Gesuche um Finanzhilfen sind beim BSV einzureichen.1
Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.
Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz).
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren Ausgaben.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681;BBl 2023 2245). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.