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Für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an AHV, IV, EO sowie für Leistungen der Familienausgleichskasse erhoben. Beitragspflicht und -bemessung richten sich dabei weitgehend nach den einschlägigen Bestimmungen des AHVG (sowie IVG und EOG).
“Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an die AHV und IV, für EO-Erwerbsersatz und für Leistungen der FAK erhoben. Die Beitragspflicht und -bemessung richtet sich (weitgehend) nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 f. IVG; Art. 26 f. EOG [SR 834.1]; Art. 16 FamZG [SR 836.2]).”
“Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an die AHV und IV, für EO-Erwerbsersatz und für Leistungen der FAK erhoben. Die Beitragspflicht und -bemessung richtet sich (weitgehend) nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 f. IVG; Art. 26 f. EOG [SR 834.1]; Art. 16 FamZG [SR 836.2]).”
Die Beiträge (AHV/IV/EO/ALV/FAK) werden nur vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen erhoben; Vermögenserträge dienen nicht als Bemessungsgrundlage.
“Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 IVG [SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 EOG [SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 FamZG [SR 836.2]).”
“Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 IVG [SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 EOG [SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 FamZG [SR 836.2]).”
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