Betrag gemäss Art. 1 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 493). ↩
Betrag gemäss Art. 1 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 493). ↩
13 commentaries
Die Kantone können in ihrem kantonalen System höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen als die bundesrechtlichen Mindestbeträge.
“Compte tenu des nombreux types d’assurances complémentaires proposées par l’assureur Helsana et faute d’allégations dans ce sens, il est impossible d’estimer l’augmentation de prime LCA de M.________ à payer dès sa majorité, si bien qu’on gardera le montant de sa prime actuelle. En revanche, lorsqu’elle sera majeure, l’entretien de M.________ sera limité à son minimum vital élargi, sans participation à un éventuel excédent des ressources des parents (TF 5A_311/2019 du 11 novembre 2019). 17. 17.1 17.1.1 L’allocation familiale comprend l’allocation pour enfant (art. 3 al. 1 let. a LAFam [Loi fédérale sur les allocations familiales et les aides financières allouées aux organisations familiales ; RS 836.2]) et l’allocation de formation professionnelle (art. 3 al. 1 let. b LAFam). Selon l’art. 3 al. 2 LAFam, les cantons peuvent prévoir dans leur régime d’allocations familiales des taux minimaux plus élevés que ceux prévus par la législation fédérale pour l’allocation pour enfant et l’allocation de formation professionnelle – à savoir respectivement 200 fr. et 250 fr. (art. 5 LAFam). En vertu de l’art. 4 al. 1 LAFam, donnent droit aux allocations familiales les enfants avec lesquels l’ayant droit a un lien de filiation en vertu du code civil (let. a), les enfants du conjoint de l’ayant droit (let. b), les enfants recueillis (let. c), ainsi que les frères, sœurs et petits-enfants de l’ayant droit s’il en assume l’entretien de manière prépondérante. 17.1.2 Aux termes de l’art. 6 LAFam, le même enfant ne donne pas droit à plus d’une allocation (interdiction du cumul). C’est pourquoi l’art. 7 al. 1 LAFam prévoit un ordre de priorité lorsque plusieurs personnes peuvent faire valoir un droit aux allocations familiales pour le même enfant en vertu d’une législation fédérale ou cantonale. Ainsi, le droit appartient, dans l’ordre, à la personne qui exerce une activité lucrative (let. a), à la personne qui détient l’autorité parentale ou qui la détenait jusqu’à la majorité de l’enfant (let. b), à la personne chez qui l’enfant vit la plupart du temps ou vivait jusqu’à sa majorité (let.”
In der Praxis wird die Ausbildungszulage für die Streitwertberechnung mit Fr. 290.-- pro Kind/Jugendlichem und Monat angesetzt. Bei einer Viermonatsbemessung liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
“Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind bzw. Jugendlichem und Monat Fr. 290.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (4 x Fr. 290.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die gesetzliche Mindest-Kinderzulage CHF 200.–; ab 1. Januar 2020 beträgt sie mindestens CHF 275.–. Diese konkret genannten Beträge sind bei der Bedarfsberechnung in Abzug zu bringen.
“Kinderzulagen Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Kinderzulagen erhält (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. c Familienzulagengesetz [FamZG, SR 836.2]). Diese betragen bis zum 31. Dezember 2019 mindestens CHF 200. und ab dem 1. Januar 2020 mindestens CHF 275. (Art. 5 Abs. 1 FamZG; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG, SG 820.100]). Dementsprechend berücksichtigte auch die Ehefrau bei ihren Bedarfsberechnungen Kinderzulagen von CHF 200. bzw. CHF 275.. Die Kinderzulagen von CHF 200. bis Dezember 2019 und CHF 275. ab Januar 2020 sind vom Bedarf von E____ in Abzug zu bringen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 24, 26 und 29).”
Höhere Ausbildungszulagen sind, der vereinfachten Praxis folgend, jeweils ab Beginn der nachfolgenden Ausbildungs- bzw. Leistungsphase zu berücksichtigen.
“(Art. 1a Abs. 1 KZG [sGS 371.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG). Der Einfachheit halber wer- den die höheren Zulagen jeweils ab Beginn der nachfolgenden Phase berücksich- tigt.”
“(Art. 1a Abs. 1 KZG [sGS 371.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG). Der Einfachheit halber wer- den die höheren Zulagen jeweils ab Beginn der nachfolgenden Phase berücksich- tigt.”
Im Kanton Bern wurden die kantonalen Zulagensätze gemäss Art. 1 Abs. 2 KFamZG auf 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG geltenden Beträge festgesetzt; dies ergibt in den in den Entscheiden genannten Zeiträumen eine Kinderzulage von Fr. 230.– bzw. eine Ausbildungszulage von Fr. 290.–.
“Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--.”
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat und die Ausbildungszulage beträgt mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 f. FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im hier interessierenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der Zulagen nach Art. 5 Abs. 1 FamZG, mithin Fr. 230.-- für die Kinderzulage (Art. 5 Abs. 1 FamZG) respektive Fr. 290.-- für die Ausbildungszulage (Art. 5 Abs. 2 FamZG).”
“Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--.”
Der Gesetzgeber verfolgte für Art. 5 Abs. 1 FamZG den Grundsatz, die Kinderzulage pro Kind auszurichten „unabhängig vom Beruf der Eltern und von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“. Damit sollte die Verknüpfung zwischen dem Grad der Erwerbstätigkeit und der Höhe der Zulage aufgegeben werden; dieses Prinzip gilt zumindest für den hier relevanten Bereich der unselbständig Erwerbenden.
“Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1]); lediglich sechs Kantone kannten Zulagen ohne Einkommensgrenze. Nichtlandwirtschaftliche Selbständigerwerbende konnten nur in zehn Kantonen Familienzulagen beziehen; in sieben davon galt eine Einkommensgrenze. Ein Anspruch für Nichterwerbstätige war ausserdem nur in vier Kantonen vorgesehen. Das neue Familienzulagensystem sollte auf dem bereits in der Initiative Fankhauser enthaltenen Grundsatz "ein Kind - eine Zulage" beruhen. Danach wird die Zulage für jedes Kind ausgerichtet, und zwar "unabhängig vom Beruf der Eltern und von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" (zum Ganzen: BBl 1999 III 3224 f.; vgl. auch: KIESER/REICHMUTH, a.a.O., N. 21 Einleitung; MAJA JAGGI, Die Entstehung des Familienzulagengesetzes, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2009, S. 55). Dieses Prinzip gilt zumindest im hier interessierenden Kontext der Unselbständigerwerbenden im nicht landwirtschaftlichen Bereich bis heute (Art. 5 Abs. 1 FamZG: "Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat."). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber sämtliche Beziehenden gleich behandeln wollte, indem pro Kind ein (relativ) fixer Betrag zur Auszahlung gelangt. Es sollte, wie in den meisten europäischen Ländern bereits vorgesehen, "die Verknüpfung zwischen dem Grad der Erwerbstätigkeit und der Höhe der Zulage" aufgegeben werden (BBl 1999 III 3221). Eine einkommensabhängige Familienzulage, wie sie die KiTa-Subvention gemäss Reglement darstellt (vgl. E. 6.2 hiervor), steht zu diesem Grundgedanken im Widerspruch.”
“Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1]); lediglich sechs Kantone kannten Zulagen ohne Einkommensgrenze. Nichtlandwirtschaftliche Selbständigerwerbende konnten nur in zehn Kantonen Familienzulagen beziehen; in sieben davon galt eine Einkommensgrenze. Ein Anspruch für Nichterwerbstätige war ausserdem nur in vier Kantonen vorgesehen. Das neue Familienzulagensystem sollte auf dem bereits in der Initiative Fankhauser enthaltenen Grundsatz "ein Kind - eine Zulage" beruhen. Danach wird die Zulage für jedes Kind ausgerichtet, und zwar "unabhängig vom Beruf der Eltern und von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" (zum Ganzen: BBl 1999 III 3224 f.; vgl. auch: KIESER/REICHMUTH, a.a.O., N. 21 Einleitung; MAJA JAGGI, Die Entstehung des Familienzulagengesetzes, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2009, S. 55). Dieses Prinzip gilt zumindest im hier interessierenden Kontext der Unselbständigerwerbenden im nicht landwirtschaftlichen Bereich bis heute (Art. 5 Abs. 1 FamZG: "Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat."). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber sämtliche Beziehenden gleich behandeln wollte, indem pro Kind ein (relativ) fixer Betrag zur Auszahlung gelangt. Es sollte, wie in den meisten europäischen Ländern bereits vorgesehen, "die Verknüpfung zwischen dem Grad der Erwerbstätigkeit und der Höhe der Zulage" aufgegeben werden (BBl 1999 III 3221). Eine einkommensabhängige Familienzulage, wie sie die KiTa-Subvention gemäss Reglement darstellt (vgl. E. 6.2 hiervor), steht zu diesem Grundgedanken im Widerspruch.”
Nach den zitierten Entscheidungsgrundsätzen beträgt die Kinderzulage mindestens Fr. 200.– pro Monat (Art. 5 Abs. 1 FamZG).
“Altersjahr vollendet, Ausbildungszulagen ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 FamZG) und die Ausbildungszulage mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG).”
Kantonale Gesetzgebungen können von den Bundesmindestsätzen abweichen und höhere Mindestzulagen vorsehen. Im Kanton Bern wurden die Zulagen nachweislich auf 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG geltenden Mindestsätze festgesetzt (z. B. Kinderzulage Fr. 230.–; Ausbildungszulage Fr. 290.–). Eine solche kantonale Erhöhung ist insbesondere für allfällige Differenz‑ bzw. Ausgleichszahlungen (vgl. Art. 7 Abs. 2 FamZG) relevant.
“Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--.”
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat und die Ausbildungszulage beträgt mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 f. FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im hier interessierenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der Zulagen nach Art. 5 Abs. 1 FamZG, mithin Fr. 230.-- für die Kinderzulage (Art. 5 Abs. 1 FamZG) respektive Fr. 290.-- für die Ausbildungszulage (Art. 5 Abs. 2 FamZG).”
“Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115% der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt.”
Kantonale Regelungen können die nach Art. 5 Abs. 1 FamZG festgelegte Mindestsumme durch prozentuale Erhöhungen über den Bundesminimumsbetrag hinaus ausgestalten (z. B. 115% von Fr. 200.– = Fr. 230.–, wie im Kanton Bern).
“Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115% der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt.”
Kantonale Gesetze können für die Ausbildungszulage einen höheren Satz als den bundesrechtlichen Mindestbetrag vorsehen. Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage gemäss kantonalem Recht Fr. 290.– (2024) und beträgt seit dem 1. Januar 2025 Fr. 310.– pro Monat.
“Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage im Jahr 2024 Fr. 290.-- und seit 1. Januar 2025 Fr. 310.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 bzw. seit 1. Januar 2025 gültigen Fassung; vgl. auch <www.....ch>, unter ... bzw. ...). Mit Blick auf die … Dauer des Studiums an der F.________ der G.________ mit … in ... (act. II 1/3 f; vgl. <www....>, unter ...) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat und die Ausbildungszulage beträgt mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 f. FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im hier interessierenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der Zulagen nach Art. 5 Abs. 1 FamZG, mithin Fr. 230.-- für die Kinderzulage (Art. 5 Abs. 1 FamZG) respektive Fr. 290.-- für die Ausbildungszulage (Art. 5 Abs. 2 FamZG).”
Vom Arbeitgeber zusätzlich ausgerichtete Familienzulagen sind beitragsfrei bis zur Höhe des einfachen Betrags der Ausbildungszulage je Kind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Zulagen im Personalreglement vorgesehen sind oder die Arbeitnehmenden einen Anspruch darauf haben.
“2166); (3.) Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen, die bei der Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft gewährt werden (für Hochzeits- bzw. Eintragungsgeschenke [Rz. 2167]); (4.) Geburts- oder Adoptionszulagen, die den Arbeitnehmenden bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes gewährt werden (Rz. 2168). Die Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden (Rz. 2170). Die nachstehend erwähnten, von den Arbeitgebenden darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der Arbeitgebenden vorgesehen sind oder auf welche die Arbeitnehmenden einen Anspruch haben, sind beitragsfrei bis zur Höhe des: (1.) einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) für Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. Rz. 2165) je Kind; (2.) fünffachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Geburts- und Adoptionszulagen (vgl. Rz. 2168) je Kind (Rz. 2171). In der ab 2021 gültigen Fassung wurde diese Randziffer ergänzt mit: Diese Regelung gilt nicht für Zulagen nach Rz. 2166 und”
In älteren Entscheiden bzw. früheren Fassungen wurde die Ausbildungszulage mit mindestens Fr. 250.– pro Monat angegeben.
Bei der Streitwertermittlung können Kinderzulagen monatsweise und für mehrere Kinder zusammen berücksichtigt werden. In dem zitierten Entscheid wurde beispielsweise mit 39 Monaten und der Zulage für zwei Kinder gerechnet (39 × Fr. 460), wodurch der Streitwert unter Fr. 20'000 lag.
“Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Kinderzulage pro Kind und Monat Fr. 230.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (39 Monate x Fr. 460.-- [für zwei Kinder]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
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