Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.
Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 Absatz 1 ATSG1das BSV beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.2
Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, die Aufgaben nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG3und Artikel 76a Absatz 2 ATSG wahrzunehmen.4