Ausgleichsanspruch zukam, bestand für letztere kein Risiko, von der Privatklägerin 1 für die unzulässige Barauszahlung an den Beschuldigten haftbar gemacht zu werden und ein zweites Mal leisten zu müssen. Sie hat sich - 9 - damit trotz Falschauszahlung an den Beschuldigten von ihren Verpflichtungen be- freit. Im Umstand, dass sich die Austrittsleistung bundesrechtswidrig nicht mehr im Vorsorgekreislauf befindet, kann kein Schaden erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2016 vom 29.”
Bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden ist nach der aktuellen Rechtsprechung eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 FZG in der Regel ausgeschlossen. Möglich sind allenfalls zweckgebundene Bezüge (z. B. für betriebliche Investitionen), die als zweckgebundene Auszahlungen gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG zu qualifizieren sind, nicht aber als Barauszahlung nach Art. 5 FZG.
“Wer selbständig erwerbend und nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, aber der freiwilligen Vorsorge angeschlossen ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken, namentlich zum Zwecke betrieblicher Investitionen, auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Dabei handelt es sich um einen zweckgebundenen Bezug gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG, nicht um eine Barauszahlung i.S.v. Art. 5 FZG. Letztere erscheint nach aktueller Praxis für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende ausgeschlossen und dürfte damit auch bei Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein (vgl. Jürg Zihlmann, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG Rz. 37; BGE 134 V 170 E. 4). Die Auszahlung ist nicht jederzeit möglich, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, wozu die andersartige selbständige Erwerbstätigkeit nicht zählt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Eine Person, die von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit wechsle, verfügt in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das angesparte Alterskapital bar auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist gesetzlich nicht definiert. Das BSV hat hierzu diverse Mitteilungen erlassen und ausgeführt, dass «im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit» einer Jahresfrist gleichkomme und während dieser Zeit noch von einer Aufnahme die Rede sei, dabei bestehe jedoch ein Ermessenspielraum für die Vorsorgeeinrichtungen (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 23. Juni 2014, Nr. 136, Rz. 894).”
“Wer selbständig erwerbend und nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, aber der freiwilligen Vorsorge angeschlossen ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken, namentlich zum Zwecke betrieblicher Investitionen, auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Dabei handelt es sich um einen zweckgebundenen Bezug gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG, nicht um eine Barauszahlung i.S.v. Art. 5 FZG. Letztere erscheint nach aktueller Praxis für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende ausgeschlossen und dürfte damit auch bei Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein (vgl. Jürg Zihlmann, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG Rz. 37; BGE 134 V 170 E. 4). Die Auszahlung ist nicht jederzeit möglich, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, wozu die andersartige selbständige Erwerbstätigkeit nicht zählt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Eine Person, die von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit wechsle, verfügt in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das angesparte Alterskapital bar auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist gesetzlich nicht definiert. Das BSV hat hierzu diverse Mitteilungen erlassen und ausgeführt, dass «im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit» einer Jahresfrist gleichkomme und während dieser Zeit noch von einer Aufnahme die Rede sei, dabei bestehe jedoch ein Ermessenspielraum für die Vorsorgeeinrichtungen (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 23. Juni 2014, Nr. 136, Rz. 894).”
Kann eine berechtigte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verlangen und macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist sie gleich zu behandeln wie eine Person, die die Leistung tatsächlich bezieht; andernfalls entstünde eine unzulässige Ungleichbehandlung. Dies folgt aus der zitierten Rechtsprechung.
“Das Bundesgericht hielt in BGE 148 V 114 fest, dass ein Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV am Vorsorgefall Alter anknüpft und für die diesbezügliche vorzeitige Auszahlung an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 kein Interesse mehr besteht. Damit werden die betreffenden Mittel für die berechtigte Person frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen. Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden. Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004 fest, dass das FZG in Bezug auf das der beruflichen Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewisse Ausnahmen zulasse und nicht mehr von einem ungeschmälerten Vorsorgeschutz bis zum Erreichen des Rentenalters ausgegangen werden kann. Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St.”
Eine Barauszahlung kann unzulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird eine Auszahlung durch Täuschung erlangt oder vereitelt sie den Schutzzweck von Art. 5 Abs. 1 FZG bzw. die Vorsorgeansprüche Dritter, kann dies strafrechtlich relevant sein und in der Strafzumessung als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden.
“Dass der Beschuldigte mit seiner Ehefrau eine Person aus seinem engsten per- - 16 - sönlichen Umfeld schädigte, wirkt sich erschwerend aus. Der Beschuldigte ging zudem gezielt und geplant vor. Sein Verhalten zeugt von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie, zumal er die Auffangeinrichtung nicht nur über seinen Zivilstand täuschte, sondern zusätzlich vorspiegelte, einer selbstständigen Er- werbstätigkeit nachzugehen. Dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht beson- ders raffiniert und aufwendig war, wie die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte (Urk. 57 S. 3), trifft zu. Die Tatausführung setzte jedoch die Fälschung mehrerer behördlicher Dokumente voraus. Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Art. 5 Abs. 1 FZG erlaubt die Barauszahlung daher nur in ganz bestimmten Fällen (V ETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 5 FZG). Indem sich der Beschuldigte Vorsorgegelder hat aus- zahlen lassen, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren, vereitelte er den Schutzzweck von Art. 5 Abs. 1 FZG. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als die ausbezahlten Gelder nicht mehr vorhanden sind (Urk. 6/1 S. 2 und 6). Die Folgen einer allfälligen ungenügenden Altersvorsorge des Beschuldigten wird die Allgemeinheit mittragen müssen. Mitte April 2016 liess sich der Beschuldigte er- neut Vorsorgegelder in der Höhe von rund Fr. 17'300.– auszahlen (Dossier 2), womit ein vergleichsweise geringer Betrag vorliegt. Erschwerend ist wiederum zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten die Vorsorgeansprüche der Privat- klägerin 1 vereitelte. Der Beschuldigte ging gleich vor wie bei der Barauszahlung gemäss Dossier”
Für die Anwendung der privilegierten Besteuerung nach Art. 38 DBG genügt es, dass die Auszahlung erfolgt, nachdem der Versicherte zum Zeitpunkt der Auszahlung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weitergeführt hat. Nebst dem Austritt aus dem Vorsorgeobligatorium sind nach der zitierten Rechtsprechung keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich.
“Somit steht fest, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Auszahlung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, bzw. weitergeführt hat. Wie gleich zu sehen ist, sind keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (nebst der Entlassung aus dem Vorsorgeobligatorium) notwendig, damit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG erfüllt und die privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG zur Anwendung gelangt.”
Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG entfällt der Vorsorgeschutz; die ausbezahlte Leistung ist als anrechenbares Vermögen zu behandeln. Eingriffe in den Vorsorgeschutz werden in den Quellen als nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zulässig bezeichnet (vgl. die in Art. 5 Abs. 1 FZG genannten Tatbestände).
“5 Abs. 2 lit. c ÜLG auch das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit es den Betrag von Fr. 509'860.- (vgl. Art. 4 ÜLV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG [in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]) übersteigt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es in der Systematik von Art. 5 Abs. 2 ÜLG um Vorsorgeguthaben, die sich in einer Vorsorgeeinrichtung befinden. Der Entwurf des Bundesrates sah noch keine Anrechnung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge beim Reinvermögen vor. Ein Freizügigkeitsguthaben sollte solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde (Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Damit wurde die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bezweckt (vgl. dazu: BGE 150 V 161 E. 6.3; 148 V 114 E. 7.1). Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42; endgültiges Verlassen der Schweiz; Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann sich die betreffende Person indessen nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV (SR 831.425) berufen, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat. Dementsprechend wird in der Botschaft auch festgehalten, dass eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen darstellt (BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet, liegen doch nach dem Gesagten für die unterschiedliche Behandlung von bezogenem Kapital und solchem, das sich zum Erhalt des Vorsorgeschutzes in einer Vorsorgeeinrichtung befindet, sachliche Gründe vor (vgl. dazu: BGE 142 V 577 E. 4.4 mit Hinweis).”
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG wird die Freizügigkeitsleistung, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (BGE 148 III 232 E. 6.3 mit Hinweisen; zum abweichenden Fälligkeitsbegriff gemäss Art. 75 ff. OR im Bereich der Ergänzungsleistungen: vgl. SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5, P 56/05 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs.”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs. 2).”
Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Fälligkeit der Austrittsleistung neben den übrigen Voraussetzungen vom Vorliegen einer ausdrücklichen Willenserklärung des Versicherten abhängig gemacht sein, soweit das Reglement dies vorsieht.
“S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe.”
In bestimmten Konstellationen — etwa bei Scheidung, wenn der Ehegatte über ausreichende Mittel verfügt — kann die Berechtigte statt der Übertragung die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen. Dies ergibt sich aus der in der Quelle dargestellten Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 FZG in solchen Fällen.
“Vorliegend verfügt der Ehemann über ein hohes Vermögen, das ihm die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ermöglicht. Die Ehefrau kann sodann gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, was angesichts ihres Antrags auf direkte Zahlung ohne Verpflichtung zur Übertragung an eine Freizügigkeitseinrichtung auch in ihrem Sinne zu sein scheint (Franziska Grob, a.a.O., N 22 zu Art. 22 FZG). Insofern scheint für sie die Herkunft der Mittel nicht massgeblich zu sein. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 124d ZGB erfüllt und es ist eine Kapitalabfindung an Stelle der Übertra- gung von Mitteln aus der zweiten Säule anzuordnen.”
Wiederholte Barauszahlungen ohne Vorliegen eines Auszahlungsgrunds nach Art. 5 Abs. 1 FZG können als zu Unrecht bzw. missbräuchlich bezogen beurteilt werden; in solchen Fällen sind Rückerstattungen an die Vorsorgeeinrichtung erfolgt und steuerliche Nachveranlagungen oder Berichtigungen (Kantons-, Gemeinde- und/oder Bundessteuer) möglich.
“________ wollten die Barauszahlung wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuführen, wozu die kantonalen Instanzen ihnen Gelegenheit zu geben hätten. Zugleich wies das Bundesgericht den Kanton Graubünden an, die Steuerveranlagungen betreffend die Kapitalzahlung im Jahr 2009 aufzuheben und die bereits bezogenen Kantons- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten (Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.6, in: StE 2017 B 26.13 Nr. 35, StR 72/2017 S. 232). B.c. Am 29. Dezember 2017, am 20. Juni 2018 und am 19. Juli 2018 leistete A.A.________ Rückerstattungen von insgesamt Fr. 3'451'560.66 an die Freizügigkeitsstiftung "C.________". Bereits am 22. Juli 2018 ersuchte er erneut um Barauszahlung der Austrittsleistung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, worauf ihm am 3. August 2018 ein Kapital von Fr. 3'412'751.76 ausbezahlt wurde. Aufgrund dieses erneuten Bezugs hielten die kantonalen Instanzen für die Kantons- und Gemeindesteuern an der Aufrechnung für das Steuerjahr 2009 fest. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, weil kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42) gegeben, das Kapital damit wiederum zu Unrecht bezogen worden statt dem Vorsorgezweck zugeführt und keine erneute Gelegenheit zur Rückerstattung zu geben war (Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.7). B.d. Parallel zu diesem zweiten Rechtsgang betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern hiess die Steuerkommission U.________ mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 die Einsprache gegen die Veranlagung vom 28. Februar 2013 der direkten Bundessteuer auf der Kapitalzahlung gut und setzte das steuerbare Einkommen diesbezüglich auf Fr. 0.- fest, weil das kantonssteuerliche Verfahren gezeigt habe, dass der Kapitalbezug zu Unrecht erfolgt und die gesonderte Besteuerung als Kapitalbezug aus der 2. Säule falsch sei. B.e. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2018 hielt die Steuerkommission U.________ betreffend die ordentliche Veranlagung der direkten Bundessteuer an der Aufrechnung der Kapitalzahlung als übriges Einkommen fest und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 erneut auf Fr.”
“________ wollten die Barauszahlung wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuführen, wozu die kantonalen Instanzen ihnen Gelegenheit zu geben hätten. Zugleich wies das Bundesgericht den Kanton Graubünden an, die Steuerveranlagungen betreffend die Kapitalzahlung im Jahr 2009 aufzuheben und die bereits bezogenen Kantons- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten (Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.6, in: StE 2017 B 26.13 Nr. 35, StR 72/2017 S. 232). B.c. Am 29. Dezember 2017, am 20. Juni 2018 und am 19. Juli 2018 leistete A.A.________ Rückerstattungen von insgesamt Fr. 3'451'560.66 an die Freizügigkeitsstiftung "C.________". Bereits am 22. Juli 2018 ersuchte er erneut um Barauszahlung der Austrittsleistung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, worauf ihm am 3. August 2018 ein Kapital von Fr. 3'412'751.76 ausbezahlt wurde. Aufgrund dieses erneuten Bezugs hielten die kantonalen Instanzen für die Kantons- und Gemeindesteuern an der Aufrechnung für das Steuerjahr 2009 fest. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, weil kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42) gegeben, das Kapital damit wiederum zu Unrecht bezogen worden statt dem Vorsorgezweck zugeführt und keine erneute Gelegenheit zur Rückerstattung zu geben war (Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.7). B.d. Parallel zu diesem zweiten Rechtsgang betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern hiess die Steuerkommission U.________ mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 die Einsprache gegen die Veranlagung vom 28. Februar 2013 der direkten Bundessteuer auf der Kapitalzahlung gut und setzte das steuerbare Einkommen diesbezüglich auf Fr. 0.- fest, weil das kantonssteuerliche Verfahren gezeigt habe, dass der Kapitalbezug zu Unrecht erfolgt und die gesonderte Besteuerung als Kapitalbezug aus der 2. Säule falsch sei. B.e. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2018 hielt die Steuerkommission U.________ betreffend die ordentliche Veranlagung der direkten Bundessteuer an der Aufrechnung der Kapitalzahlung als übriges Einkommen fest und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 erneut auf Fr.”
Mit der Barauszahlung nach Art. 5 FZG verliert das Freizügigkeitskapital seinen Vorsorgezweck und gehört zum Vermögen des Berechtigten; es kann damit pfändbar bzw. verarrestierbar werden.
“93 SchKG auf Freizügigkeitsleistungen nicht anwendbar sei. Mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit bzw. eines leistungsbegründenden Ereignisses (Barauszahlung oder Vorbezug) verlören sie ihr Schutzprivileg, womit sie zum Vermögen des Berechtigten gehörten und damit uneingeschränkt pfändbar bzw. verarrestierbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG) würden (SANER/TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 39 BVG mit Hinweisen). Der von diesen Autoren zur Begründung bemühte BGE 120 III 75 bezog sich auf einen (damals in aArt. 30 BVG und aArt. 331c OR geregelten) Barauszahlungstatbestand eines Schuldners, der die Schweiz definitiv verlassen wollte. Gleich war schon früher entschieden worden betreffend eine Barauszahlung, die nach Aufgabe der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgte (BGE 117 III 20 E. 4b sowie BGE 118 III 18 E. 3a und 43 E. 2; vgl. auch BGE 135 I 288 E. 2.4.2). Genau besehen zielen denn auch die oben zitierten Autoren auf die nunmehr noch im Rahmen von Art. 5 FZG zugelassenen Barauszahlungen sowie die Vorbezüge gemäss Art. 30c BVG und Art. 331e OR ("für Wohneigentum") ab. Das folgt nicht nur aus dem verwendeten Klammertext, sondern erhellt zusätzlich aus dem von ihnen zitierten Beitrag von FRANCO LORANDI (Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule [BVG], AJP 1997 S. 1171 ff.), der sich auf ebendiese Sachverhalte bezieht (a.a.O., S. 1176). Dies tut genauso HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1295), der seinerseits ebenfalls den letztgenannten Beitrag anführt und im Übrigen die vom Bundesgericht verwendete Begründung sinngemäss übernimmt, wonach die Freizügigkeitsleistungen mit der auf einem Barbezugstatbestand beruhenden Fälligkeit ihren Vorsorgezweck verlieren und Vermögen des Versicherten darstellen (vgl. BGE 117 III 20 E. 4b: "le salarié qui devient indépendant quitte [...] le système de la prévoyance professionelle obligatoire [...]. Le capital perçu n'est plus affecté de plein droit à des buts de prévoyance.”
“93 SchKG auf Freizügigkeitsleistungen nicht anwendbar sei. Mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit bzw. eines leistungsbegründenden Ereignisses (Barauszahlung oder Vorbezug) verlören sie ihr Schutzprivileg, womit sie zum Vermögen des Berechtigten gehörten und damit uneingeschränkt pfändbar bzw. verarrestierbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG) würden (SANER/TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 39 BVG mit Hinweisen). Der von diesen Autoren zur Begründung bemühte BGE 120 III 75 bezog sich auf einen (damals in aArt. 30 BVG und aArt. 331c OR geregelten) Barauszahlungstatbestand eines Schuldners, der die Schweiz definitiv verlassen wollte. Gleich war schon früher entschieden worden betreffend eine Barauszahlung, die nach Aufgabe der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgte (BGE 117 III 20 E. 4b sowie BGE 118 III 18 E. 3a und 43 E. 2; vgl. auch BGE 135 I 288 E. 2.4.2). Genau besehen zielen denn auch die oben zitierten Autoren auf die nunmehr noch im Rahmen von Art. 5 FZG zugelassenen Barauszahlungen sowie die Vorbezüge gemäss Art. 30c BVG und Art. 331e OR ("für Wohneigentum") ab. Das folgt nicht nur aus dem verwendeten Klammertext, sondern erhellt zusätzlich aus dem von ihnen zitierten Beitrag von FRANCO LORANDI (Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule [BVG], AJP 1997 S. 1171 ff.), der sich auf ebendiese Sachverhalte bezieht (a.a.O., S. 1176). Dies tut genauso HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1295), der seinerseits ebenfalls den letztgenannten Beitrag anführt und im Übrigen die vom Bundesgericht verwendete Begründung sinngemäss übernimmt, wonach die Freizügigkeitsleistungen mit der auf einem Barbezugstatbestand beruhenden Fälligkeit ihren Vorsorgezweck verlieren und Vermögen des Versicherten darstellen (vgl. BGE 117 III 20 E. 4b: "le salarié qui devient indépendant quitte [...] le système de la prévoyance professionelle obligatoire [...]. Le capital perçu n'est plus affecté de plein droit à des buts de prévoyance.”