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Eine reglementarische Bestimmung, wonach die Übertragung des Freizügigkeitskapitals nur erfolgt, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese ausdrücklich einfordert, verstösst gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. Freizügigkeitseinrichtungen dürfen die Überweisung aus diesem Grund nicht verweigern.
“Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10.”
Wurde die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 FZG an eine Freizügigkeitseinrichtung ausbezahlt, kann diese Leistung auch von der versicherten Person selbst zurückerstattet werden. Dies ändert nichts daran, dass die betroffene Vorsorgeeinrichtung bei ausbleibender Rückerstattung – namentlich gegenüber der Auszahlung von Invalidenleistungen – Leistungskürzungen vornehmen kann.
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
Die Rückerstattungspflicht ist gesetzlich offen gelassen. Im Regelfall erstattet die empfangende Vorsorgeeinrichtung; allenfalls kommt die Auffangeinrichtung als Rückerstattungspflichtige in Betracht; auch andere Personen (namentlich die versicherte Person) können zurückerstatten. Für die vorsorgerechtliche und versicherungstechnische Behandlung ist unerheblich, wer tatsächlich zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Rückerstattung nicht erzwingen; sie kann jedoch die Invalidenleistungen kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
Fehlende Unterlagen oder undurchsichtige Reglementsklauseln dürfen die Überweisung des Freizügigkeitskapitals nicht verhindern; Reglementsbestimmungen, die die Übertragung davon abhängig machen, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese anfordert, verstossen gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. Zudem sind Bekanntgabepflichten für Reglementsänderungen zu beachten, da unterlassene Mitteilungen das Recht der Versicherten, den Vorsorgevertrag zu kündigen, vereiteln können (ein blosses Aufschalten auf der Internetseite genügt hierzu nicht).
“Ganz offenkundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Herbeiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechtsmissbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10.”
“Ganz offenkundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Herbeiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechtsmissbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10.”
Die neue Vorsorgeeinrichtung kann das Vorsorgekapital aus der Freizügigkeitseinrichtung für Rechnung des Versicherten einfordern. Ein eigenes, für die Einrichtung selbst klagbares Forderungsrecht steht ihr nicht zu; sie kann die Zahlung nur zugunsten bzw. im Interesse des Versicherten verlangen.
“13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6).”
Wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Vertragsauflösung die Sicherstellungsobergrenze missachtet und die Freizügigkeitsleistungen ungekürzt auf eine Police überträgt, statt diese – frühestens nach sechs Monaten – an die Auffangeinrichtung zu überweisen, kann der dadurch entstandene Schaden bei der Vorsorgeeinrichtung verbleiben.
“Für die Vorinstanz nicht relevant seien vorliegend das Datum der Fälligkeit der Beiträge und die im Detail nicht nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdeführerin zu den Austrittsleistungen, da nicht diese, sondern die Altersgutschriften zuzüglich BVG-Mindestzins für die nicht durch Arbeitgeberbeiträge gedeckte Periode (vorliegend: 1. Januar 2014 bis 31. August 2015) sicherzustellen seien (vgl. Ziff. II.B.2.). Die durch den Sicherheitsfonds maximal sicherzustellende Leistung betrage für D._______ Fr. 28'492.- [recte: Fr. 28'492.20 gemäss beiliegendem Kontoauszug] und für E._______ Fr. 34'190.30 zuzüglich BVG-Mindestzins bis zum Auszahlungsdatum (vgl. Ziff. II.C.6.). Im Übrigen verbleibe der Schaden vorliegend nur deswegen bei der Beschwerdeführerin, weil sie die Freizügigkeitsleistungen der beiden leitenden Angestellten bei Vertragsauflösung im August 2015 ungekürzt (unter Missachtung der Sicherstellungsobergrenze und ihrer Schadenminderungspflicht) auf eine Police bei der A._______transferiert habe, ohne Zustimmung der versicherten Personen, statt sie gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens nach sechs Monaten (nach Vertragsauflösung) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (vgl. Ziff. II. C. 5).”
Die Vorsorgeeinrichtung darf die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung frühestens sechs Monate nach dem Freizügigkeitsfall (z.B. nach Vertragsauflösung) überweisen.
“Für die Vorinstanz nicht relevant seien vorliegend das Datum der Fälligkeit der Beiträge und die im Detail nicht nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdeführerin zu den Austrittsleistungen, da nicht diese, sondern die Altersgutschriften zuzüglich BVG-Mindestzins für die nicht durch Arbeitgeberbeiträge gedeckte Periode (vorliegend: 1. Januar 2014 bis 31. August 2015) sicherzustellen seien (vgl. Ziff. II.B.2.). Die durch den Sicherheitsfonds maximal sicherzustellende Leistung betrage für D._______ Fr. 28'492.- [recte: Fr. 28'492.20 gemäss beiliegendem Kontoauszug] und für E._______ Fr. 34'190.30 zuzüglich BVG-Mindestzins bis zum Auszahlungsdatum (vgl. Ziff. II.C.6.). Im Übrigen verbleibe der Schaden vorliegend nur deswegen bei der Beschwerdeführerin, weil sie die Freizügigkeitsleistungen der beiden leitenden Angestellten bei Vertragsauflösung im August 2015 ungekürzt (unter Missachtung der Sicherstellungsobergrenze und ihrer Schadenminderungspflicht) auf eine Police bei der A._______transferiert habe, ohne Zustimmung der versicherten Personen, statt sie gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens nach sechs Monaten (nach Vertragsauflösung) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (vgl. Ziff. II. C. 5).”
Bleibt die Überweisung gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG aus und erfolgt sie später, so besteht die Übertragungspflicht fort. Die aufnehmende Vorsorgeeinrichtung hat die eingehende Austrittsleistung gutzuschreiben und diese verspätete Überweisung in die Leistungsberechnung einzubeziehen (vgl. BGE 129 V 440; Urteil 9C_790/2007).
“März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23.”
“März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23.”
Die Pflicht zur Überweisung des Vorsorgekapitals nach Art. 4 Abs. 2bis FZG ist nicht absolut. Die Freizügigkeitseinrichtung muss nur in dem Umfang überweisen, in dem das Guthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden kann.
“- Zur Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5) hält sie fest, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfallleistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei. Der im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge geltende Grundsatz habe auch im weniger regulierten ausserobligatorischen Bereich zu gelten (auch beziehungsweise umso mehr). Zudem entspreche dies dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz verdiene. Schliesslich handle die Vorinstanz widersprüchlich zu eigenem früherem Verhalten. - Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b) bestehe keine Pflicht, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reglementsbestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2bis FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsorgeguthaben bei Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und entspreche auch nicht der Gepflogenheit anderer Aufsichtsbehörden. - In Bezug auf die Vorbehalte zur vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c) hält die Beschwerdeführerin fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art.”
Kann die Austrittsleistung nicht auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen oder bar ausbezahlt werden, genügt die Mitteilung der versicherten Person über die gewünschte Form der Zielvorsorge; die Sicherstellung durch Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung oder durch Ausstellung einer Freizügigkeitspolice bzw. Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto ist zulässig.
“des Vorsorgereglementes für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten (Urk. 7/10) wird die Freizügigkeitsleistung gemäss Mitteilung der versicherten Person durch die Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt, wenn diese weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 FZG). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen hat (vgl. Urk. 7/8).”
“des Vorsorgereglementes für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten (Urk. 7/10) wird die Freizügigkeitsleistung gemäss Mitteilung der versicherten Person durch die Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt, wenn diese weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 FZG). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen hat (vgl. Urk. 7/8).”
Ist teleologisch kein Interesse an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes gegeben (Art. 4 FZG), kann bei Bezug einer vollen IV-Rente die Altersleistung bzw. das Freizügigkeitskapital auf Begehren der versicherten Person vorzeitig ausbezahlt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZV). Im sozialhilferechtlichen Kontext kann aus dem Subsidiaritätsprinzip erwartet werden, dass die versicherte Person ihr verfügbares Vorsorgevermögen erhältlich macht und insbesondere die Auszahlung beantragt.
“Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art.”
Gibt die versicherte Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit auf und erfolgt kein Barbezug, kann das Vorsorgeguthaben gemäss FZG/FZV auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto übertragen werden; die Austrittsleistung darf auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge unterliegen der Einkommenssteuer und werden separat in Sonderveranlagungen besteuert.
“2021): Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit (Pensionierung), spätestens aber fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) oder wenn der Todes- oder Invaliditätsfall eingetreten ist (Art. 18 oder Art. 23 BVG). Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i.V.m. Art. 25f FZG). Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG). Gibt die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit auf und sind die Voraussetzungen für einen Barbezug nicht erfüllt bzw. wird keine Barauszahlung verlangt, hat sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies ist insbesondere durch Übertragung des Vorsorgeguthabens auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto möglich (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]), wobei die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizeiteinrichtungen übertragen werden darf (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen separat besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.”
Versicherte, die beim Austritt nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Als zulässige Formen nennt die Verordnung insbesondere die Freizügigkeitspolice und das Freizügigkeitskonto. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur in den in Art. 5 FZG abschliessend genannten Fällen möglich.
“Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegenüber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko «Alter» ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen). Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; BGE 142 V 358 E. 5.1 bis”
“2021): Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit (Pensionierung), spätestens aber fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) oder wenn der Todes- oder Invaliditätsfall eingetreten ist (Art. 18 oder Art. 23 BVG). Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i.V.m. Art. 25f FZG). Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG). Gibt die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit auf und sind die Voraussetzungen für einen Barbezug nicht erfüllt bzw. wird keine Barauszahlung verlangt, hat sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies ist insbesondere durch Übertragung des Vorsorgeguthabens auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto möglich (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]), wobei die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizeiteinrichtungen übertragen werden darf (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen separat besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.”
“Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung durch die Beklagte 2 als Pensionskasse steht ausser Frage. Umso mehr muss dies auch für die Beklagte 1 als ehemalige Arbeitgeberin gelten. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 auf Zahlung von Fr.”
Ist der Vorsorgefall 'Alter' während eines laufenden Scheidungsverfahrens eingetreten, ist keine hypothetische Altersleistung zu berechnen. Massgeblich ist die tatsächlich vorhandene Austrittsleistung; diese wird für den Vorsorgeausgleich gemäss Art. 123 ZGB hälftig geteilt und betrifft das während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erwirtschaftete Austrittskapital.
“____ Altersguthaben angeäufnet. Seine während der Ehe erworbene Austrittsleistung beläuft sich gemäss Schreiben der Pensionskasse D.____ vom 23. Februar 2017 unbestrittenermassen auf Fr. 259'338.05 inkl. des am 30. April 2013 getätigten Vorbezugs für Wohneigentum (für weitere Ausführungen: Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2019). Nun ist zu beachten, dass der geschiedene Ehegatte seit 1. Oktober 2016 und damit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens per 17. September 2015 neu eine Altersrente der Pensionskasse D.____ bezieht (vgl. Rentenausweis vom 22. Februar 2017). Da der Leistungsfall "Alter" während des laufenden Scheidungsverfahrens eingetreten ist, ist keine "hypothetische" Altersleistung zu berechnen. Der Vorsorgeausgleich erfolgt gemäss Art. 123 ZGB, d.h. es wird die Austrittsleistung hälftig geteilt, welche vom Zeitpunkt der Heirat bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens (hier Fr. 259'338.05) erwirtschaftet wurde (Art. 123 ZGB in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 und Art. 4 FZG).”
Versicherte müssen bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses angeben, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen; zugelassene Formen sind namentlich eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto.
“1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; BGE 142 V 358 E. 5.1 bis”
Die Versicherten müssen sowohl die Freizügigkeitseinrichtung als auch die neue Vorsorgeeinrichtung über ihren Eintritt informieren, damit die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital an die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen und der Vorsorgeschutz erhalten bleibt.
“Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.”
Reglementsbestimmungen, die die gesetzliche Überweisungspflicht nach Art. 4 Abs. 2bis FZG einschränken (z. B. indem die Überweisung nur auf Anforderung der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung vorgesehen wird), verstossen gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG.
“Ganz offenkundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Herbeiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechtsmissbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10.”
“Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10.”